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       # taz.de -- Einbetten fremder Bilder auf Webseiten: Lizenzstreit wird europäisch
       
       > Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich mit einem Rechtsstreit um Links
       > und Vorschaubilder. Entscheiden muss nun der Europäische Gerichtshof.
       
   IMG Bild: Bilder von Büchern sind zum Streitobjekt geworden
       
       Karlsruhe/Berlin epd | Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss über die
       Voraussetzungen für das Einbetten fremder Bilder und Videos auf der eigenen
       Homepage entscheiden. Nach einem vom Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe
       am Donnerstag verkündeten Beschluss sollen die Luxemburger Richter prüfen,
       inwieweit Internetseitenbetreiber zu Schutzmaßnahmen gegen das sogenannte
       Framing verpflichtet werden können. (AZ: I ZR 113/18)
       
       Beim Framing werden Videos, Fotos oder auch Texte in eine Webseite
       eingebettet, die auf einer fremden Webseite hochgeladen sind. Werden dort
       die Inhalte gelöscht, sind sie auch auf der anderen Webseite nicht mehr
       abrufbar.
       
       Im konkreten Fall ging es um die Stiftung Preußischer Kulturbesitz in
       Berlin, [1][die die Deutsche Digitale Bibliothek betreibt], eine
       Online-Plattform für Kultur und Wissen. Kultur- und
       Wissenschaftseinrichtungen sind darüber miteinander vernetzt. Auf der
       Internetseite der Bibliothek sind Links zu digitalisierten Inhalten auf den
       jeweiligen Seiten der Einrichtungen enthalten. Teilweise urheberrechtlich
       geschützte Vorschaubilder veranschaulichen die digitalisierten Inhalte.
       
       Die Stiftung hatte nun von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst einen
       Vertragsabschluss verlangt, der ihr das Recht zur Nutzung dieser Werke in
       Form der Vorschaubilder einräumt. Die Verwertungsgesellschaft, die die
       Urheberrechte der Künstler wahrnimmt, verlangte jedoch zuvor auf der
       Internetseite der Stiftung technische Schutzmaßnahmen gegen das Framing.
       Anderenfalls könnten Urheberrechte verletzt werden.
       
       Am 29. Oktober 2014 hatte der EuGH bereits entschieden, dass das Framing
       grundsätzlich nicht gegen das EU-Urheberrecht verstößt (AZ: C-348/13). Der
       BGH urteilte am 9. Juli 2015, dass das Einbetten von Inhalten auf einer
       Webseite zumindest dann zulässig ist, wenn der Rechteinhaber diese bereits
       öffentlich zugänglich gemacht hat – beispielsweise auf Youtube (Az: I ZR
       46/12).
       
       Inwieweit dies im konkreten Rechtsstreit der Fall ist und die
       Verwertungsgesellschaft aber Schutzmaßnahmen gegen das Framing verlangen
       kann, muss nun der EuGH entscheiden.
       
       25 Apr 2019
       
       ## LINKS
       
   DIR [1] https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/
       
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