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       # taz.de -- Bundesarbeitsgericht zum Mindestlohn: Der Trick mit den 12 Monaten
       
       > Knausrige Arbeitgeber werden belohnt: Löhne dürfen unter 8,50 Euro
       > liegen, wenn Urlaubs- und Weihnachtsgeld monatlich gezahlt werden.
       
   IMG Bild: Zwölf Mal im Jahr Weihnachten? Für MindestlohnempfängerInnen ist das eine schlechte Nachricht
       
       Erfurt taz | Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind auf den gesetzlichen
       Mindestlohn anrechenbar. Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht im
       ersten Grundsatzurteil zum seit 2015 geltenden Mindestlohngesetz. Der
       Anwalt der Klägerin zeigte sich nach dem Urteil „erschüttert“.
       
       Geklagt hatte eine 52-jährige Frau, die seit 1992 in der Cafeteria des
       Klinikums Brandenburg/Havel arbeitet. Die Cafeteria wird von einer nicht
       tarifgebundenen Tochtergesellschaft geführt. Diese Klinik Service Center
       GmbH (KSC) hat insgesamt 355 Beschäftigte. Die 52-Jährige arbeitet Vollzeit
       und bekommt dafür 1.391 Euro im Monat, was einem Stundenlohn von rund 8
       Euro entspricht. Sie freute sich über die Einführung des gesetzlichen
       Mindestlohns von 8,50 Euro. Denn dann würde sie 1.473 Euro erhalten, dachte
       sie, also 81 Euro mehr. Doch sie hatte sich zu früh gefreut.
       
       Kurz bevor im Januar 2015 das Mindestlohngesetz in Kraft trat, schloss die
       Geschäftsleitung von KSC mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung,
       wonach künftig das Urlaubs- und das Weihnachtsgeld nicht mehr im Mai und
       November ausgezahlt werden, sondern monatlich in je zwölf Teilen. So bekam
       Frau L. knapp 116 Euro mehr pro Monat, was einen Verdienst von 1.507 Euro
       ergab. KSC betonte, dass man damit das Mindestlohngesetz eingehalten habe,
       obwohl kein Cent mehr bezahlt wurde.
       
       Die Frau aus der Cafeteria wollte sich das nicht bieten lassen und klagte.
       „Im Arbeitsvertrag steht, dass das Urlaubsgeld ‚zusätzlich‘ gezahlt wird“,
       betonte ihr Anwalt Simon Daniel Schmedes vor dem Bundesarbeitsgericht. Das
       Urlaubsgeld decke den erhöhten finanziellen Bedarf im Sommer ab und das
       Weihnachtsgeld belohne die Treue zum Unternehmnen. Die Betriebsvereinbarung
       sei nichtig, weil sie dazu diene, das Mindestlohngesetz zu unterlaufen.
       
       ## Sonderleistungen gelten als Arbeitslohn
       
       Der KSC-Anwalt entgegnete: „Es kommt nicht nur auf den Grundlohn an.
       Entscheidend ist, dass das Gesamteinkommen dem Mindestlohngesetz
       entspricht.“ Das Urlaubs- und das Weihnachtsgeld seien weitere Formen der
       Bezahlung der Arbeitsleistung. Das Urlaubsgeld werde auch den Beschäftigten
       bezahlt, die nicht in den Urlaub fahren. Und Weihnachtsgeld erhalte jeder
       Mitarbeiter, nicht nur besonders treue Beschäftigte.
       
       Das Bundesarbeitsgericht billigte jetzt das Vorgehen des
       Klinikunternehmens. Der Arbeitnehmer habe zwar Anspruch auf den
       Mindestlohn, dieser könne aber auch durch Sonderzahlungen wie das Urlaubs-
       und Weihnachtsgeld „erfüllt“ werden, wenn diese „vorbehaltlos“ in jedem
       Monat bezahlt werden, erklärte der Vorsitzende Richter Rudi Müller-Glöge.
       
       Dem KSC-Beispiel werden nun wohl viele Unternehmen folgen und ebenfalls das
       Urlaubs- und Weihnachtsgeld in 12 Raten aufteilen. Voraussetzung ist aber,
       dass sie überhaupt solche Sonderleistungen zahlen.
       
       Nach einer Umfrage des WSI-Tarifarchivs zahlen nur 43 Prozent der deutschen
       Unternehmen Urlaubs- und 54 Prozent Weihnachtsgeld. Zudem muss der
       Betriebsrat der Zwölftelung zustimmen oder der Arbeitnehmer einer Änderung
       des Arbeitsvertrags.
       
       Nicht verrechenbar sind Zuschläge für Nachtarbeit, erwähnte Richter
       Müller-Glöge in seiner mageren Begründung. Was für Feiertagszuschläge gilt,
       ließ er offen.
       
       Am 29. Juni steht am Bundesarbeitsgericht das nächste Grundsatzurteil zum
       Mindestlohn an. Dann wird entschieden, ob das Mindestlohngesetz auch für
       Bereitschaftszeiten von Rettungssanitätern gilt.
       
       Az.: 5 AZR 135/16
       
       25 May 2016
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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