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       # taz.de -- Staatsrechtler über Parteienfinanzierung: „Auf Parteiverbote beschränken“
       
       > Von neuen Sanktionsmöglichkeiten gegen die NPD hält Christoph Möllers
       > wenig. Jede zugelassene Partei müsse genau dieselben Rechte haben.
       
   IMG Bild: Stieg für die Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern aufs Dach: NPD-Kandidat Udo Pastörs
       
       taz: Herr Möllers, wenn verfassungswidrige Parteien zu schwach sind, um
       ihre Ziele durchzusetzen, können sie nicht verboten werden, so Karlsruhe
       jüngst im NPD-Urteil. Der Bundesrat will nun das Grundgesetz ändern, damit
       solchen Parteien wenigstens die staatliche Finanzierung gestrichen werden
       kann. Was halten Sie davon? 
       
       Christoph Möllers: Es spricht mehr dafür, sich auf Parteiverbote zu
       beschränken: Entweder eine Partei wird verboten, dann ist sie raus aus dem
       politischen Wettbewerb. Oder sie ist nicht verboten, dann gelten für sie
       die gleichen Regeln wie für die anderen Parteien auch.
       
       Sie sind also gegen den Entzug von Staatszuschüssen? 
       
       Ich halte das nicht für klug. Derzeit glauben ja eh viele, dass es in
       unserem politischen System nicht mit rechten Dingen zugeht. Sie werden sich
       natürlich bestätigt sehen, wenn es jetzt unter den Parteien ein
       Zweiklassenrecht gibt, bei dem die einen Geld vom Staat bekommen und die
       anderen ausgeschlossen werden. Das wirft auch einen Schatten auf die
       Parteien, die dabei quasi bevorzugt werden.
       
       Karlsruhe hat den Entzug der Staatsfinanzierung aber doch angeregt … 
       
       Das halte ich für ein Missverständnis. Der Präsident des
       Bundesverfassungsgerichts hat nur klargestellt, dass nach derzeitiger
       Rechtslage die NPD vom Staat nicht benachteiligt werden darf – obwohl das
       Gericht ihr verfassungswidrige Ziele attestiert hat. Das war eine
       Erläuterung des Urteils, keine Anregung zur Verfassungsänderung.
       
       Nehmen wir an, das Grundgesetz wird im Sinne des Bundesrats geändert. Wer
       soll dann über den Ausschluss von der Staatsfinanzierung entscheiden?
       Niedersachsen schlägt vor, dass der Bundestagspräsident zuständig sein
       soll. Ist er die richtige Instanz? 
       
       Ich glaube nicht. Dazu ist er zu nahe am politischen Geschäft, auch wenn es
       nachfolgend noch eine gerichtliche Überprüfung gäbe.
       
       Wer sollte stattdessen entscheiden? 
       
       Das Bundesverfassungsgericht. Wie das Parteiverbot sollte auch der
       Ausschluss aus der Parteifinanzierung den Karlsruher Richtern vorbehalten
       bleiben. Auch diese Entscheidung kann für eine Partei von existenzieller
       Bedeutung sein.
       
       Der Gesetzentwurf aus Niedersachsen sieht vor, dass eine Partei, die von
       der Staatsfinanzierung ausgeschlossen wurde, dann auch keine
       steuerbegünstigten Spenden mehr bekommen kann. Ist das konsequent? 
       
       Nein. Hier geht es ja nicht mehr um staatliches Geld, sondern um eine
       Ungleichbehandlung von privaten Spendern. Wer der CDU oder der SPD Geld
       gibt, wird besser behandelt als ein NPD-Spender. Auch für diese
       Ungleichbehandlung müsste im Grundgesetz erst einmal eine Grundlage
       geschaffen werden.
       
       Das Saarland schlug im Bundesrat auch Änderungen am Wahlrecht vor.
       Verfassungswidrige Parteien, die nicht verboten sind, könnten von der
       Zuteilung von Fernseh- und Hörfunk-Werbezeiten ausgeschlossen werden.
       Halten Sie auch das für problematisch? 
       
       Das halte ich für einen sehr problematischen Vorschlag. Denn für Wahlen
       verlangt das Grundgesetz eine besonders strenge Gleichbehandlung der
       Parteien. Wenn nur noch ein Teil der Parteien Zugang zu kostenloser
       Rundfunkwerbung hat, dann wäre das ein massiver Eingriff in das
       Demokratieprinzip. Und die Demokratie ist in der „Ewigkeitsklausel“ des
       Grundgesetzes auch vor Verfassungsänderungen geschützt.
       
       15 Feb 2017
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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