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       # taz.de -- Urteil zur Verdachtsberichterstattung: Mafia wohl wieder teurer
       
       > Der BGH urteilt: TV-Sender müssen grundsätzlich Anwaltskosten erstatten,
       > wenn ein rechtswidriger Bericht in Online-Netzwerken verbreitet wird.
       
   IMG Bild: Dunkle Wolken über dem schmucken Erfurt: Mehr sagen wir nicht – vorerst!
       
       Wenn Fernsehsender die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen verletzen,
       müssen sie auch für Abmahnkosten gegen Dritte aufkommen, die den
       rechtswidrigen Bericht im Internet weiterverbreitet haben. Das entschied
       der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil aus dem
       April.
       
       Im konkreten Fall ging es um die MDR-Sendung „Provinz der Bosse – Mafia in
       Mitteldeutschland“, die Ende 2015 ausgestrahlt wurde. MDR-Journalisten
       stellten dort unter anderem dar, dass [1][Erfurt eine wichtige Rolle] in
       den Geldgeschäften der kalabrischen ´Ndrangheta spiele. Erwähnt wurde dabei
       auch ein Erfurter Gastronom, der zwar nicht namentlich genannt wurde, aber
       für bestimmte Kreise erkennbar war.
       
       Der [2][Gastwirt] erreichte zunächst ein Unterlassungsurteil gegen den MDR.
       Eine Verdachtsberichterstattung sei nicht zulässig gewesen, weil sich die
       Journalisten nur auf einen bereits jahrealten BKA-Bericht gestützt hätten
       und keine neueren Indizien gegen den Mann vorlägen. Auf dieser Grundlage
       dürfe der Mann auch nicht verdachtweise in Verbindung mit der Mafia
       gebracht werden.
       
       Zusätzlich verlangte der Gastronom als Schadensersatz noch die
       Anwaltskosten für die Abmahnung von Dritten, die die MDR-Dokumentation über
       soziale Netzwerke weiterverbreitet hatten. Der MDR wollte hierfür aber
       nicht zahlen, schließlich habe er mit diesen Personen ja nichts zu tun. Er
       sei hier sogar selbst Opfer, weil die unautorisierte Weiterverbreitung das
       Urheberrecht der MDR-Journalisten verletze.
       
       ## „Einschnürungseffekt“
       
       Beim Oberlandesgericht (OLG) Jena hatte der MDR zunächst [3][Erfolg]. Eine
       Haftung für Abmahnkosten gegen Dritte sei „nicht angemessen“, so das OLG,
       da sie zu einer Einschränkung der Presse- und Meinungsfreiheit führen
       könnte.
       
       Der BGH hob dieses medienfreundliche Urteil nun aber auf. Auch die
       unerlaubt bei sozialen Netzwerken hochgeladenen Versionen des MDR-Berichts
       seien dem MDR zuzurechnen. Die „Vervielfältigung“ eines Fernsehbeitrags in
       sozialen Netzwerken sei eine „internettypische“ Gefahr, heißt es im Urteil
       des sechsten BGH-Zivilsenats.
       
       Der BGH erkennt zwar, dass es zu einem „Einschnürungseffekt“ führen kann,
       wenn das Äußern kritischer Meinungen mit einem finanziellen Risiko belastet
       wird. Ein „existenzbedrohender Einschüchterungseffekt“ sei hier aber nicht
       zu befürchten. Tatsächlich ging es nur um zwei Abmahnungen, für die der
       Gastwirt knapp 4000 Euro Anwaltskosten verlangte.
       
       Der BGH betonte, dass er schon seit 2013 die haftungsrechtliche Zurechnung
       der Weiterverbreitung von TV-Beiträgen durch Dritte vertrete. Dies habe –
       entgegen der Befürchtungen von Kritikern – keine dramatischen Folgen für
       die Pressefreiheit ausgelöst.
       
       ## Und wieder zurück nach Jena
       
       Gegen das Urteil kann der MDR keine Rechtsmittel mehr einlegen, weil der
       BGH hier die letzte Fach-Instanz ist. Auch eine Verfassungsbeschwerde ist
       noch nicht möglich, denn der BGH hat die Sache wieder an das OLG Jena
       zurückverwiesen. Dort muss noch entschieden werden, ob es für den Erfurter
       Gastronom „erforderlich“ war, mit einem eigenen Anwalt gegen die
       Weiterverbreitung der MDR-Dokumentation vorzugehen.
       
       Eigentlich kann ein Betroffener in einer derartigen Situation frei wählen,
       so der BGH, ob er selbst Anwälte mit der Abmahnung der Uploader beauftragt
       oder ob er das Medium auffordert, sich um die Abmahnung zu kümmern. Wenn
       aber das Medium eindeutig bessere Möglichkeiten habe, gegen illegale
       uploads vorzugehen (zum Beispiel, weil es über eine eigene Rechtsabteilung
       verfügt), dann könne der Betroffene gehalten sein, zunächst das Medium zum
       Handeln aufzufordern, argumentierten die Richter. So könnten Kosten
       vermieden werden, was auch den befürchteten Einschnürungseffekt für die
       Presse verhindere.
       
       MDR-Justiziar Dirk Kremser hält diesen BGH-Hinweis aber für wenig
       überzeugend. „Wenn die Kapazitäten der MDR-Rechtsabteilung durch solche
       Abmahnungen gebunden werden, ist das auch eine Belastung“, so Kremser. Auch
       dann müsse man vor der Ausstrahlung die möglichen materiellen Folgen für
       den MDR mitbedenken.
       
       (Az.: VI ZR 89/18) Disclaimer: Der Gastronom führt auch einen Rechtstreit
       gegen die taz, weil sie in einem Bericht über obigen Prozess seinen vollen
       Namen erwähnte. Das OLG Jena verurteilte die taz im April 2018 zur
       Unterlassung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
       
       21 Jun 2019
       
       ## LINKS
       
   DIR [1] https://www.mdr.de/thueringen/mafia-geldwaesche100.html
   DIR [2] /Organisierte-Kriminalitaet/!5409606/
   DIR [3] /Bericht-ueber-Mafiaverdacht-in-Erfurt/!5485664/
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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