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       # taz.de -- Verbotsverfügung gegen „linksunten“: „Billigung von Straftaten“ erleichtert
       
       > Die Betreiber der Seite sollen selbst keine Strafdelikte begangen haben,
       > aber sie hätten kommunikative Straftaten anderer ermöglicht, so der
       > Vorwurf.
       
   IMG Bild: Während der Razzia in Freiburg
       
       Am Freitag hat Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) das
       linksradikale Webportal „linksunten.indymedia“ verboten. Die 91-seitige
       Verbotsverfügung liegt der taz vor. Wie wird das Verbot begründet?
       
       Vereinsgesetz: Das Verbot ist auf das Vereinsgesetz gestützt. Dieses Gesetz
       regelt ausschließlich das Verbot von gefährlichen Vereinen. Die Gründung
       und die rechtliche Stellung von Vereinen ist dagegen im Bürgerlichen
       Gesetzbuch (BGB) geregelt.
       
       Verein: Um eine Struktur nach dem Vereinsgesetz verbieten zu können ist
       kein förmlicher Verein mit Vorstand und Satzung erforderlich. Es genügt,
       dass sich mindestens zwei Personen zusammenschließen und sich einem
       gemeinsam gebildeten Willen unterordnen. Im Fall von „linksunten“ richtete
       sich das Verbot an drei namentlich bekannte Freiburger, wobei die Behörden
       davon ausgehen, dass der „Verein“ größer war. Die Gruppe habe die Webseite
       arbeitsteilig betrieben und sich auf verbindliche Kriterien zum Umgang mit
       den dort veröffentlichten Nachrichten und Kommentaren geeinigt. Das
       Innenministerium nennt den verbotenen „Verein“ entsprechend der Webadresse
       „linksunten.indymedia“.
       
       Verbotsgründe: Die Verbotsverfügung stützt sich auf zwei Verbotsgründe: Die
       Tätigkeit des Vereins laufe den Strafgesetzen „zuwider“ und er richte sich
       gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
       
       Strafgesetze: Das Innenministerium wirft den Mitgliedern nicht vor, dass
       sie selbst gegen Strafgesetze verstoßen haben, jedoch hätten sie die
       Straftaten anderer „ermöglicht und erleichtert“, indem sie Straftätern
       einen verlässlich anonymen Zugang zu einer Plattform mit großer Reichweite
       anboten. Über 25 Seiten lang werden im Verbotsbeschluss Beispiele zitiert,
       dass auf „linksunten“ von anonymen Personen Straftaten begangen wurden.
       Dabei geht es ausschließlich um verbale Straftaten wie die öffentliche
       Aufforderung zu Straftaten, die Androhung von Straftaten, die Anleitung zu
       Straftaten, die Billigung von Straftaten, Beleidigung und üble Nachrede.
       
       Zurechnung: Diese Taten seien „linksunten“ zuzurechnen, weil alle Beiträge
       dort nach der Veröffentlichung von Moderatoren geprüft wurden. Strafbare
       Beiträge seien überwiegend auf der Seite stehengeblieben. Die
       strafrechtlich relevanten Beiträge seien auch „prägend“ für die Webseite,
       gleichrangig neben den legalen Artikeln über Demos und Diskussionen. Nahezu
       täglich, teilweise mehrmals täglich, seien dort strafbare Inhalte gepostet
       worden.
       
       Verfassungsmäßige Ordnung: Einerseits habe Indymedia linksunten selbst eine
       verfassungsfeindliche Grundhaltung, weil die Betreiber das staatliche
       Gewaltmonopol ablehnen. Sie hätten auch immer wieder dazu aufgefordert,
       dass linke Gewalttäter nach Brandanschlägen und ähnlichem ihre
       Selbstbezichtigungsschreiben auf „linksunten“ veröffentlichen. Zum anderen
       diene die Plattform auch der Veröffentlichung verfassungsfeindlicher
       Inhalte, in denen zum Beispiel Polizisten die Menschenwürde abgesprochen
       wird und Nazis das Lebensrecht.
       
       Grundrechte: Das Verbot ist ein Eingriff in die Rundfunk- und
       Meinungsfreiheit der Betreiber von „linksunten“. Das Innenministerium hält
       den Eingriff durch das Vereinsgesetz gedeckt. Entscheidend ist also, ob das
       Vereinsgesetz hier korrekt angewandt wurde. Wenn die drei vermeintlichen
       Vereinsmitglieder das bezweifeln, können sie gegen das Verbot klagen.
       
       Rechtsmittel: Zuständig für eine Klage wäre in erster und einziger Instanz
       das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Dort dürfte es vor allem darum
       gehen, ob die strafbaren und verfassungswidrigen Inhalte auf „linksunten“
       wirklich den Betreibern zuzurechnen und für das Projekt prägend sind.
       Angesichts der Vielzahl eindeutig strafbarer Inhalte auf „linksunten“ kommt
       es wohl nicht darauf an, ob das Innenministerium bei der Einschätzung jedes
       einzelnen Postings richtig lag. Klagen gegen den Vollzug des Verbots haben
       keine aufschiebende Wirkung.
       
       Server: In einer Nebenverfügung ordnete das Innenministerium die
       Abschaltung der Webseite an. Der Betreiber des Servers, der wohl in
       Frankreich steht, wollte die Seite allerdings erst auf Grund eines
       deutschen Rechtshilfeersuchens vom Netz nehmen. Ein entsprechendes Ersuchen
       der Staatsanwaltschaft Karlsruhe wurde am Freitag sofort auf den Weg
       gebracht. Lange vor dessen Eintreffen wurde die Seite im Lauf des Tages
       dann aber von den Hosts oder den Seitenbetreibern vom Netz genommen und
       durch die Meldung „Wir sind zur Zeit offline“ ersetzt.
       
       Fortführung: Technisch wäre es vermutlich gut möglich, die Inhalte von
       „linksunten“ auf einen anderen Server in einem anderen Staat zu verlagern.
       Allerdings ist durch die Verbotsverfügung nun jede Fortführung des Projekts
       von Deutschland aus strafbar. Es drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen
       bis zu einem Jahr. Das Betreiberteam oder neue Betreiber müssten
       „linksunten“ also aus dem Ausland neu starten.
       
       Strafverfolgung: Zunächst wurde gegen die drei Freiburger strafrechtlich
       nichts unternommen. Die Durchsuchungen von Wohnungen und des autonomen
       Zentrums KTS erfolgten im Rahmen des Verbotsverfahrens, nicht im Rahmen
       einer Strafverfolgung. Beim Verbot der rechtsextremistischen Webseite
       „Altermedia“ Anfang 2016 war das anders. Damals wurden die Betreiber
       zugleich als Mitglieder einer „kriminellen Vereinigung“ verhaftet.
       
       26 Aug 2017
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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