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       # taz.de -- Landfriedensbruch beim G20-Gipfel: Ohne einen Steinwurf
       
       > Die Hamburger Justiz verfolgt alle Teilnehmer einer Anti-G20-Demo wegen
       > schweren Landfriedensbruchs – auch wenn sie gewaltfrei blieben.
       
   IMG Bild: Ist Rumlaufen schon ein Verbrechen?
       
       Freiburg taz | Gegen Dutzende von G20-Gegnern wird derzeit wegen schweren
       Landfriedensbruchs ermittelt – obwohl ihnen keinerlei Gewalttaten
       nachzuweisen sind. Juristisch ist dies durchaus möglich. Dennoch kann das
       Vorgehen der Hamburger Justiz nicht überzeugen.
       
       Alle Betroffenen wurden am 7. Juli (am ersten Tag des G20-Gipfels) als
       Teilnehmer einer unangemeldeten Demonstration verhaftet. Ein Zug von 150
       bis 200 Linksradikalen verließ frühmorgens das Protestcamp in Altona,
       vorneweg ein Transparent „Gegenmacht aufbauen – Kapitalismus zerschlagen“.
       Auf dem Weg in die Innenstadt wurden aus der Demo heraus verschiedene
       Sachbeschädigungen begangen: Farbschmierereien, die Zerstörung von
       Gehwegplatten und einer Bushaltestelle.
       
       Auf der Straße Rondenbarg versuchte die Polizei die Marschierer
       aufzuhalten. Da flogen nach Zählung der Polizei 14 Steine und vier
       Feuerwerkskörper in ihre Richtung. Sofort ging die Polizei zum Gegenangriff
       über, die Linksradikalen flüchteten, viele verletzten sich dabei.
       
       Als Einziger steht bisher der 18-jährige italienische Staatsbürger
       [1][Fabio V. vor Gericht]. Der Prozess begann schon im Oktober. Wegen
       Fluchtgefahr saß er vier Monate in Untersuchungshaft. Erst am 27. November
       wurde er auf Kaution freigelassen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg
       bestätigte zweimal, dass gegen Fabio V. „dringender Tatverdacht“ bestehe,
       vor allem wegen schweren Landfriedensbruchs. Nächster Verhandlungstag ist
       der 3. Januar.
       
       ## Fabio V. ist kein Einzelfall
       
       Gegen weitere 74 Personen laufen derzeit parallele Ermittlungsverfahren.
       Auch sie waren am Rondenbarg mit dabei, auch ihnen wird schwerer
       Landfriedensbruch vorgeworfen, auch ihnen können keine konkreten
       Gewalttaten nachgewiesen werden. In bundesweit 22 Fällen wurden am 5.
       Dezember [2][Wohnungen durchsucht]. Spätestens jetzt wurde überregional
       bekannt, dass Fabio V. kein Einzelfall ist.
       
       Der „Landfriedensbruch“ ist ein altes Delikt. Schon als das Strafgesetzbuch
       1872 in Kraft trat, war er als Paragraf 125 enthalten. Damals wurde jeder
       bestraft, der an einer „Zusammenrottung“ teilnimmt, „die mit geeinten
       Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begeht“.
       
       Daneben gab es noch den Schwesterparagrafen 116. Wegen „Auflaufs“ konnte
       jeder bestraft werden, der sich nach der dritten Aufforderung eines
       Polizisten nicht aus einer Menschenmenge entfernt. Beide Paragrafen blieben
       bis 1969 unverändert in Kraft.
       
       Unter der sozialliberalen Koalition und dem SPD-Kanzler Willy Brandt wurde
       das Strafrecht stark entrümpelt. 1970 wurde der „Auflauf“ als Straftat
       gestrichen und als „unerlaubte Ansammlung“ zur Ordnungswidrigkeit
       herabgestuft. Wer sich nach der dritten Aufforderung nicht entfernt, muss
       maximal 1.000 Euro Geldbuße zahlen.
       
       ## Bis heute hat die Union nicht aufgegeben
       
       Der „Landfriedensbruch“ blieb zwar als Straftat bestehen, wurde aber ganz
       neu konzipiert. Die bloße Anwesenheit in einer unfriedlichen Versammlung
       ist seitdem nicht mehr strafbar.
       
       Heute ist erforderlich, dass sich jemand als Täter oder Teilnehmer an
       „Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen“ beteiligt und diese aus
       einer Menschenmenge heraus begangen wurden. Es drohen Geldstrafe oder
       Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Diese sozialliberale Neuregelung gilt
       bis heute.
       
       Die CDU/CSU war allerdings damals dagegen und ist es immer noch. Dreimal –
       1974, 1977 und 1983 – lancierte die Union Initiativen im Bundestag, um zur
       alten Konzeption zurückzukehren. Schon die Teilnahme an einer gewalttätigen
       Versammlung sollte wieder strafbar sein. Ohne Erfolg.
       
