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       # taz.de -- Gastbeitrag über verdrängte NS-Opfer: Zeit, das Unrecht zu benennen
       
       > Als „Asoziale“ oder „Berufsverbrecher“ bezeichnete Menschen erhielten
       > bisher keine Anerkennung als NS-Opfer. Das muss sich ändern.
       
   IMG Bild: Ein Kunstwerk auf dem Gelände des ehemaligen Jugendkonzentrationslagers Uckermark
       
       Mit 18 Jahren, kam Anita Köcke 1943 ins KZ Uckermark. „Ich habe dem
       Jugendamt gehört“, sagte sie über sich. Mit vierzehn musste sie beim Bauern
       morgens 70 Kühe melken. Sie lief fort, wurde aufgegriffen, bekam neue
       Stellen zugewiesen, lief wieder fort. Schließlich galt sie als
       „arbeitsscheu“.
       
       Tausende junge Frauen und Mädchen ab 16 Jahren oder jünger waren im
       sogenannten „Jugendschutzlager Uckermark“, nah dem Frauen-KZ Ravensbrück,
       interniert. Wie Hildegard Lazik, die russische Kriegsgefangene mit
       Lebensmitteln unterstützt hatte und im KZ zwangssterilisiert wurde. Oder
       wie Amelie S., die wegen kleiner Diebstähle aufgefallen war.
       
       Viele waren vorher in der Fürsorge, weil ihre Mütter ledig waren und Kinder
       hatten von verschiedenen Männern. Um Jugendschutz ging es hier nicht.
       Jedenfalls nicht um den der Internierten. Sie galten als
       „gemeinschaftsfremd“, als „asozial“ oder „Berufsverbrecherinnen“. Vor ihnen
       sollte die nationalsozialistische „Volksgemeinschaft“ geschützt werden –
       ein Leben lang.
       
       Auch über 70 Jahre nach Kriegsende weist die Aufarbeitung des
       Nationalsozialismus erhebliche Lücken auf. Das betrifft den Holocaust, der
       in seiner Singularität zu Recht im Zentrum deutscher Erinnerungskultur
       steht. Das betrifft aber auch die bisher wenig beachteten Opfergruppen der
       sogenannten „Asozialen“ und „Berufsverbrecher“.
       
       ## „Geborenes Verbrechertum“
       
       Viele Betroffene haben das Stigma verinnerlicht und schwiegen aus Scham
       über das Erlittene. In der von Zeitzeugen überlieferten Geschichte der
       Konzentrationslager fehlt ihre Perspektive bis heute. Das hat zu Lücken
       geführt im kollektiven Gedächtnis und in den Familiengeschichten.
       
       Die damals als [1][„Asoziale“ oder „Berufsverbrecher“] Bezeichneten hätten
       unterschiedlicher kaum sein können. Manche waren vielleicht, wie Ringelnatz
       über eine seiner Figuren schrieb, etwas schräg ins Leben gebaut, ungelenk
       oder widerständig und anders. Viele waren arm, in die Armut geboren. Schon
       ihre Eltern hatten nicht „funktioniert“.
       
       Stand im Gesundheitspass des Kindes, dass die Eltern arbeitslos,
       vorbestraft oder alkoholkrank waren, reichte das, um dem Kind „geborenes
       Verbrechertum“ oder erbliche „Asozialität“ zu attestieren. Verfolgt wurden
       aber auch Hamburger Swing Kids. Mit ihrer amerikanischen Kleidung, ihren
       langen Haaren und der Begrüßungsformel „Swing Heil!“ waren sie für Heinrich
       Himmler, Reichsführers SS, „Arbeitsscheue“ und ein „Übel“, das „radikal
       ausgerottet“ werden musste.
       
