# taz.de -- Streit über „Schmähgedicht“: Erdoğan verliert gegen Springer-Chef
> Wegen Mathias Döpfners Unterstützung für den Satiriker Jan Böhmermann zog
> der türkische Präsident vor Gericht. In Köln scheiterte er in letzter
> Instanz.
IMG Bild: Im Clinch wegen Jan Böhmermann: Döpfner und Erdoğan
Köln epd | Der türkische Staatspräsident Recep Tayyip Erdoğan ist auch in
der letzten Gerichtsinstanz mit dem Versuch einer einstweiligen Verfügung
gegen den Vorstandsvorsitzenden des Springer-Verlags, Mathias Döpfner,
gescheitert. Das Oberlandesgericht habe die Beschwerde Erdoğans gegen einen
Beschluss des Landgerichts Köln zurückgewiesen, teilte der 15. Zivilsenat
am Dienstag in Köln mit. Gegen diese letztinstanzliche Entscheidung kann
Verfassungsbeschwerde eingelegt werden. (AZ:15 W 32/16)
Wie zuvor das Landgericht im Mai bewerte nun auch das Oberlandesgericht den
[1][„offenen Brief“ Döpfners auf der Internetseite der Zeitung Die Welt],
in dem er seine Solidarität mit Jan Böhmermanns „Schmähgedicht“ bekundet,
als eine von Artikel fünf des Grundgesetzes geschützte zulässige
Meinungsäußerung, hieß es.
Es handele sich bei dem Brief Döpfners zuvorderst um eine Stellungnahme zur
rechtlichen Zulässigkeit des Beitrags von Böhmermann in dessen Sendung „Neo
Magazin Royale“, erklärten die Richter des Oberlandesgerichts. Dass Döpfner
Böhmermanns Beitrag gutheiße, sei vom Grundgesetz als zulässige
Meinungsäußerung geschützt.
Auch das „PS“ von Döpfners Brief führe nicht zu einem
Unterlassungsanspruch, erklärten die Richter des 15. Zivilsenats. Im
Presserecht könne zwar das „Zu-Eigen-Machen“ einer fremden Äußerung zu
einer erhöhten Verantwortlichkeit führen, doch sei ein solcher Fall hier
nicht gegeben. Denn auch das Post Scriptum Döpfners sei Teil der
Auseinandersetzung um die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der
Meinungs- und Kunstfreiheit sowie um die Diskussion hierüber im Anschluss
an das „Gedicht“ von Böhmermann.
## Das Wort „Ziegenficker“ ändert nichts
Gegen ein „Zu-Eigen-Machen“ im presserechtlichen Sinne spreche schon, dass
Döpfner das Gedicht Böhmermanns in seiner satirischen Einkleidung nicht
wiederholt habe, erklärte das Oberlandesgericht. Vielmehr gehe es dem
Springer-Chef erkennbar darum kundzutun, dass er das Gedicht Böhmermanns in
seiner vorgetragenen Form für Satire und damit für zulässig halte.
Eine andere rechtliche Bewertung folgt aus Sicht der Richter auch nicht
daraus, dass der offene Brief Döpfners das Wort „Ziegenficker“ enthält.
Döpfner habe damit lediglich auf eine Passage des Gedichts Bezug genommen
und nicht den Antragsteller der Beschwerde, also Erdoğan, bezeichnet.
21 Jun 2016
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