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       # taz.de -- Europäischer Gerichtshof zu „Hexenkäse“: Geschmacklich nicht geschützt
       
       > Der Geschmack von Lebensmitteln unterliegt nicht dem Urheberrecht. Das
       > befindet der EuGH. Wie etwas schmeckt, sei subjektiv.
       
   IMG Bild: Sicher köstlich, jedoch urheberrechtlich nicht geschützt: der Geschmack von Käse
       
       Karlsruhe taz | Der Geschmack von Käse und anderen Lebensmitteln ist kein
       Werk der Kunst, Literatur und Wissenschaft. Der Geschmack solcher Produkte
       kann daher nicht durch das Urheberrecht geschützt werden. Das entschied
       jetzt die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg.
       
       Die Firma Levola vertreibt in den Niederlanden das Produkt „Heksenkaas“
       (Hexenkäse), das ist ein streichbarer Rahmkäse mit zehn Prozent Porree,
       drei Prozent Petersilie sowie Knoblauch, Essig und Zitronensaft. Seit 2014
       verkauft die Konkurrenzfirma Smilde über die Aldi-Supermärkte ein ganz
       ähnliches Produkt namens „Witte Wieverskaas“ (Weißer Wieverskäse, wobei
       „Wieverskäse“ wohl ein Phantasiename ist).
       
       Levola behauptete, der Geschmack des Heksenkaas sei urheberrechtlich
       geschützt. Die Konkurrenz verletze das Urheberrecht, indem sie einen gleich
       schmeckenden Streichkäse verbreite und den Geschmack des Originals damit
       „vervielfältige“. Levola definierte den Geschmack dabei als „gesamten durch
       Verzehr eines Lebensmittels hervorgerufenen Eindruck auf die
       Geschmackssinne, einschließlich des mit dem Tastsinn wahrgenommenen Gefühls
       im Mund“.
       
       Smilde entgegnete, mit dem Urheberrecht könnten nur Schöpfungen geschützt
       werden, die optisch oder akustisch wahrnehmbar sind. Auf den Geschmack von
       Lebensmitteln sei das Urheberrecht deshalb nicht anwendbar.
       
       ## Geschmack fehle die Ausdrucksform
       
       Da das Urheberrecht in einer EU-Richtlinie von 2001 harmonisiert ist, legte
       das zuständige Gericht in Arnhem den Fall dem EuGH vor. Der EuGH lehnte den
       urheberrechtlichen Schutz des Geschmacks nun ab. Der Geschmack sei kein
       „Werk“ im Sinne des Urheberrechts, wie etwa ein Gedicht oder ein Film. Ihm
       fehle die „Ausdrucksform“ einer geistigen Schöpfung.
       
       Zudem gebe es nach derzeitigem Stand der Wissenschaft keine technische
       Möglichkeit, den Geschmack eines Lebensmittels objektiv vom Geschmack eines
       anderen Lebensmittels zu unterscheiden. Geschmacksempfindungen seien
       vielmehr subjektiv. Schließlich komme es für den Geschmack auch auf den
       Zustand des jeweiligen Lebensmittels an, das ja verderblich ist. Auch die
       Umgebungsbedingungen, wie Temperatur oder Luftfeuchtigkeit, könnten
       Auswirkungen auf den Geschmack haben. (Az.: C-310/17)
       
       Das Unternehmen Levola, Produzentin des Heksenkaas, kann nun den Vertrieb
       des Konkurrenzprodukts weder untersagen noch von Lizenzzahlungen abhängig
       machen. Es wird kein neuer Beruf des Sachverständigen für
       Lebensmittelgeschmack entstehen. Auch Parfumhersteller werden vermutlich
       beim EuGH wenig Chancen haben, ihre Gerüche urheberrechtlich zu schützen.
       Bisher ist die Rechtsprechung hierzu in der EU noch uneinheitlich.
       
       13 Nov 2018
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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