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       # taz.de -- Freispruch für Antifa-Aktivist in Hamburg: Ein Tierabwehrspray ist keine Waffe
       
       > Polizei und Staatsanwaltschaft klagen Verstöße gegen das Waffengesetz an,
       > die gar keine sind. Ein Freispruch dürfte Folgen auch für die
       > G20-Verfahren haben.
       
   IMG Bild: Wenn er mal wieder „nur spielen“ will, hilft Tierabwehrspray aus der Dose
       
       HAMBURG taz | Überziehen die Hamburger Polizei und die hanseatische
       Staatsanwaltschaft linke Aktivisten vorsätzlich mit Strafverfahren, um
       diese einzuschüchtern, obwohl der vorgeworfene Straftatbestand laut
       höchster Rechtsprechung gar keine Straftat ist? Dieser Verdacht drängt sich
       auf, wenn man das Verfahren gegen Martin F. beäugt. In diesem Fall wurde –
       was nicht selbstverständlich ist – selbst die damit befasste Amtsrichterin
       Heike Valentin nach einigen Monaten stutzig, sodass der Prozess unmittelbar
       vor Weihnachten mit einem Freispruch endete.
       
       Der junge Antifaschist war am 15. April am Rande einer Demonstration gegen
       einen neuen Neonazi-Klamotten-Laden der Marke Thor Steinar in der
       Fuhlsbüttler Straße in Barmbek von Zivilfahndern der Polizei dabei
       beobachtet worden, als er Antifa-Spuckies klebte. Die Polizisten nahmen
       Martin F. alle restlichen Sticker und auch seine Antifa-Plakate ab und
       sagten, sie würden diese sofort vernichten. Der 30-Jährige musste seine
       Taschen leeren, wobei ein Tierabwehrspray sichergestellt wurde. Die
       Polizisten erklärten F., dass er mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen
       habe.
       
       In der Tat verhängte das Amtsgericht Barmbek auf Antrag der
       Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl über 1.200 Euro wegen Verstoßes gegen
       das Versammlungs- und Waffengesetz, wogegen der Beschuldigte Widerspruch
       einlegte, sodass es zum Verfahren gekommen ist.
       
       Doch am ersten Verhandlungstag verblüffte Amtsrichterin Valentin die
       Prozessbeteiligten. Obwohl sie den Strafbefehl selbst unterzeichnet hatte,
       zitierte sie aus einer bislang nicht veröffentlichten Revisionsentscheidung
       des Hanseatischen Oberlandesgerichts, nach der Tierabwehrspray eindeutig
       nicht als Waffe nach dem Waffengesetz anzusehen und das Mitführen auf einer
       Demonstration nicht verboten sei.
       
       Die Richterin räumte indirekt ein, das Asservat Tierabwehrspray vor dem
       Strafbefehl gar nicht in Augenschein genommen zu haben. Sie habe sich „auf
       die Polizei verlassen, dass es eine verbotene Waffe sei“, versuchte sie
       sich zu rechtfertigen, was sich als Fehler herausstellte.
       
       ## Tierabwehrsprays fallen nicht unter das Waffengesetz
       
       Denn seit 2008 ist laut einem Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamts
       (BKA) klar, dass Tierabwehrsprays nicht unter das Waffengesetz fallen. Im
       jenem Fall hatten die Bundeskriminalisten ein Pfefferspray mit der
       Aufschrift „Pfeffer Ko Jet“ zu begutachten, das auf der Banderole nur
       beiläufig als Tierabwehrspray bezeichnet worden war. „Die Richterin kannte
       das Gutachten nicht und war beeindruckt“, berichtet F.s Verteidiger Gerrit
       Onken.
       
       „Nach Paragraf 48 Waffengesetz ist ausschließlich das BKA zuständig für die
       Beurteilung dieser Rechtsfragen, trotzdem trägt die Staatsanwaltschaft
       Hamburg immer wieder ‚Gutachten‘ der Polizei Hamburg vor“, erläutert der
       Journalist und Waffenexperte Lars Winkelsdorf die Hamburgensie.
       
       „Diese Gutachten sind faktisch wertlos, da von einer unzuständigen
       Behörde.“ Pikant sei, dass der Staatsanwaltschaft dies bekannt sei, sagt
       Winkelsdorf, sie das Problem aber weiterhin ignoriere, „weil sie sonst
       nicht anklagen könnte“.
       
       Um das Gesicht zu wahren und diesen Knackpunkt nicht entscheiden zu müssen,
       hat die Richterin die Notbremse gezogen. Da die Zivilfahnder nicht belegen
       konnten, dass sich Martin F. überhaupt in der Demonstration aufgehalten
       hatte, sei für sie nicht festzustellen, ob Martin F. Versammlungsteilnehmer
       gewesen sei. Er müsse bereits aus diesem Grund freigesprochen werden – eine
       geschickte Hilfsbrücke, die auch die Staatsanwältin vor Ort nutzte und
       einen Freispruch beantragte.
       
       Schon während des G20-Gipfels im Juli in Hamburg ist der Verdacht der
       „Verfolgung Unschuldiger“ aufgekommen, als der 24-jährige Pole
       [1][Stanislaw B.] am 8. Juli in der Innenstadt weitab vom
       Demonstrationsgeschehen festgenommen wurde und sieben Wochen lang in
       Untersuchungshaft schmoren musste.
       
       In seinem Rucksack hatten Polizisten polnische Knallkörper und ein
       Reizgassprühgerät gefunden. Die Staatsanwaltschaft warf ihm daraufhin vor,
       gegen Versammlungs- sowie gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz verstoßen
       zu haben. Ein Amtsgericht verurteilte ihn dafür zu sechs Monaten Haft auf
       Bewährung.
       
       Im Januar findet der Berufungsprozess vor dem Landgericht statt. Bei der
       Verhandlung will der Angeklagte zeigen, dass die Hamburger Justiz keine
       Ahnung von Waffenrecht hat, weil sie europäisches Recht missachtete.
       
       28 Dec 2017
       
       ## LINKS
       
   DIR [1] /Urteil-gegen-zweiten-G20-Gegner/!5443719
       
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   DIR Kai von Appen
       
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