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       # taz.de -- Urteil zum Mieterschutz: Eigentum geht vor Härtefall
       
       > Wer Eigenbedarf ankündigt, darf Mietern kündigen, außer es liegt ein
       > Härtefall vor. Doch eine 80-jährige Demenzkranke ist vor Gericht
       > gescheitert.
       
   IMG Bild: Mieter haben auch im Härtefall kaum Chancen gegen Kündigung wegen Eigenbedarf
       
       Wenn Mieter sich gegen eine Eigenbedarfskündigung wehren, muss der
       „Härtefall“ künftig durch ein Sachverständigengutachten belegt werden. Ein
       Attest des Hausarztes genügt nicht mehr. Das entschied jetzt der
       Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil.
       
       Im konkreten Fall erwarb eine junge Familie zwei Wohnungen in Berlin, um
       diese zusammenzulegen und selbst zu beziehen. Den Mietern kündigten sie
       unter Berufung auf Eigenbedarf. Die junge Familie lebt derzeit noch mit
       zwei Kleinkindern in einer engen Zweizimmerwohnung. In einer der beiden
       gekauften Wohnungen lebt jedoch seit 1974 eine Frau mit ihren Söhnen. Die
       Frau ist inzwischen über 80 Jahre alt und seit zwei Jahren dement. Sie
       wehrte sich gegen die Eigenbedarfskündigung unter Berufung auf die
       Härtefallklausel des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 574).
       
       Beim Landgericht Berlin hatte die Mieterin zunächst Erfolg. Die Vermieter
       seien weniger schützenswert, weil sie beim Erwerb der Wohnung wussten, dass
       diese von einer sehr alten Dame bewohnt wird. Der BGH hob dieses
       mieterfreundliche Urteil nun aber auf. Es sei unerheblich, ob der
       Eigenbedarf des Vermieters schon beim Kauf der Wohnung besteht oder ob er
       erst nach einer gewissen Zeit des Mietverhältnisses entsteht.
       
       Vor allem aber geht es in der BGH-Entscheidung um die Durchführung der
       Eigenbedarfsprüfung. Der BGH verlangt eine umfassende Aufklärung des
       jeweiligen Einzelfalls. „Schematische Lösungen sind ausgeschlossen“, sagte
       die Vorsitzende Richterin Karin Milger.
       
       22 May 2019
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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