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       # taz.de -- Thomas Fischer verklagt Journalistin: Prozess um „Schlamperei“
       
       > Wo beginnt eine Tatsachenbehauptung? Ex-BGH-Richter Thomas Fischer klagt
       > gegen eine Journalistin wegen Äußerungen zu §219a.
       
   IMG Bild: Fischer im Recht? Im Prozess gegen die Journalistin Mayr geht es um vier Aussagen
       
       Karlsruhe taz | Der Konflikt begann im Jahr 2018. Deutschland diskutierte
       über [1][§ 219a Strafgesetzbuch (StGB)], der „Werbung für den Abbruch der
       Schwangerschaft“ mit Strafe bedroht. Betroffen sind auch ÄrztInnen wie
       Kristina Hänel, die im Internet sachlich auf ihr eigenes Angebot hinweisen.
       
       Die Journalistin Gaby Mayr stellte im Frühjahr 2018 in zwei Beiträgen im
       Deutschlandfunk und in der taz die These auf, dass für diese Verurteilungen
       der StGB-Kommentar von Thomas Fischer mitverantwortlich sei. Als
       „Kommentar“ wird in der Rechtswissenschaft ein Erläuterungsbuch zu einem
       Gesetz genannt. Das Werk von Fischer ist der am meisten zitierte Kommentar
       zum Strafrecht. Fischer ist auch als Kolumnist bekannt, derzeit bei Spiegel
       Online.
       
       Mayrs Vorwurf: Mindestens zwei Gerichte hätten in ihren Urteilen einen Satz
       aus dem Kommentar Fischers abgeschrieben und für die Begründung verwendet:
       Paragraf 219 a solle verhindern, „dass die Abtreibung in der Öffentlichkeit
       als etwas Normales dargestellt und kommerzialisiert wird“. Genau so habe es
       schon Fischers Vorgänger Herbert Tröndle formuliert, ein fanatischer
       „Lebensschützer“, der gegen jede Liberalisierung der Rechtslage beim
       Schwangerschaftsabbruch gekämpft habe. Dessen Kommentierung lebe bei
       Fischer fort, so Mayr.
       
       Fischer reagierte einige Wochen später [2][mit einem polemischen Beitrag im
       Branchenportal Meedia]. Im Kern stellte Fischer dabei klar, dass das Zitat
       lediglich die Begründung des Gesetzgebers aus dem Jahr 1974 wiedergab. Im
       Kommentar sei die Quelle auch angegeben worden.
       
       ## Der Streit spitzt sich zu
       
       Die Journalistin antwortete eine Woche später, ähnlich polemisch, auf
       Meedia. Dabei erklärte sie es für „irrelevant“, dass Fischer nur die
       Gesetzesbegründung zitiert hatte und erhebt einen neuen Vorwurf: Fischer
       habe die Gesetzesbegründung selektiv zitiert und einen ebenso wichtigen
       Satz weggelassen: „Andererseits muß die Unterrichtung der Öffentlichkeit
       (durch Behörden, Ärzte, Beraterstellen) darüber, wo zulässige
       Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, möglich sein.“ Das Weglassen
       dieses Satzes sei, so Mayr, „grobe handwerkliche Schlamperei“.
       
       Das wollte Thomas Fischer, bis 2017 Vorsitzender Richter am 2.
       BGH-Strafsenat, nicht auf sich sitzen lassen. Er mahnte Mayr ab, ohne
       Erfolg, und verklagte sie dann zivilrechtlich beim Landgericht Karlsruhe
       auf Unterlassung, Widerruf und Schadensersatz.
       
       Konkret geht es um vier Aussagen von Mayr. 1. Die Kommentierung von Tröndle
       lebe in der Kommentierung von Fischer weiter. 2. Der Strafrechtskommentar
       von Fischer sei „schlecht für die Rechtsprechung“. 3. An der Kommentierung
       zu § 219a habe Fischer nichts geändert, außer der Rechtschreibung. 4. Der
       Kommentar zu § 219a beruhe auf „grober handwerklicher Schlamperei“.
       
       Fischer war am Dienstag selbst ins Landgericht gekommen und erläuterte,
       dass er mit Tröndle nur die 49. Auflage gemeinsam (aber arbeitsteilig)
       verantwortet habe. Ab der 50. Auflage habe er dessen sehr konservative
       Ansichten zum Abtreibungsrecht aus dem Kommentar gestrichen. Auch den
       angeblich unterschlagenen Satz habe er in der Kommentierung zu § 219a
       durchaus zitiert, allerdings erst einige Absätze später.
       
       ## Werturteil oder Tatsachenbehauptung?
       
       Das Landgericht hatte sich noch viele Wertungen offen gehalten, eine
       Tendenz wurde aber deutlich: Die Behauptung, dass die Kommentierung
       Tröndles bei Fischer weiterlebe, könnte die Kammer als „unwahre
       Tatsachenbehauptung“ einstufen. Denn im Kontext der Beiträge Mayrs werde
       Tröndle nicht mit Aussagen zu § 219a zitiert, sondern allgemein zum
       Abtreibungsrecht. Hier aber habe Fischer einen klaren Schnitt zu Tröndle
       gezogen.
       
       Gaby Mayr wurde vom renommierten Medienrechtler Gernot Lehr vertreten. Lehr
       argumentierte, alle beanstandeten Formulierungen Mayrs seien Werturteile
       und keine Tatsachenäußerungen. Fischer könne deshalb keine Unterlassung
       verlangen. Wenn der Kommentar als „schlecht für die Rechtsprechung“
       bezeichnet werde, dann sei das eine „Meinungsäußerung par excellence“. Lehr
       warnte das Gericht: „Wenn Sie den Vorwurf ‚handwerklicher Schlamperei‘ als
       Tatsachen-Äußerung einstufen, bekommen Sie einen Run von
       Betroffenen-Anwälten auf Ihr Gericht“.
       
       Das Landgericht Karlsruhe wird sein Urteil am 27. September verkünden.
       
       10 Sep 2019
       
       ## LINKS
       
   DIR [1] /Schwerpunkt-Paragraf-219a/!t5480560/
   DIR [2] https://meedia.de/2018/06/01/deutschlandfunk-taz-und-gaby-mayr-auf-heisser-spur-ein-betroffenheits-stueck-ueber-zitate-und-qualitaetsmedien/
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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