       ## Verfolgte Lebensentwürfe
       
       Es ging nicht um Straftaten, sondern um Lebensentwürfe. Die Internierung im
       KZ traf ab Mitte der 1930er Jahre sozial unangepasst lebende Menschen. Mit
       dem Instrument der „rassischen Generalprävention“ wurden sie als
       „gemeinschaftsfremd“ aus dem Kreis der Freien ausgeschlossen. Denn zu
       schützen war nicht das Kind oder der Jugendliche, nicht der Mensch mit
       seinen Sehnsüchten und seinen Krisen, sondern allein die
       nationalsozialistische „Volksgemeinschaft“.
       
       Es war ein offen formuliertes Programm, wie Wolfgang Ayass schreibt, und
       ging einher mit Begriffen wie „Auslese“, „Ballastexistenzen“ und
       „Ausmerze“. Wer als „gemeinschaftsfremd“ galt, für den gab es keine Rechte.
       Betroffen waren Obdachlose, Frauen, die als „sexuell verwahrlost“ galten,
       wegen des Kontakts zu Fremdarbeitern, einer Abtreibung, vermeintlicher oder
       tatsächlicher Prostitution. Oder Kleinkriminelle wie Ernst Nonnenmacher,
       der wegen Wäsche- und Holzdiebstahls ein Vorstrafenregister hatte und zur
       Vernichtung durch Arbeit im Steinbruch im KZ Flossenbürg interniert wurde.
       
       Das Schicksal seines Onkels hat [2][Frank Nonnenmacher] in seinem
       eindrücklichen Portrait zweier Brüder („DU hattest es besser als ICH“,
       2014) festhalten.
       
       Im Rahmen der Verfolgungspraxis wurden die Begriffe „Asoziale“ und
       „Berufsverbrecher“ zunehmend unterschiedslos verwandt. Auch
       [3][Homosexuelle], Juden, Sinti und Roma oder politische Oppositionelle
       wurden von Justiz und Verwaltung als „asozial“ bezeichnet und verfolgt. Der
       Begriff war dabei gezielt ungenau und diente auch dazu, derer habhaft zu
       werden, für die die Zuschreibung „Berufsverbrecher“ nicht passte.
       
       Armut war selbst verschuldet, so die Logik der Nazis. Sie widersprach dem
       Bild des neuen, funktionstüchtigen Menschen und hatte aus der öffentlichen
       Wahrnehmung zu verschwinden. Die Ermächtigungsgesetze von 1933 schufen den
       rechtlichen Rahmen für die reichsweite Erfassung und Verfolgung der
       „Asozialen“ und „Berufsverbrecher“. Die Ausgestaltung der Maßnahmen gegen
       sie war dann Sache der Länder.
       
       Eine KZ-Haft anordnen konnten Polizeidirektionen, Landratsämter und
       Regierungspräsidenten. Sie erfolgten aber auch auf Vorschlag von
       Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Wohlfahrtspflege, von Bürgermeistern,
       Gesundheits- und Arbeitsämtern, in Einzelfällen von klinischen Anstalten,
       nicht selten aufgrund von Denunziationen durch Mitbürger oder auch
       Angehörige.
       
       So vermerkt ein Pfarrer, wie Julia Hörath schreibt, in seiner Beurteilung
       des Bäckerlehrlings Jasper O., das „anscheinend verdorbene Blut durch das
       leichtsinnige Leben des Vaters“. Dass er damit Schicksal spielte, muss er
       gewusst haben. Der so stigmatisierte Junge wurde von einer
       Fürsorgeeinrichtung in die nächste geschoben. In seiner Akte wird der „Hang
       zum Stehlen“, zu „Leichtsinn“ oder „Liederlichkeit“ vermerkt. Schließlich
       wird so aus einem verstolperten Kind ein delinquenter Jugendlicher und ein
       straffälliger Erwachsener. Und man sah sich bestätigt.
       
       ## Freiheitsentzug ohne richterliche Anordnung
       
       Zwischen 1933 und 45 wurden insgesamt mehrere zehntausend Menschen von der
       Kriminalpolizei, der Gestapo, Wohlfahrtsbehörden oder Gerichten zu
       „Asozialen“ oder „Berufsverbrechern“ erklärt und in Konzentrationslagern
       interniert. Etwa 16.000 Menschen wurden nach einer verbüßten Haftstrafe aus
       „Sicherungsverwahrung“ direkt in Konzentrationslager überwiesen.
       
