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       # taz.de -- Kommentar Freigabe von Cannabis: Sinnlose Jagd auf Kiffer
       
       > Die Verfolgung von Kiffern hat nichts mit wirksamer
       > Kriminalitätsbekämpfung zu tun. Das hat man jetzt offenbar auch bei der
       > Polizei begriffen.
       
   IMG Bild: Stone free!
       
       Der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) [1][fordert die Legalisierung von
       Cannabis] und eine „komplette Entkriminalisierung von
       Cannabis-Konsumenten“. Das Verbot, so der BDK-Vorsitzende André Schulz, sei
       „historisch betrachtet willkürlich erfolgt und bis heute weder intelligent
       noch zielführend“. Statt strafrechtlicher Repression, die Menschen
       stigmatisiert und kriminelle Karrieren fördert, gebe es bessere Methoden
       der Drogenpolitik, die auch einen wirksamen Kinder- und Jugendschutz
       gewährleisten.
       
       Was ist denn da passiert? Hat die Kripo an der Spitze ihres Verbands einen
       Vertreter der akzeptierenden, schadensmindernden Drogenarbeit eingesetzt?
       Sicher nicht – doch dass deren Argumente jetzt endlich auch bei der Polizei
       angekommen sind, ist ein wichtiges Zeichen.
       
       Von den mehr als 300.000 Strafverfahren, die von der Polizei letztes Jahr
       im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln eingeleitet wurden, betrafen über
       180.000 Cannabisdelikte und von diesen wiederum der Großteil (76 Prozent)
       nicht Schmuggler und Verkäufer, sondern Konsumenten. Dass diese sinnlose
       Jagd auf Kiffer nichts mit wirksamer Kriminalitätsbekämpfung zu tun hat,
       hat man jetzt offenbar auch bei der Polizei eingesehen.
       
       Was den Straßenverkehr angeht, müsse für Cannabis dasselbe gelten wie für
       Alkohol; hier gebe es allerdings, so der BDK-Chef, „noch einige
       Unsicherheiten und Gesetzeslücken“. Darauf hatte unlängst auch schon der
       Deutsche Verkehrsgerichtstag hingewiesen und den Gesetzgeber aufgefordert,
       diese Unklarheiten zu beseitigen.
       
       Vor allem scheint hier der derzeitig gültige Grenzwert bei Blutproben von
       einem Nanogramm (ng) THC problematisch zu sein, da diese Menge gar nicht
       spürbar ist und von „Rausch“ eigentlich keine Rede sein kann. In den USA
       gilt man bei bis zu fünf ng THC im Blut noch als fahrtüchtig, in der
       Schweiz darf man mit drei ng THC sogar noch Bahnen und Busse lenken. Nicht
       nur im Strafrecht, auch im Verwaltungs- und Verkehrsrecht sind die
       aktuellen Regelungen in Deutschland auf dem Stand der 80er Jahre und „weder
       intelligent noch zielführend.“
       
       6 Feb 2018
       
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