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       # taz.de -- Debatte um Zwangsmaßnahmen: Wohlverhalten oder Kindeswohl
       
       > Die Bundesregierung plant ein Gesetz, das die Messlatte für
       > Zwangsmaßnahmen bei Kindern und Jugendlichen senkt. Gute Gründe dafür
       > gibt es nicht.
       
   IMG Bild: Kinder fesseln hilft vor allem den Erwachsenen
       
       Junge Menschen und ihre Familien haben bisweilen Bedürfnisse nach
       Unterstützung, die sich vernünftigerweise nicht wegdefinieren lassen. Auch
       dass es relativ zu solchen Bedürfnissen insgesamt nicht zu viel, sondern zu
       wenig öffentliche Unterstützung gibt, ist eine Tatsache. Dabei kann es auch
       um Maßnahmen gehen, die von den Betroffenen nicht aktiv erbeten werden. Ein
       solcher Paternalismus, der sich gegebenenfalls rechtfertigen lässt,
       beschreibt über weite Strecken die Realität der Kinder- und Jugendhilfe.
       
       Die Frage, um welche Art der Unterstützung es dabei geht, stellt sich
       trotzdem. Wenn Unterstützung darin besteht, Minderjährige einzusperren oder
       zu fesseln, löst dies in der Regel selbst bei nur mäßig liberalen
       Bürger*innen Unbehagen aus. Zu Recht.
       
       In einer offenen Heimeinrichtung wurde ein autistisches Kind regelmäßig
       gefesselt. Die Eltern waren mit dieser in der Fachsprache Fixierung
       genannten Fesselung einverstanden. Nach derzeitigem Recht genügt das.
       [1][Akzeptabel ist es deswegen noch lange nicht]. Die Bundesregierung und
       die Grünen haben nun zwei ähnliche [2][Gesetzentwürfe vorgelegt]:
       Freiheitsentziehungen sollen nun auch bei Minderjährigen generell einem
       richterlichen Genehmigungsvorbehalt unterliegen.
       
       Zwangsmaßnahmen „unterhalb“ geschlossener Heime, wie etwa Einschließungen
       in sogenannte Time- out-Räume oder Fixierungen, sollen in der Jugendhilfe
       keine Strafen darstellen, sondern, so ein Hamburger Eckpunktepapier, der
       erzieherischen Neutralisierung von Fehlverhalten dienen. Trotzdem wird im
       Kontext solcher Maßnahmen bisweilen [3][bestraft, dass es kracht]. Zum Teil
       werden in der Praxis Programme angewendet, die von Bootcamps kopiert sind.
       Das Leben der jungen Menschen wird dabei in einem Ausmaß und einer
       Kleinteiligkeit durch Regel- und Strafkataloge reglementiert, die sich in
       typischen Familien kaum finden dürften.
       
       ## Vom Bootcamp abgeguckt
       
       Freiheitsentziehende (Zwangs-)Maßnahmen der öffentlichen Pädagogik sollen
       dem Kindeswohl dienen. Dieses Ziel gilt aber für alle Leistungen und
       Angebote der Jugendhilfe: Der deutungsoffene Kindeswohlbegriff steht daher
       hinter Versuchen, junge Menschen zu befähigen und zu „empowern“, hinter
       Forderungen nach Partizipation und Mitbestimmung – aber eben auch hinter
       Fesseln und Einsperren. Kindeswohl ist die fundamentale Kategorie für eine
       öffentlich verantwortete Erziehung, schon allein, weil die Erziehungsrechte
       bei den Eltern liegen und der Staat nur zur Sicherstellung des Wohls der
       Kinder eingreifen darf. Das sehen unter anderem das Grundgesetz, das
       Bürgerliche Gesetzbuch und die UN-Kinderrechtskonvention so vor.
       
       Für freiheitsentziehende Maßnahmen lag die Messlatte aber lange Zeit höher.
       Als zulässig galten sie nur für die je kürzestmögliche Dauer zur Abwendung
       von konkreten erheblichen Selbst- und Fremdgefährdungen, das heißt
       Gefährdung von Leib und Leben. 2008 wurde der entsprechende Gesetzestext
       Paragraf 1631b BGB aber verändert: Die „erhebliche Selbstgefährdung“ ist
       nicht mehr das entscheidende Kriterium, sondern wird nur noch beispielhaft
       genannt. Wie der Bundesgerichtshof ausführt, hat der Gesetzgeber „davon
       abgesehen, Gründe für eine geschlossene Unterbringung abschließend
       aufzuzählen, da diese Gründe zu vielschichtig sind“.
       
