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       # taz.de -- Parlamentarische Minderheitsrechte: Opposition bleibt schwach
       
       > Die Linkspartei fühlt sich als Oppositionspartei benachteiligt. Zu
       > Unrecht, urteilt das Bundesverfassungsgericht.
       
   IMG Bild: Herr Gysi und seine Partei hat kein Glück mit ihrer Beschwerde
       
       Karlsruhe taz | Wenn die Opposition zu schwach ist, um die im Grundgesetz
       garantierten Minderheitsrechte zu nutzen – dann hat sie eben Pech gehabt.
       Das Bundesverfassungsgericht lehnte es nun ab, Oppositionsrechte auch
       gegenüber einer Großen Koalition zu garantieren.
       
       Seit der letzten Bundestagswahl stellt die Opposition (aus Linken und
       Grünen) nur rund zwanzig Prozent der 631 Abgeordneten. Die meisten
       parlamentarischen Minderheitsrechte erfordern aber ein Viertel der
       Volksvertreter. Als freiwilliges Zugeständnis änderte die Mehrheit
       daraufhin die Geschäftsordnung des Bundestags in einigen Punkten.
       Beispielsweise soll ein Untersuchungsausschuss schon dann eingerichtet
       werden, wenn 120 Abgeordnete dies fordern. Auch bei den Redezeiten werden
       kleine Fraktionen bevorzugt.
       
       Die Linke war damit noch nicht zufrieden. Sie forderte zusätzlich das
       Recht, jedes Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen
       (abstrakte Normenkontrolle). Dafür klagte sie bei eben diesem
       Verfassungsgericht. Allerdings ohne Erfolg.
       
       Zwar betonten die Richter ausführlich, dass die Opposition für die
       Demokratie geradezu „konstitutiv“ ist. Die Demokratie beruhe auf der Idee
       des offenen Wettbewerbs unterschiedlicher Kräfte. Deshalb enthalte das
       Grundgesetz den Grundsatz „effektiver Opposition“.
       
       Allerdings folgt aus diesem Grundsatz nichts, wenn die Opposition zu
       schwach ist, um sich auf die im Grundgesetz garantierten Minderheitsrechte
       berufen zu können. Weder könnten Oppositionsfraktionen solche Rechte direkt
       aus der Verfassung ableiten, noch gebe es eine Pflicht, die
       25-Prozent-Schwelle im Grundgesetz im Falle solcher Konstellationen
       abzusenken.
       
       ## Alle Abgeordneten sind gleich
       
       Zur Begründung verwies Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle auf den
       ausdrücklichen Wortlaut des Grundgesetzes. An diesen sei auch das
       Bundesverfassungsgericht gebunden. Die relativ hohen Schwellen für die
       Wahrnehmung von Minderheitsrechten seien nicht unbedacht ins Grundgesetz
       geschrieben worden, sondern, um „Missbrauch“ zu vermeiden.
       
       Außerdem, so Voßkuhle, seien alle Abgeordneten gleich. Wenn bestimmte
       Rechte für Oppositionsvertreter leichter zugänglich wären, würde die
       Opposition gegenüber den Mehrheitsabgeordneten bevorteilt. Das sei nicht zu
       rechtfertigen.
       
       Praktisch heißt dies für die laufende Wahlperiode: Grüne und Linke haben
       keinen Anspruch auf Nachbesserung ihrer Rechte. Auch die Zugeständnisse der
       Mehrheit zu Beginn der Wahlperiode waren freiwillig und könnten jederzeit
       rückgängig gemacht werden. Beispielsweise, um einen unerwünschten
       Untersuchungsausschuss zu verhindern. Manche dieser freiwilligen
       Minderheitsrechte stehen nun sogar selbst in Verdacht, verfassungswidrig zu
       sein: Weil sie nur der Opposition zustehen, so wie etwa die
       überproportionalen Redezeiten. Insofern ist die Verfassungsklage der Linken
       geradezu nach hinten losgegangen.
       
       3 May 2016
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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