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       # taz.de -- Verstoß gegen Gleichbehandlungsgesetz: Rassistisches Verhalten der Polizei
       
       > Eine deutsche Familie wurde in einem Zug als einzige von der Polizei
       > kontrolliert. Das Auswahlkriterium war offenbar die Hautfarbe – und das
       > ist rechtswidrig.
       
   IMG Bild: Stuttgart: der Kläger während des Prozesses im Verwaltungsgericht
       
       Koblenz epd | Die Kontrolle einer Familie in einem Regionalzug durch Beamte
       der Bundespolizei ist nach einem Urteil des Oberwaltungsgerichts
       Rheinland-Pfalz rechtswidrig gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
       habe der Senat „nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Auswahl der
       betroffenen Personen nicht wegen ihrer Hautfarbe erfolgt ist“, [1][teilte
       das Gericht am Freitag in Koblenz mit] und bestätigte damit das Urteil der
       Vorinstanz. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Entscheidung wurde Revision
       zugelassen. (AZ: 7 A 11108/14.OVG)
       
       Geklagt hatte ein deutsches Paar mit dunkler Hautfarbe. Die Familie mit
       zwei kleinen Kindern war im Januar 2014 in einem Regionalzug zwischen Mainz
       und Koblenz unterwegs, als Bundespolizisten ihre Ausweise sehen wollten.
       Andere Passagiere wurden nicht überprüft. Die Kläger werfen den Polizisten
       vor, sie nur wegen seiner Hautfarbe kontrolliert zu haben. Die
       Polizeikontrolle habe damit gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen.
       Auch die Voraussetzungen für eine Kontrolle in Zügen, die zur unerlaubten
       Einreise genützt würden, hätten nicht vorgelegen.
       
       Dieser Argumentation war auch das Verwaltungsgericht Koblenz in seinem
       Urteil im November 2014 gefolgt. Der von den Klägern genutzte Regionalzug
       habe seinen Ausgangs- und Endpunkt im Bundesgebiet und könne nicht zur
       unerlaubten Einreise genutzt werden.
       
       Die Bundespolizisten reichten dagegen Berufung ein. Sie sahen ihre
       Rechtsgrundlage für die Kontrolle in dem Paragrafen 22 des
       Bundespolizeigesetzes, wonach die Bundespolizei eine solche Maßnahme in
       bestimmten Zügen zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in
       das Bundesgebiet ergreifen könne. Regionale Züge seien nicht vom
       Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen. Die Oberverwaltungsrichter
       wiesen die Berufung ab. Die genaue Motivlage der Bundespolizeibeamten für
       die Überprüfung der Kläger habe sich auch im Rahmen der umfangreichen
       Beweisaufnahme nicht feststellen lassen.
       
       22 Apr 2016
       
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