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       # taz.de -- Urteil gegen Journalisten: Untersagte Nebentätigkeit
       
       > Harald Schumacher von der „Wirtschaftswoche“ durfte in der taz nicht über
       > den mutmaßlichen Übergriff einer Unternehmerin schreiben.
       
   IMG Bild: Wer hier ungebührlich zugreift, demonstriert vor allem eines: Macht
       
       Der Wirtschaftswoche-Redakteur Harald Schumacher ist für einen taz-Beitrag
       zur MeToo-Debatte von seinem Arbeitgeber zu Recht abgemahnt worden. Das
       entschied in der vergangenen Woche das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
       Schumacher habe die Genehmigung für den Artikel in der taz gefehlt.
       
       Harald Schumacher ist seit 1987 Redakteur des Magazins, das im
       Handelsblatt-Verlag erscheint. Im September 2017 berichtete Schumacher aus
       den USA über die Eröffnung der Fabrik eines baden-württembergischen
       Maschinenbauers. Nach der Veranstaltung standen die Beteiligten bei einer
       Party zusammen. Die Firmenchefin forderte auf, beim Fingerfood zuzugreifen.
       Journalist Schumacher lehnte ab, unter Verweis auf „zu viel Speck überm
       Gürtel“. Nach Schumachers Darstellung kniff ihn die Unternehmerin dann zur
       Überprüfung unversehens „kräftig in die Hüfte“. Nach Darstellung des
       Konzerns habe die Managerin den Mann dagegen nur „kurz wohlwollend am Sakko
       gezupft“.
       
       Schumacher schilderte sein Erlebnis im Bericht über die Fabrikeröffnung,
       doch die Wiwo-Redaktion strich den Passus. Schumacher schlug Chefredakteur
       Beat Balzli daraufhin eine gesonderte Veröffentlichung vor, aber Balzli
       lehnte ab. Auch Schumachers Vorschlag, dass er den Vorgang in einem anderen
       Medium aufgreifen könne, wies Balzli zurück.
       
       Im März 2018 [1][erschien dann in der taz ein Artikel] von Schumacher unter
       dem Titel „Ran an den Speck“. Ohne den Namen der Unternehmerin zu nennen,
       stellt er den Vorgang in den Zusammenhang der MeToo-Debatte über männliche
       Belästigung. „Ich wurde vor Publikum instrumentalisiert zum Objekt einer
       Geste, die als einseitiger jovialer Spaß – sozial gesehen – nur in eine
       Richtung funktioniert: von oben herab.“ Offensichtlich gehe es hier nicht
       nur um Geschlecht, sondern auch um die Macht, so Schumacher, „um Personen,
       die schon lange keinen Widerspruch mehr gewohnt sind und die Grenzen
       anderer nach Belieben ignorieren“.
       
       ## Ein feuilletonistischer Debattenbeitrag
       
       Nach diesem Text wurde Schumacher von der Wirtschaftswoche abgemahnt. In
       seinem Arbeitsvertrag stehe: „Der Redakteur bedarf zur anderweitigen
       Verarbeitung, Verwertung und Weitergabe der ihm bei seiner Tätigkeit für
       den Verlag bekannt gewordenen Nachrichten und Unterlagen der schriftlichen
       Einwilligung der Chefredaktion.“ Diese Einwilligung habe Schumacher nicht
       erhalten. Wenn sich Derartiges wiederhole, drohe ihm die Kündigung.
       
       Schumacher argumentierte, bei dem taz-Artikel habe es sich nicht um eine
       „Nachricht“ gehandelt, sondern um einen feuilletonistischen
       Debattenbeitrag. Auch die Wirtschaftswoche habe dem geschilderten Ereignis
       keinen Nachrichtenwert beigemessen, denn sie habe eine Veröffentlichung
       abgelehnt, unter anderem um die Unternehmerin zu schützen. Der Arbeitgeber
       könne nicht verhindern, dass Schumacher über ein Erlebnis schreibt, das ihn
       „höchstpersönlich“ betroffen und in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt
       habe.
       
       Wie schon das Arbeitsgericht Düsseldorf hat nun auch das
       Landesarbeitsgericht der Wirtschaftswoche recht gegeben. Die Einschränkung
       von Schumachers Meinungsfreiheit sei durch den Passus im Arbeitsvertrag und
       die zugrunde liegende Regelung im „Manteltarifvertrag für Redakteure an
       Zeitschriften“ gerechtfertigt (§ 13 Nr. 3). Zwar sei Schumacher persönlich
       betroffen, es überwiege aber der „dienstliche Zusammenhang“, da der Vorfall
       bei einem Firmenevent stattfand, über das Schumacher für sein Magazin
       berichten sollte.
       
       Das LAG ließ offen, ob Schumacher sich gerichtlich eine Erlaubnis zur
       öffentlichen Schilderung des Vorfalls hätte erstreiten können. Darauf komme
       es nicht an, weil er dies gar nicht versucht hatte, sondern den Text
       einfach ohne Erlaubnis veröffentlichte. Eine Revision zum
       Bundesarbeitsgericht ist zugelassen.
       
       (Az.: 4 Sa 970/18)
       
       1 Jul 2019
       
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