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       # taz.de -- Urteil zu entlassenem Berliner Beamten: Neonazi darf kein Polizist sein
       
       > Es klingt trivial, war aber kompliziert: Nach rund zehn Jahren zähem
       > Streit vor Gericht darf Berlin einen Polizisten mit Nazi-Tattoos
       > entlassen.
       
   IMG Bild: Kein Platz für Horst-Wessel-Tattoos: Berliner Polizei
       
       Leipzig taz | Fast ohne Konsequenzen ist er durch mehrere Instanzen
       gekommen, aber am Bundesverwaltungsgericht war Schluss. Der Berliner
       Polizist Andreas T., der die Noten des Horst-Wessel-Liedes als Tattoos
       trägt, der auf Fotos den Hitlergruß zeigte, neben einer Hakenkreuzfahne
       posierte und ein Bild von Hitler an seiner Wohnzimmerwand aufhängte, darf
       aus dem Dienst entfernt werden. Damit ist das Land Berlin in seiner Klage
       gegen den Polizeikommissar nach einem zehn Jahre dauernden Verfahren
       erfolgreich.
       
       Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist richtungsweisend für künftige
       Prozesse: Die Frage, ob ein Polizist mit Nazi-Tattoos gegen die
       Verfassungstreue verstößt, ist nun auch gerichtlich geklärt. „Beamte stehen
       in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis“,
       sagte der vorsitzender Bundesverwaltungsrichter Ulf Domgörgen bei der
       Urteilsverkündung am Freitagmorgen. Sie haben hoheitliche Befugnisse,
       deshalb müssen sie sich zu der Verfassung, auf die sie einen Eid schwören,
       auch bekennen und für sie eintreten. „Das beinhaltet nicht allein, die
       Treue zum Staat verbal zu bejahen, sondern die Treuepflicht fordert von
       Beamten auch, die Verfassung nicht zu bekämpfen oder zu diffamieren“, so
       Domgörgen.
       
       Wer also die freiheitlich-demokratische, rechts- und sozialstaatliche
       Ordnung des Grundgesetzes ablehnt, ist für die Ausübung eines öffentlichen
       Amtes nicht geeignet, entschied das Gericht. „Auf die Strafbarkeit
       treuepflichtwidriger Verhaltensweisen kommt es dabei nicht an“, fügte das
       Gericht hinzu. Denn Andreas T. hatte es bisher trotz dokumentierter
       Vergehen geschafft, im Verlauf all der Verfahren seit 2007 einzig mit einer
       Geldbuße von 300 Euro wegen ungenehmigter Nebentätigkeiten davonzukommen.
       
       Die „Nebentätigkeit“ war pikant und ist ein gutes Beispiel dafür, wie
       schwer zu fassen die eigentlich offensichtlich rechtsextreme Gesinnung von
       Andreas T. ist: Er hatte an CDs und Booklets mit volksverhetzenden Texten
       mitgewirkt. Vom Vorwurf der Volksverhetzung wurde er aber freigesprochen,
       weil nicht nachgewiesen konnte, dass sich ein Schmählied auf das Tagebuch
       der Anne Frank bezog. Und das Ermittlungsverfahren wegen eines Fotos, auf
       dem der Polizist den Hitlergruß zeigt, musste eingestellt werden, weil man
       ihm nicht nachweisen konnte, dass das Foto in Deutschland aufgenommen
       wurde.
       
       ## Tattoos als Dekoration und Kommunikation
       
       Bei den Tätowierungen war dann eine Grenze des Herausredens erreicht.
       Richter Domgörgen hatte in der Verhandlung am Donnerstag den Beamten auf
       die tätowierten Noten auf seiner Brust angesprochen. Als der sich unwissend
       stellte, erklärte der Richter, dass auf der Richterbank durchaus Leute
       säßen, die Noten lesen könnten, und das Horst-Wessel-Lied erkannt haben –
       die verbotene NSDAP-Parteihymne. Ein klares, sichtbares, verewigtes
       Bekenntnis.
       
       Das berücksichtigte dann auch das Gericht. „Die Treuepflicht eines Beamten
       kann auch durch das Tragen von Tätowierungen mit verfassungswidrigem Inhalt
       verletzt werden“, urteilt das Gericht. Zwar sei eine Tätowierung zunächst
       nur Körperdekorierung – doch werde der Körper bewusst als
       Kommunikationsmedium eingesetzt. „Mit einer Tätowierung ist eine plakative
       Kundgabe verbunden, zu der sich der Träger schon angesichts ihrer
       Dauerhaftigkeit in besonders intensiver Weise bekennt“, so die Begründung.
       
       Identifiziere sich ein Beamter derart mit einer verfassungswidrigen
       Organisation oder Ideologie, dass er sich entsprechende Symbole
       eintätowieren lässt, ziehe er außenwirksame Folgerungen aus seiner
       Überzeugung und bringt seine Ablehnende Einstellung zur Verfassung zum
       Ausdruck. Und genau das kann im Disziplinarverfahren geahndet werden.
       Erfreulich für das Land Berlin: Das musste seinem unliebsamen
       Polizeikommissar bis zum heutigen Urteil seinen vollen Beamtensold zahlen.
       Das hat nun ein Ende.
       
       17 Nov 2017
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Helke Ellersiek
       
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