       Hier lauert nun eine Gefahr. Die Gründe der erzieherisch begründeten
       geschlossenen Unterbringung sind in der Tat vielschichtig und oft weit
       entfernt von erheblicher Selbstgefährdung. Bisherige Forschungen haben
       nicht ausmachen können, für welche jungen Menschen Zwangsmaßnahmen und
       geschlossene Heime eingesetzt werden und für welche nicht. Kriminalität,
       Schulverweigerung und die Tatsache, dass andere Einrichtungen mit den
       jungen Menschen nicht zurechtkommen, sind die häufigsten Gründe. Diese
       Kinder sollen gebessert werden. Sie sollen, wie das Landesjugendamt
       Rheinland ausführt, „durch strenge Regeln und begrenzte Freiräume [. . .]
       ihr Verhalten neu orientieren und sozial akzeptableres Verhalten lernen“.
       Durch Einsicht und Kooperation sollen sie „sich die Freiheit schrittweise
       zurück [. . .] erobern“ und die „Bereitschaft entwickeln“, das Angebot
       „quasi als eine Bewährungsprobe anzunehmen“. Dieses freiheitsentziehende
       „Angebot“ anzunehmen, kann aber dauern: Auf etwa 18 Monate sind
       geschlossene Heime ausgerichtet. Bereits daran wird deutlich, dass es um
       erzieherische Programme und nicht um die Abwehr akuter Gefährdungen geht.
       
       ## Zurück zur Heimkampagne
       
       Statt dies wieder zurückzunehmen, beschränkt sich die Bundesregierung auf
       einen gerichtlichen Genehmigungsvorbehalt pädagogisch durchtränkter, durch
       Kindeswohlfunktionalität begründeter geschlossener Heime und anderer
       Formen der Freiheitsentziehungen. Sie unterstreicht damit, dass solche
       Maßnahmen genehmigungsfähig sind.
       
       Für pädagogische Maßnahmen dieser Art gibt es aber auch jenseits ethischer
       Einwände keinen Grund. Es gibt Alternativen, die in der Wirkungsforschung
       auch dann als effektiver gelten, wenn man Wohlverhalten mit Kindeswohl
       verwechselt. Teilt man die Perspektive, das Wohl von Kindern hänge damit
       zusammen, sie in die Lage zu versetzen, Zustände und Praktiken zu
       realisieren, die sie selbst für ihr eigenes Leben begründet wertschätzen
       können, erschließt sich der Sinn solcher Zwangsmaßnahmen noch weniger.
       
       taz-Leser*innen dürfte [4][die Haasenburg GmbH] ein Begriff sein. Die
       Kommission zu deren Untersuchung stellte in ihrem Abschlussbericht fest,
       dass sich die „Pädagogik in der Haasenburg [. . .] im Angebotskern, in
       Verfahrensweisen und auch in den fachtheoretischen Grundlagen nur gering
       und partiell“ von anderen geschlossenen Einrichtungen unterscheide. Daraus
       kann es nur eine Folgerung geben: diese Praktiken zu unterbinden und
       entsprechende Einrichtungen zu schließen.
       
       Da solche Praktiken nicht auf geschlossene Heime beschränkt bleiben,
       sondern auch in die „normale“ offene Heimerziehung durchsickern, spricht
       viel dafür, den Faden der Heimkampagne der 1970er Jahre wieder aufzunehmen.
       Der Verweis auf Kinderrechte sollte einem Zivilisierungsschub dienen, nicht
       seinem Gegenteil.
       
       27 May 2017
       
       ## LINKS
       
   DIR [1] /Kritik-an-Gesetzentwurf-zu-Fesselung/!5395808
   DIR [2] /Kommentar-Freiheitsentzug--Jugendhilfe/!5387543
   DIR [3] /Neue-Faelle-von-Quaelerei-in-Jugendheimen/!5297535
   DIR [4] /Missbrauch-in-Haasenburg-Heimen/!5253825
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Holger Ziegler
       
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