       Zum Kriegsende wurden die „Sicherungsverwahrten“ vermehrt zur „Vernichtung
       durch Arbeit“ in die KZs gebracht. „Vorbeuge-“ oder „Schutzhaft“ wurden
       verhängt, wenn die Betroffenen mindestens einmal vorbestraft waren. Eine
       genaue Zahl kennen wir bis heute nicht.
       
       Dabei unterschied sich die „Schutzhaft“ der Nationalsozialisten von allen
       vorangegangenen Bestimmungen durch ihren fundamentalen Unrechtscharakter.
       Sie widersprach den Grundprinzipien eines rechtmäßigen Freiheitsentzugs,
       erstmals kodifiziert durch die Habeas-Corpus-Akte 1679. Denn dieser
       Freiheitsentzug erfolgte ohne richterliche Anordnung, ohne dass eine
       Straftat vorlag und ohne dass den Betroffenen Rechtsmittel zur Verfügung
       standen. Zudem war der Freiheitsentzug generell zeitlich unbefristet. Damit
       war klar, dass eine Resozialisierung nicht angestrebt wurde. Den Tod der
       Betroffenen nahmen die einweisenden Behörden mindestens in Kauf.
       
       ## Verbrecher in Uniform
       
       Es gab auch ehemalige Kriminelle mit langen und schweren Vorstrafen unter
       den KZ-Häftlingen mit dem schwarzen oder grünen Winkel. Solche, die heute
       wohl als „Intensivtäter“ bezeichnet würden. Doch auch für sie gilt nach
       unserem heutigen Rechtsverständnis, dass ihnen mit der Einweisung in ein
       Konzentrationslager schweres Unrecht zugefügt wurde. Viel größere
       Verbrecher standen ihnen gegenüber – in SS-Uniformen.
       
       In der Nachkriegsgesellschaft stießen sie wieder auf Vorurteile. Auch in
       neuer Literatur werden sogenannte Berufsverbrecher häufig auf die Rolle als
       Funktionshäftlinge oder Kapos reduziert. Allerdings wurden in dieser
       Funktion Schwerverbrecher nicht häufiger eingesetzt als andere, wie Dagmar
       Lieske in einer Forschungsarbeit für Sachsenhausen feststellt. Sicherlich
       gab es diejenigen, die ihre Macht auf Zeit und Abruf missbraucht haben.
       Aber auch Kapos waren Häftlinge und im nächsten Moment auch Todesopfer. Das
       System KZ war in sich ein Unrechtssystem. Wer dort als Häftling zum Täter
       wurde, war doch immer zuallererst ein Opfer.
       
       Kann man Kriminelle als Opfer anerkennen? Ich denke, man kann und man muss.
       Es ist an der Zeit, das Unrecht zu benennen. Es ist an der Zeit, die
       sozialrassistische und kriminalpräventive Verfolgung von Andersdenkenden,
       Minderheiten oder benachteiligten Menschen mit einer eindeutigen Geste zu
       verurteilen. Denn niemand war „zu Recht“ in einem KZ. Schon für die
       Sondierungsverhandlungen 2017 hatten wir Grüne die Anerkennung der
       Opfergruppen mit den grünen und schwarzen Winkeln als Ziel formuliert.
       
       Doch die große Koalition ist bis heute nicht bereit, sie als Opfer des
       Nationalsozialismus anzuerkennen. Dass wir heute wieder vermehrt
       gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit gegenüber Langzeitarbeitslosen,
       Flüchtlingen, Obdachlosen und Menschen mit Behinderung von rechts außen
       beobachten, zeigt, wie aktuell das Thema ist – auch wenn sich ein
       Analogieschluss mit dem NS verbietet.
       
       8 Apr 2019
       
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