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       # taz.de -- Rente mit 63 Jahren: Sozialverbände ziehen vor Gericht
       
       > Der SoVD und der VdK Deutschland kündigen zwei Verfassungsbeschwerden an.
       > Denn das Rentengesetz berücksichtigt Arbeitslosigkeit vor der Rente
       > nicht.
       
   IMG Bild: Das Gesetz berücksichtigt unverschuldete Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor der Rente nicht. Es geht um Ungleichbehandlung – und um Geld
       
       Berlin epd | Zwei große Sozialverbände haben bei der abschlagsfreien Rente
       mit 63 Jahren verfassungsrechtliche Bedenken und klagen deshalb in
       Karlsruhe. Der Sozialverband SoVD und der Sozialverband VdK Deutschland
       kündigten am Dienstag in Berlin zwei gemeinsame Verfassungsbeschwerden an
       (1 BvR 323/18 und 1 BvR 324/18).
       
       Sie wenden sich gegen zwei Urteile des Bundessozialgerichtes. Das höchste
       Sozialgericht hatte keine Einwände dagegen, dass für den Rentenanspruch
       Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur
       ausnahmsweise bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe berücksichtigt werden.
       (Az: B 5 R 8/16 R und Az: B 5 R 16/16 R)
       
       „Es ist völlig unverständlich, dass ein Arbeitsplatzverlust nur bei
       Insolvenz und Geschäftsaufgabe zur abschlagsfreien Rente führen kann. Wir
       sehen in dieser willkürlichen Ungleichbehandlung bei der Bewertung von
       Zeiten der Arbeitslosigkeit einen Verstoß gegen den allgemeinen
       Gleichheitsgrundsatz“, erklärte Ulrike Mascher, Präsidentin des
       Sozialverbands VdK Deutschland. Das Gesetz berücksichtigt unverschuldete
       Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor der Rente nicht.
       
       Der Gesetzgeber habe über das Ziel hinausgeschossen, rügte SoVD-Präsident
       Adolf Bauer. Das müssten jene Arbeitnehmer ausbaden, die kurz vor der Rente
       unverschuldet in Arbeitslosigkeit geraten, soweit das nicht Folge einer
       Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sei. Deshalb seien die
       Verfassungsbeschwerden erforderlich, sagte Bauer.
       
       Seit dem 1. Juli 2014 können langjährig Versicherte bereits mit Vollendung
       des 63. Lebensjahres abschlagsfrei in Rente gehen. Dafür muss unter anderem
       neben den Pflichtbeitragszeiten und weiteren Kriterien die Wartezeit von 45
       Jahren erfüllt sein. Alle Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld zählen
       hier mit, allerdings nicht die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn. Hier
       gibt es lediglich zwei Ausnahmen: Entweder ist die Arbeitslosigkeit Folge
       einer Insolvenz des Arbeitgebers oder dieser hat sein Geschäft oder
       Unternehmen vollständig aufgegeben. Nur dann wird die Arbeitslosigkeit des
       Versicherten auf die Wartezeit angerechnet.
       
       27 Feb 2018
       
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