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       # taz.de -- Entscheidung zu langjährigen Haftstrafen: Es gibt einen Anspruch auf Ausgang
       
       > Auch Häftlinge mit langen Haftstrafen müssen „ausgeführt“ werden, um
       > resozialisierungsfähig zu sein. Das entschied das
       > Bundesverfassungsgericht.
       
   IMG Bild: Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
       
       Karlsruhe taz | Häftlinge mit langen Freiheitsstrafen haben grundsätzlich
       Anspruch auf „Ausführungen“, damit sie „lebenstüchtig“ bleiben. Daran
       erinnerte jetzt das Bundesverfassungsgericht in mehreren Fällen.
       Haftanstalten müssen es also in der Regel ermöglichen, dass
       Langzeitgefangene das Gefängnis gelegentlich unter Aufsicht von
       Vollzugsbeamten verlassen.
       
       Den Karlsruher Richtern lagen mehrere Verfassungsbeschwerden von
       Strafgefangenen vor, die lange Haftstrafen verbüßen. Ihre Anträge auf
       Ausführung waren abgelehnt worden. Im Kern stellten die zuständigen
       Landgerichte in Bielefeld, Koblenz und Osnabrück jeweils darauf ab, dass es
       bei den Häftlingen noch keine Anzeichen für Vollzugsschäden gebe.
       
       Das Bundesverfassungsgericht hob die Landgerichtsentscheidungen allesamt
       auf. Die Lebenstüchtigkeit von Gefangenen müsse generell erhalten werden,
       nicht erst, wenn es Anzeichen für ihren Verlust gebe. Dies folge aus dem
       Grundrecht auf Resozialisierung, das das Bundesverfassungsgericht bereits
       1973 aus der Menschenwürde abgeleitet hat.
       
       Diese Maßstäbe gelten auch bei Gefangenen mit Fluchtgefahr. Die Haftanstalt
       müsse dann eben genügend Vollzugsbeamte einsetzen, so die
       Verfassungsrichter. In begründeten Fällen könne eine Ausführung aber auch
       abgelehnt werden.
       
       Wenn die Gefängnisse den richtigen Maßstab anwenden, räumt ihnen das
       Bundesverfassungsgericht einen „Beurteilungsspielraum“ ein. Es will dann
       nur noch die willkürliche Ablehnung von Ausführungen korrigieren.
       
       18 Oct 2019
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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