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       # taz.de -- Hartz IV und Wohnkostenübernahme: Nur im unteren Preissegment
       
       > Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Hartz-IV-Empfänger haben
       > keinen Anspruch auf die volle Übernahme von Wohn- und Heizkosten.
       
   IMG Bild: Das würde das Amt wohl zahlen
       
       Karlsruhe afp | Dass die Wohnung zu teuer sei, ist ein häufiger Streitpunkt
       zwischen Jobcenter und Beziehern von Arbeitslosengeld II. Das
       Bundesverfassungsgericht entschied nun in einem am Dienstag in Karlsruhe
       veröffentlichten Beschluss, dass die Jobcenter nicht jede Wohnung
       finanzieren müssen. Vielmehr gelten als Maßstab die Kosten einer
       vergleichbaren Wohnung im „unteren Preissegment“. (Az. 1 BvR 617/14 u.a.)
       
       Geklagt hatte eine Sozialhilfeempfängerin, die allein in einer 77
       Quadratmeter großen Wohnung lebt. Zunächst hatte das zuständige Jobcenter
       die Miete und die Heizkosten vollständig, ab 2008 nur noch teilweise
       übernommen. In ihrer Verfassungsbeschwerde gab die Klägerin an, in ihrem
       Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verletzt zu sein.
       
       Daneben hatte auch das Sozialgericht Mainz zwei Verfahren vorgelegt, weil
       es die Regelung für die Kostenerstattung von Unterkunft und Heizung für
       verfassungswidrig hielt. Das Bundesverfassungsgericht urteilte anders: Auch
       wenn „die grundlegende Lebenssituation eines Menschen“ betroffen sei,
       ergebe sich „daraus nicht, dass auch jedwede Unterkunft im Fall einer
       Bedürftigkeit staatlich zu finanzieren und Mietkosten unbegrenzt zu
       erstatten wären“.
       
       Im betreffenden Paragrafen des Sozialgesetzbuch II heißt es: „Bedarfe für
       Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
       anerkannt, soweit diese angemessen sind.“ Was „angemessen“ bedeutet,
       definierten die Richter des Verfassungsgerichts nun: Das Jobcenter soll
       sich an den Mieten für vergleichbare Wohnungen „im unteren Preissegment“ am
       Wohnort des Leistungsempfängers orientieren.
       
       Demnach durfte das Jobcenter die Leistungen der Klägerin kürzen, wenn die
       Wohnung nicht vergleichsweise günstig war. In einem solchen Fall sieht das
       Gesetz vor, dass Hartz-IV-Empfänger in der Regel spätestens nach sechs
       Monaten in eine günstigere Wohnung ziehen oder einen Untermieter suchen
       müssen.
       
       14 Nov 2017
       
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