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       # taz.de -- Prozess gegen Verkäuferin von Hanfsaat: Vom Gesetz betäubt
       
       > Ob das Handelsverbot von Cannabis-Samen mit der Verfassung vereinbar ist,
       > kann ein Gericht in Hamburg kaum klären. Die Klägerin will zum
       > Verfassungsgericht
       
   IMG Bild: Voll gesund: Hanfprotein in einer Reihe mit Superfood auf einer Ernährungsmesse
       
       Hamburg taz | Dürfen Hanf-Samen verkauft werden, ohne dass der Verkäufer
       garantieren kann, dass der Käufer ihn für den illegalen Cannabis-Anbau
       nutzt? Um diese Frage dreht sich im Kern ein Verfahren vor dem Hamburger
       Landgericht, dass am Dienstag begann, hier aber letztendlich nicht
       entschieden wird. Denn die Verteidigung der Angeklagten, die 2013 in einem
       eigens dafür eingerichteten Shop diese Samen verkaufte, hat bereits
       angekündigt, bis vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen, sollte das
       Landgericht diesem nicht selbst den Fall zur Beurteilung vorlegen. Auch die
       Anrufung des Europäischen Gerichtshofes schließen die Rechtsanwälte nicht
       aus.
       
       2015 wurde die Einzelhandelskauffrau Veronique W. erstinstanzlich zu einer
       Geldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt, weil sie in ihrem Laden
       „Mediseed“ das besondere Saatgut verkaufte. Ohne Probleme hatte sie im
       Handelsregister ihre Firma eintragen können mit dem Geschäftszweck „Handel
       mit Cannabis-Samen in den Mitgliedsländern der Europäischen Union,
       ausgenommen zum unerlaubten Anbau“. Unter großer Medienresonanz eröffnete
       sie ihren Laden an der Reeperbahn im Hamburger Stadtteil St. Pauli und kam
       nicht weit. Nach nur elf Verkaufstagen räumte die Polizei ihren Laden leer
       und konfiszierte das Saatgut. Seitdem beschäftigt ihr „gewerbsmäßiger
       Handel mit Betäubungsmitteln“ die Gerichte.
       
       Der Fall ist kompliziert. Können Cannabis-Samen, die selbst den Wirkstoff
       THC nur in homöopatischen Dosen enthalten und so als Rauschmittel nicht
       taugen, trotzdem als Betäubungsmittel klassifiziert werden? Darf es also
       illegale Betäubungsmittel geben, mit denen man sich überhaupt nicht
       betäuben kann?
       
       Erst 1998 wurde die Liste der verbotenen Substanzen im
       Betäubungsmittelgesetz ergänzt um Cannabis-Samen, die für den „unerlaubten
       Anbau bestimmt“ sind. Und da es zu diesem Zeitpunkt keinen erlaubten Anbau
       gab, war der Handel mit Hanfsamen fortan faktisch illegal. Rechtsanwalt
       Mathias Wagner hält diese Gesetzesregelung, auf der auch die
       erstinstanzliche Verurteilung Veronique W.s beruht, für „rechts- und
       verfassungswidrig“.
       
       Sein Kollege Ernst Medecke argumentiert gar, das Cannabis-Verbot treibe
       Konsumenten, die ihr Recht auf Rausch wahrnehmen wollen, zu
       gesundheitsgefährdenderen legalen Drogen – sprich Alkohol. Das aber lasse
       sich mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit nicht vereinbaren.
       
       Die Verteidigung der Angeklagten hat nun das Landgericht aufgefordert, das
       Verfahren auszusetzen und den Fall dem Bundesverfassungsgericht und auch
       dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, weil die deutsche Gesetzgebung
       möglicherweise gegen EU-Recht verstoße. Denn der Handel mit Cannabis-Samen
       sei in fast allen anderen EU-Ländern mit Einschränkungen erlaubt. Die
       europäische Warenverkehrsfreiheit untersagt aber nationale
       Handelshemmnisse.
       
       So lieferte die spanische Firma „Trendshop Trading“ die Cannabis-Samen. Da
       diese nach wenigen Tagen in der Aservatenkammer der Polizei landeten,
       konnte W. zum einen die Rechnung nicht zahlen, aber die Ware auch nicht
       wieder zurückschicken. Ein Gericht in Valencia verurteilte W. schließlich,
       die nach spanischem Recht legal gehandelte Ware herauszugeben, doch die
       45-jährige kann diesem Begehren nicht nachkommen.
       
       Veronique W. hat ihren Laden zudem bewusst auf der Reeperbahn, der
       „Drehscheibe des internationalen Tourismus eröffnet“, betont einer ihrer
       Anwälte, vor dem Hintergrund, dass überall in Europa Cannabis-Samen frei
       verfüg- und handelbar sind. Die Staatsanwaltschaft aber stützt ihre Anklage
       darauf, dass W. es „billigend in Kauf genommen habe, dass ein Teil ihrer
       Käufer einen illegalen Anbau betreibt. Die Anklage hat deshalb der
       Aussetzung des Verfahrens widersprochen – das Gericht solle einfach nach
       geltendem deutschen Recht urteilen. Ob es das tut, wird es am 6. Dezember
       entscheiden.
       
       28 Nov 2017
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Marco Carini
       
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