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       # taz.de -- Führungskräfte und Elternzeit: Zeit für Kinder darf nicht schaden
       
       > Eine Berliner Beamtin wurde befördert und ging in Elternzeit. Danach war
       > die Stelle vergeben. Nun gewinnt die Frau vorm Europäischen Gerichtshof.
       
   IMG Bild: Ist das ein Problem?
       
       Karlsruhe taz | Wer sich als Führungskraft während der Probezeit in
       Elternzeit begibt, darf dadurch keine beruflichen Nachteile erleiden. Das
       hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall einer Berliner Beamtin
       entschieden.
       
       Konkret geht es um den Fall von Frau H., die bis 2011 in der
       Besoldungsstufe A16 in der Berliner Senatsverwaltung tätig war. Aufgrund
       eines Auswahlverfahrens wurde sie dann auf eine Stelle als Senatsrätin mit
       der Besoldungsstufe B2 berufen. Diese Führungsposition war laut Berliner
       Beamtengesetz allerdings daran gebunden, dass sie erfolgreich eine
       zweijährige Probezeit absolviert.
       
       Nun wurde Frau H. allerdings vor Beginn der Probezeit schwanger. Sie fehlte
       zunächst wegen einer schwangerschaftsbedingten Krankheit, dann wegen
       Mutterschaftsurlaub und nahm anschließend bis 2015 eine mehrfach
       verlängerte Elternzeit. Als sie zurückkam, war die Stelle, für die sie sich
       erproben sollte, mit einem anderen Beamten besetzt worden.
       
       Ein erfolgreicher Abschluss ihrer Probezeit habe nicht festgestellt werden
       können, so die Senatsverwaltung, da sie das Amt „nicht wahrgenommen“ habe.
       Frau H. wurde wieder der alte Dienstposten mit Besoldungsstue A16
       zugewiesen. Der Senat berief sich auf das Berliner Beamtengesetz, wonach
       die Probezeit zwei Jahre beträgt und nicht verlängert werden kann.
       
       ## Recht auf Elternzeit
       
       Frau H. fühlte sich ungerecht behandelt und klagte beim Berliner
       Verwaltungsgericht, das den Fall dem EuGH vorlegte. Die Berliner Richter
       wollten wissen, wie die EU-Richtlinie über Elternurlaub von 2010 auszulegen
       ist. Diese Richtlinie soll sicherstellen, dass Eltern, die Elternzeit oder
       Elternurlaub nehmen, keine Nachteile erleiden. So soll die
       Chancengleichheit von Frauen und Männern, aber auch die Vereinbarkeit von
       Beruf und Familie gesichert werden. Die EU-Richtlinie sieht vor, dass ein
       Arbeitnehmer nach Ende der Elternzeit an seinen Arbeitsplatz zurückkehren
       kann oder – wenn dies unmöglich ist – einen „gleichwertigen“ Arbeitsplatz
       erhalten soll.
       
       Der EuGH entschied nun, dass die Richtlinie, die keine Ausnahmen vorsieht,
       streng auszulegen ist und auch für die Probezeit einer Führungsposition
       gilt. Andernfalls würden Führungskräfte davon abgehalten, ihr Recht auf
       Elternzeit wahrzunehmen.
       
       Das Land Berlin wäre daher verpflichtet gewesen, Frau H. eine Durchführung
       der Probezeit nach ihrer Elternzeit zu ermöglichen. Sie hätte die gleiche
       Probezeit erhalten müssen, wie wenn sie keinen Elternurlaub genommen hätte.
       Die Position, für die Frau H. ausgewählt wurde, hätte frei gehalten werden
       müssen oder nur vorübergehend mit einem anderen Beamten besetzt werden
       dürfen, so die Richter.
       
       Wenn dies nicht (mehr) möglich ist, dann muss eine Beamtin wie Frau H. eine
       gleichwertige Position erhalten. Das heißt, sie muss eine andere Position
       mit der Besoldungsstufe B2 erhalten, in der sie ihre Probezeit fortsetzen
       kann. Ein neues Auswahlverfahren darf der Senat für diese Position nicht
       vorsehen, da zum einen nicht sichergestellt wäre, dass Frau H. erneut
       ausgewählt würde. Zum anderen müsse jede unnötige Verzögerung vermieden
       werden.
       
       7 Sep 2017
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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