# taz.de -- Entscheidung zu langjährigen Haftstrafen: Es gibt einen Anspruch auf Ausgang
> Auch Häftlinge mit langen Haftstrafen müssen „ausgeführt“ werden, um
> resozialisierungsfähig zu sein. Das entschied das
> Bundesverfassungsgericht.
IMG Bild: Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Karlsruhe taz | Häftlinge mit langen Freiheitsstrafen haben grundsätzlich
Anspruch auf „Ausführungen“, damit sie „lebenstüchtig“ bleiben. Daran
erinnerte jetzt das Bundesverfassungsgericht in mehreren Fällen.
Haftanstalten müssen es also in der Regel ermöglichen, dass
Langzeitgefangene das Gefängnis gelegentlich unter Aufsicht von
Vollzugsbeamten verlassen.
Den Karlsruher Richtern lagen mehrere Verfassungsbeschwerden von
Strafgefangenen vor, die lange Haftstrafen verbüßen. Ihre Anträge auf
Ausführung waren abgelehnt worden. Im Kern stellten die zuständigen
Landgerichte in Bielefeld, Koblenz und Osnabrück jeweils darauf ab, dass es
bei den Häftlingen noch keine Anzeichen für Vollzugsschäden gebe.
Das Bundesverfassungsgericht hob die Landgerichtsentscheidungen allesamt
auf. Die Lebenstüchtigkeit von Gefangenen müsse generell erhalten werden,
nicht erst, wenn es Anzeichen für ihren Verlust gebe. Dies folge aus dem
Grundrecht auf Resozialisierung, das das Bundesverfassungsgericht bereits
1973 aus der Menschenwürde abgeleitet hat.
Diese Maßstäbe gelten auch bei Gefangenen mit Fluchtgefahr. Die Haftanstalt
müsse dann eben genügend Vollzugsbeamte einsetzen, so die
Verfassungsrichter. In begründeten Fällen könne eine Ausführung aber auch
abgelehnt werden.
Wenn die Gefängnisse den richtigen Maßstab anwenden, räumt ihnen das
Bundesverfassungsgericht einen „Beurteilungsspielraum“ ein. Es will dann
nur noch die willkürliche Ablehnung von Ausführungen korrigieren.
18 Oct 2019
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DIR Christian Rath
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