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       # taz.de -- Kurioses G20-Verfahren: Wacklige Anklage
       
       > Der G20-Gegner Konstantin P. soll Flaschen geworfen und sich gegen seine
       > Festnahme gewehrt haben. Doch dafür gibt es keine Belege.
       
   IMG Bild: Kann man sich ernsthaft wehren, wenn man von mehreren Polizisten zu Boden gedrückt wird? In diesem Fall scheint die Gegenwehr überschaubar
       
       HAMBURG taz | Der G20-Gipfel war gerade wenige Stunden zuvor zu Ende
       gegangen, da fuhren die Strafverfolgungsorgane gegen den 20-jährigen
       Konstantin P. schwere Geschütze auf. Versuchte gefährliche
       Körperverletzung, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und Widerstand
       gegen die Staatsgewalt, lauteten die Vorwürfe, nachdem Konstantin P. von
       hessischen Beamten einer „ Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit“ (BFE)
       attackiert worden war.
       
       Der G20-Gegner mit russischer Staatsangehörigkeit kam wegen vermeintlicher
       Fluchtgefahr präventiv in Untersuchungshaft. Er soll am zweiten Abend des
       Gipfels am 8. Juli 2017 gegen 23 Uhr in der Schanzenstraße zwei
       Bierflaschen auf Polizisten geworfen haben und sich seiner Festnahme durch
       die hessischen BFE widersetzt haben – so der Vorwurf.
       
       Ein halbes Jahr nach Beginn des Verfahrens im vergangenen Oktober und nach
       mehr als ein Dutzend Prozesstagen ist von dem staatlich geschmiedeten
       Konstrukt wenig übrig, der Haftbefehl gegen P. ist nach vier Monaten
       Untersuchungshaft aufgehoben worden.
       
       Die Hauptanklagepunkte der Flaschenwürfe sind nach Äußerungen von
       Amtsrichterin Katrin Fischer vom Tisch. Zwar habe es diese Würfe nach der
       bisherigen Beweisaufnahme wohl gegeben, bei der Verhaftung von Konstantin
       P. habe aber wegen der Bekleidung eine Verwechselung vorgelegen, sodass er
       nicht der Flaschenwerfer gewesen sein könne.
       
       Seit mehreren Wochen geht es im Verfahren allein noch um die Frage, durfte
       oder konnte Konstantin P., daraus, dass er zu Unrecht von den Polizisten
       angegriffen wurde, das Recht ableiten, sich gegen seine Festnahme zu
       wehren. Und konnte er das überhaupt, als er am Boden von drei Polizisten
       fixiert worden war.
       
       ## Wer war zuständig?
       
       Die Verteidiger Alexander Kienzle und Fenna Busmann gehen davon aus, dass
       der Polizeieinsatz rechtswidrig und die allein agierende hessische BFE gar
       nicht zuständig war. Zwar gebe es nach dem Polizeirecht grundsätzlich die
       Möglichkeit, dass die hessische Polizei in Form von Amtshilfe auf Hamburger
       Territorium tätig werden könne, doch gebe es für ein solches
       Amtshilfeersuchen der Hamburger Polizei, nachdem die hessische Polizei in
       ein Gesamtkonzept eingebettet war, keine Belege. „Die Justiz konnte nicht
       nachweisen, dass die hessische Polizei zuständig war“, sagt Busmann. „Das
       muss die Polizei beweisen.“
       
       Auch die Form des Einsatzes hält Busmann für rechtswidrig, denn ihr Mandant
       wurde ohne Vorwarnung von den Polizisten zu Boden gerissen. Die Polizisten
       hätten ausgesagt, dass sie gar nicht darüber nachgedacht hätten, ob es
       schonendere Mittel gebe, die Personalien festzustellen, anstatt Konstantin
       P. ohne Vorwarnung „von hinten anzufallen“, sagt Busmann. Daher möchte die
       Verteidigung zwei Ausbilder der Polizeiakademie als Zeugen hören.
       
       ## Akteneinsicht für die Zeugen
       
       Überhaupt sorgte das Verfahren gegen Konstantin P. von Anfang an für
       rechtsstaatliche Kuriositäten. So stellte sich heraus, dass die hessischen
       BFE-Beamten zur Vorbereitung ihrer Aussage vor Gericht einen Ordner
       einsehen konnten, in dem alle Vernehmungsprotokolle der Kollegen,
       Zeugenaussagen, Vorladungen und Anweisungen im Zusammenhang mit dem
       G20-Einsatz gesammelt waren. Eine derartige Zeugenbeeinflussung
       widerspricht den Grundsätzen der Strafprozessordnung.
       
       Im Januar versuchte die Ausländerbehörde trotz des laufenden Prozesses
       Konstantin P. auszuweisen. Er sollte Hamburg binnen fünf Tagen verlassen.
       Ihm wurde für fünf Jahre verboten, in den erweiterten Schengenraum
       einzureisen. Denn P. habe sich „zwecks Durchsetzung politischer Ziele an
       Gewalttätigkeiten beteiligt, das Ausweisungsinteresse wiegt somit besonders
       schwer“. Das gelte unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung seines
       Handelns. Der Vollzug der Ausweisung wurde bis Prozessende ausgesetzt. Der
       Prozess wird am Mittwoch fortgesetzt.
       
       9 Apr 2018
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Kai von Appen
       
       ## TAGS
       
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