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       # taz.de -- Beschluss des Bundesverfassungsgerichts: Vorratsdatenspeicherung bleibt
       
       > Vermutlich verstößt die anlasslose Massenspeicherung von Telekomdaten
       > gegen EU-Recht. Doch Karlsruhe will die Einführung nicht stoppen.
       
   IMG Bild: Traditionelle Vorratsdatenspeicherung
       
       Karlsruhe taz | Das Bundesverfassungsgericht hat erneut Eilanträge gegen
       die Einführung der Vorratsdatenspeicherung abgelehnt. Die Abwägung der
       Interessen spreche dagegen, die anlasslose Speicherung, die am 1. Juli
       beginnt, zu stoppen.
       
       Der Bundestag hat die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung bereits
       im Oktober 2015 beschlossen. Aufgrund einer Übergangsfrist beginnt die
       eigentliche Speicherpflicht aber erst am 1. Juli 2017. Dann müssen
       Internet-Firmen zehn Wochen lang speichern, wer sich wann mit welcher
       IP-Adresse ins Internet einloggte. Telefonfirmen müssen zehn Wochen lang
       festhalten, wer wann mit wem telefoniert oder gesimst hat. Vier Wochen lang
       muss gespeichert werden, wo sich ein Mobiltelefon aufhielt.
       
       Im Juli 2016 lehnte das Bundesverfassungsgericht erstmals Eilanträge gegen
       die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung ab. Zwar könne die
       anlasslose Datenspeicherung einen „erheblichen Einschüchterungseffekt“
       bewirken, weil das Gefühl entstehe „ständig überwacht zu werden“. In einer
       Folgenabwägung sprach sich das Gericht damals aber gegen einen vorläufigen
       Stopp des Gesetzes aus. Grund: Die Daten dürften nur noch zur Aufklärung
       und Verhütung schwerer Straftaten genutzt werden.
       
       Neuen Schwung bekam die juristische Debatte jedoch, als im Dezember 2016
       der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass die
       Vorratsdatenspeicherung in Großbritannien und Schweden nicht mit EU-Recht
       vereinbar ist. Der Eingriff sei als „besonders schwerwiegend“ anzusehen und
       müsse bei Speicherung und Nutzung der Daten auf das „absolut Notwendige“
       begrenzt werden. So verlangt der EuGH einen zumindest mittelbaren
       Zusammenhang der gespeicherten Personen mit schweren Straftaten oder ihrer
       Verhütung. Als Beispiel für solche Kriterien schlug der EuGH geographische
       Einschränkungen vor, etwa weil in einem bestimmten Gebiet ein erhöhtes
       Risiko besteht, dass solche Straftaten begangen oder geplant werden.
       
       ## Entscheidung erst in Jahren
       
       Die Gegner der Vorratsdatenspeicherung schöpften neue Hoffnung. In
       Karlsruhe gingen schnell zwei neue Eilanträge auf Aussetzung der
       anlasslosen Speicherung ein. Der eine stammte von 22 Berliner Anwälten,
       Journalisten und Abgeordneten, der andere Antrag wurde vom SPD-nahen Verein
       für digitalen Fortschritt D64 eingereicht.
       
       Beide Anträge lehnte eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts nun ab. Die
       Fragen, die sich nach dem EuGH-Urteil stellen, seien „nicht zur Klärung im
       Eilrechtsschutzverfahren geeignet“. Im übrigen wird auf die Folgenabwägung
       aus dem Beschluss vom letzten Sommer verwiesen (Az.: 1 BvR 3156/15 u.a.).
       In der Hauptsache wird das Bundesverfassungsgericht über die anhängigen elf
       Verfassungsbeschwerden vermutlich erst in einigen Jahren entscheiden.
       
       Damit ist im Moment nur noch ein Versuch offen, die Vorratsdatenspeicherung
       schon vor dem Start zu stoppen. Der Münchener Provider SpaceNet AG will
       verhindern, dass er für 40.000 Euro neue Speicher-Hardware anschaffen muss.
       Allerdings ist sein Eilantrag Ende Januar vom Verwaltungsgericht Köln
       abgelehnt worden. Die vom EuGH aufgeworfenen Fragen seien so komplex, dass
       sie erst im Hauptsacheverfahren entschieden werden können.
       
       Dagegen hat SpaceNet Rechtsmittel beim Oberwaltungsgericht Münster
       eingelegt. Wann darüber entschieden wird, konnte das Gericht auf Anfrage
       nicht mitteilen. Ein direkter Rechtsweg zum Europäischen Gerichtshof
       besteht nicht.
       
       13 Apr 2017
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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