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       # taz.de -- Keine Anklage gegen Jan Böhmermann: Das ist Kunst
       
       > Das Verfahren gegen den Satiriker Böhmermann wurde eingestellt. Sein
       > Erdoğan-Gedicht „Schmähkritik“ ist durch das Grundgesetz geschützt.
       
   IMG Bild: Kann aufatmen: ZDF-Moderator Jan Böhmermann
       
       Berlin taz | Artikel 5 des Grundgesetzes schlägt die Paragrafen 103 und 185
       des Strafgesetzbuches (StGB). So knapp lässt sich die Begründung zur
       Einstellung des Verfahrens gegen Jan Böhmermann zusammenfassen.
       
       Doch die Staatsanwaltschaft Mainz macht es nicht knapp: Über 1.375 Wörter
       streckt sich [1][die Pressemeldung der Ermittlungsbehörde], in der sie
       erklärt, warum Böhmermann für sein Gedicht „Schmähkritik“ nicht zu
       bestrafen ist. Allein diese Gründlichkeit zeigt, welche Tragweite der Fall
       Böhmermann hat, oder besser: hatte.
       
       Am 31. März hatte Böhmermann in seiner ZDFneo-Sendung „Neo Magazin Royale“
       sein Gedicht vorgetragen. Es ging darin um den türkischen Präsidenten Recep
       Tayyip Erdoğan, um dessen Klöten, ums „Ziegen ficken“, um „Fellatio mit
       hundert Schafen“. Zumindest vordergründig ging es darum.
       
       Denn das eigentliche Anliegen Böhmermanns – und darauf wies er während des
       Vortrags immer wieder hin – war, dem türkischen Präsidenten, der sich kurz
       zuvor furchtbar über einen Song der „extra3“-Satiriker aufgeregt hatte
       („Erdowie, Erdowo, Erdoğan“), aufzuzeigen, was Satire ist – und was eine
       Schmähung. Es war quasi Satire mit Mitteln der Schmähung. „Das kann
       bestraft werden und dann können auch Sachen gelöscht werden. Aber erst
       hinterher“, sagte Böhmermann beispielsweise.
       
       ## Der Plan ging auf
       
       Und so kam es dann auch: Das ZDF löschte, es gingen viele Anzeigen bei der
       Staatsanwaltschaft Mainz ein. Unter anderem von Erdoğan persönlich. Der
       Vorwurf: Böhmermann habe gegen Paragraf 185 StGB verstoßen. Beleidigung.
       Außerdem wurde wegen Paragraf 103 StGB ermittelt: Beleidigung von Organen
       und Vertretern ausländischer Staaten. Das wird allerdings nur verfolgt,
       wenn „die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt“,
       wie es in Paragraf 104a heißt.
       
       Also musste Anfang April Kanzlerin Angela Merkel entscheiden, ob sie diesem
       Ansinnen der Türkei nachgibt – und sie gab nach. Schließlich hatte sie das
       Gedicht schon zuvor in einem Telefonat mit dem damaligen
       Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu thematisiert. Die beiden „stimmten
       darin überein, dass es sich dabei um einen bewusst verletzenden Text
       handle“, sagte Regierungssprecher Steffen Seibert damals.
       
       Das sah die Staatsanwaltschaft nicht so. Es sei nicht zu belegen, „dass der
       Beschuldigte einen ernstlichen Angriff auf den personalen oder sozialen
       Achtungs- und Geltungsanspruch des türkischen Staatspräsidenten billigend
       in Kauf nahm“.
       
       Das Strafverfahren ist somit erledigt. Trotzdem geht es vor Gericht weiter:
       In Hamburg läuft noch ein Zivilprozess. Kläger: Erdoğan. Beklagter:
       Böhmermann.
       
       4 Oct 2016
       
       ## LINKS
       
   DIR [1] http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/634/broker.jsp?uMen=634b8385-d698-11d4-a73d-0050045687ab&uCon=86c6d096-9dd8-751e-6a1a-b5402e4e2711&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Jürn Kruse
       
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