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       # taz.de -- Kommentar Urteil über G-20-Protestcamp: Das oberste Gericht ziert sich
       
       > Die Camps gab es schon früher und eigentlich ist die Rechtslage klar: Die
       > Demonstranten können Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt selbst bestimmen.
       
   IMG Bild: Die Rechtslage ist klar. Wo ist das Problem?
       
       Ist das Hamburger Protestcamp der G-20-Gipfelgegner eine geschützte
       Versammlung – oder nur eine verbotene Nutzung städtischer Grünflächen? Über
       diese Frage musste das Bundesverfassungsgericht am [1][Mittwochabend
       entscheiden] und hat sie ausdrücklich offen gelassen. Die Frage sei so
       komplex, dass sie nicht im Eilverfahren geklärt werden könne, erklärten die
       Richter. Stattdessen hat Karlsruhe nur eine (ebenfalls ziemlich komplexe)
       Folgenabwägung im Einzelfall vorgenommen.
       
       Die Zurückhaltung – oder besser gesagt Hasenfüßigkeit – der Richter
       überrascht. Protestcamps sind schließlich nichts Neues. Sie sind keine
       Erfindung des Arabischen Frühlings oder türkischer Demonstranten auf dem
       Taksim-Platz – und schon gar keine Neuerfindung der G-20-Gegner. Schon in
       den 1980er Jahren gab es das Hüttendorf an der Startbahn West oder die
       Freie Republik Wendland bei Gorleben.
       
       Kern der Versammlungsfreiheit ist, dass die Demonstranten über Ort,
       Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung selbst bestimmen. Das ist
       ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts. Dass der Protest gegen
       einen mehrtägigen Gipfel auch mehrere Tage dauern kann, versteht sich von
       selbst. Und wenn beim G-20-Gipfel Essen und Übernachten zum Gipfelprogramm
       dazugehören, dann sollte das für das Protestcamp nicht weniger gelten. Und
       zwar erst recht, wenn die Art des Zusammenlebens Ausdruck der gemeinsam
       vertretenen Ziele sein soll.
       
       Das alles ist kein Freibrief, nun überall und dauernd Protestcamps zu
       errichten. Je länger eine Versammlung dauert und je mehr sie öffentlichen
       Raum in Anspruch nimmt, umso mehr können Einschränkungen zugunsten anderer
       Interessen und Grundrechtsträger verlangt werden. Gerade deshalb erstaunt
       es, dass sich das Bundesverfassungsgericht schon mit dem ersten Schritt –
       der Anerkennung des Protestcamps als geschützter Versammlung – so schwer
       tut.
       
       29 Jun 2017
       
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