       Bis heute hat die Union nicht aufgegeben. Kurz vor der Bundestagswahl 2017
       veröffentlichten die Innen- und Justizminister der CDU/CSU ein gemeinsames
       Forderungspapier. Danach sollen sich wegen Landfriedensbruch auch
       diejenigen strafbar machen, „die sich bewusst einer gewalttätigen Menge
       anschließen und die Angreifer unterstützen, indem sie ihnen Schutz in der
       Menge bieten“.
       
       ## Psychische Beihilfe genügt
       
       Und Anfang Dezember kündigte Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU)
       an, er wolle prüfen, ob man die Beweisanforderungen beim Landfriedensbruch
       senken könne, um mehr Verurteilungen zu ermöglichen. Anlass seien die
       „Ereignisse rund um den G20-Gipfel“ gewesen.
       
       Aber auch ohne Verschärfung des Gesetzes können Personen wegen
       Landfriedensbruch bestraft werden, die keine Steine geworfen haben. Denn
       strafbar macht sich jeder, der sich als „Täter oder Teilnehmer“ an
       Gewalttätigkeiten aus der Menge beteiligt. Als „Teilnehmer“ gilt in der
       Rechtssprache auch, wer Beihilfe leistet. Direkt einleuchtend ist das, wenn
       jemand Pflastersteine ausbuddelt, damit ein anderer sie werfen kann. Aber
       als Beihilfe gilt auch, die Steinewerfer körperlich so abzuschirmen, dass
       sie nicht erkannt und verhaftet werden können.
       
       Es genügt sogar „psychische Beihilfe“, die die Steinewerfer bei ihrem Tun
       bestärkt. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte aber mehrfach klar, dass die
       bloße Anwesenheit in einer gewalttätigen Menge nicht ausreicht. Denn sonst
       würde die Entscheidung des Gesetzgebers von 1970 unterlaufen. Es muss also
       auch bei der „psychischen Beihilfe“ immer eine konkrete Beihilfehandlung
       nachgewiesen werden, etwa dass „tatmotivierende Parolen“ skandiert wurden.
       
       Im Mai 2017 hat der BGH im Fall einer Schlägerei von Fußball-Hooligans sich
       näher zur psychischen Beihilfe geäußert. Als Landfriedensbruch könne auch
       das „ostentative“ (also das betont auffällige) Mitmarschieren zum
       verabredeten Ort der Prügelei bestraft werden. Eine Gruppe von 60 bis 100
       Mann marschierte damals in Dreierreihen zum verabredeten Ort der Prügelei
       in Köln. Der Aufzug in „geschlossener Marschformation“ sei geeignet
       gewesen, die Gegner einzuschüchtern und die Solidarität in der eigenen
       Gruppe zu stärken.
       
       ## Bestrafung bloßer Anwesenheit
       
       Der BGH erklärte damals ausdrücklich, dass sich solche verabredeten
       Hooligan-Schlachten von Fällen des Demonstrationsstrafrechts unterscheiden,
       bei denen aus einer Versammlung „Gewalttätigkeiten begangen werden, aber
       nicht alle Personen Gewalt anwenden oder dies unterstützen wollen“. Es ist
       nicht eindeutig, ob der BGH damit alle oder nur bestimmte Demonstrationen
       anders behandeln wollte.
       
       Das OLG Hamburg wandte dieses BGH-Urteil jedenfalls auf die Rondenbarg-Demo
       an. Es begründete damit, warum gegen Fabio V. „dringender Tatverdacht“ des
       Landfriedensbruchs besteht, obwohl ihm persönlich keine Gewalttätigkeit
       vorgeworfen wird. Allerdings bleibt völlig offen, mit welcher konkreten
       Handlung Fabio V. die Steinewerfer bestärkt haben soll. Letztlich wird ihm
       doch nur vorgeworfen, dass er am Rondenbarg anwesend war. Und das genügt ja
       laut BGH gerade nicht für eine Strafbarkeit.
       
       Die Hamburger Staatsanwaltschaft geht allerdings noch weiter. Sie wirft
       Fabio V. und den anderen Beschuldigten nicht nur psychische Beihilfe,
       sondern sogar „Mittäterschaft“ des Landfriedensbruchs vor. Die ganze Demo
       habe den „gemeinsamen Tatplan“ verfolgt, bei einem Zusammentreffen mit der
       Polizei diese sofort „massiv“ anzugreifen. Aber auch hier ist unklar,
       welchen Tatbeitrag Fabio V. hierbei leisten sollte. Letztlich läuft auch
       diese Konstruktion auf eine Bestrafung seiner bloßen Anwesenheit hinaus.
       
       Wenn der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung ernst nimmt,
       dürfte die Hamburger Justiz mit ihren bisher recht dünnen Vorwürfen nicht
       durchkommen.
       
       3 Jan 2018
       
       ## LINKS
       
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