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       # taz.de -- Beschluss des Bundesverfassungsgerichts: Jetzt dürfen erst mal alle wählen
       
       > Vollbetreute Behinderte und psychisch kranke Straftäter dürfen nicht
       > wählen. Das ist verfassungswidrig entschied nun das
       > Bundesverfassungsgericht.
       
   IMG Bild: Insgesamt betrifft der Wahlrechtsausschluss bisher 84.000 Menschen. Sie durften hier nicht sitzen
       
       Karlsruhe taz | Während die Reform des Wahlrechts im Bundestag nicht
       vorankommt, hat das Bundesverfassungsgericht jetzt Fakten geschaffen. Die
       bisherigen Regelungen zum [1][Wahlrechtsausschluss bestimmter Menschen mit
       Behinderung und psychisch Kranker] wurden für nichtig erklärt. Falls es
       keine Mehrheit für eine Neuregelung gibt, wird es keine
       Wahlrechtsausschlüsse mehr geben.
       
       Bisher sind Menschen, für die in allen Angelegenheiten ein rechtlicher
       Betreuer bestellt ist, vom Wahlrecht ausgeschlossen. Betroffen sind
       bundesweit rund 81.000 Personen. Auch Straftäter, die bei Begehung der Tat
       schuldunfähig waren und deshalb in der Psychiatrie untergebracht sind,
       dürfen derzeit nicht wählen. Hier geht es um rund 3.000 weitere Personen.
       
       Gegen die Bundestagswahl 2013 hatten deshalb sieben Betroffene, die nicht
       wählen durften, Wahlbeschwerde erhoben. Organisiert wurde das Verfahren von
       der Bundesvereinigung Lebenshilfe und der Caritas Behindertenhilfe und
       Psychiatrie (CBP). Sie wollten damit nicht die Ungültigkeit der
       Bundestagswahl erreichen, sondern eine Korrektur des Bundeswahlgesetzes für
       die Zukunft. Nachdem der Bundestag die Wahlbeschwerde abgelehnt hatte,
       landete das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht und hatte dort jetzt
       Erfolg.
       
       Die Regelungen zum Wahlrechtsausschluss verstoßen gegen das Prinzip der
       allgemeinen Wahl und [2][diskriminieren zudem Behinderte], so der Zweite
       Senat des Bundesverfassungsgerichts. Die betroffenen Gruppen würden „ohne
       hinreichenden sachlichen Grund“ von der Wahl ausgeschlossen. Es werde
       Menschen das Wahlrecht verwehrt, die teilweise durchaus selbstbestimmt
       wählen könnten, während andere Gruppen wählen dürfen, obwohl an ihrer
       Kommunikations- und Entscheidungsfähigkeit Zweifel bestehen.
       
       ## Zufälligkeiten führen zu gerichtlichen Betreuern
       
       So hänge es von Zufälligkeiten ab, ob gerichtlich ein Betreuer „in allen
       Angelegenheiten“ bestellt wird oder ob dies nicht erforderlich ist, weil
       jemand schon frühzeitig in einer Vorsorgevollmacht bestimmt hat, wer ihn
       später einmal vertritt. Letztere Gruppe sei aber vom Wahlrechtsausschluss
       nicht betroffen.
       
       Auch der Ausschluss von schuldunfähigen Straftätern überzeugt die Richter
       nicht. Wenn die psychische Beeinträchtigung – etwa ein Wahnzustand –
       punktuell während einer Straftat vorlag, sei damit nicht dauerhaft die
       Wahlfähigkeit beeinträchtigt.
       
       Das Verfassungsgericht hält Wahlausschlüsse allerdings nicht generell für
       unzulässig. Personen, „die typischerweise nicht über die Fähigkeit zur
       Teilnahme am demokratischen Kommunikationsprozess verfügen“, könnten von
       der Wahl per Gesetz durchaus ausgeschlossen werden, so die Richter.
       
       Hierfür wäre aber ein neues Gesetz erforderlich. Ob sich die Koalition
       darauf einigen kann, ist fraglich. Die CDU/CSU-Fraktionsspitze hat zuletzt
       vorgeschlagen, in fraglichen Fällen individuell zu prüfen, ob jemand noch
       wählen kann. Die SPD lehnt dies ab und befürchtet, dass es künftig mehr
       Wahlausschlüsse geben wird als bisher. Auch Grüne und Linke wollen die
       Wahlausschlüsse generell abschaffen.
       
       21 Feb 2019
       
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