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       # taz.de -- Beschäftigte ein V-Mann NSU-Mitglieder?: Pflichten eines Spitzels
       
       > V-Leute können selbst entscheiden, was sie dem Verfassungsschutz
       > mitteilen und was nicht. Das Problem ist eher der Apparat.
       
   IMG Bild: Sachdienliche Hinweise zu den NSU-Ermittlungen verschwinden dort leider immer wieder
       
       Freiburg taz | Wer hat was wann gewusst? Und wer hätte wann was wissen
       können oder sogar müssen? Das sind die entscheidenden Fragen in Bezug auf
       den Verfassungsschutzspitzel Ralf Marschner, der in seiner Baufirma den
       untergetauchten Neonazi Uwe Mundlos beschäftigte. Noch ist nicht belegt,
       dass Marschner von Mundlos’wahrer Identität wusste. Aufgrund ihrer
       langjährigen Zugehörigkeit zur gleichen Szene spricht allerdings einiges
       dafür, dass Marschner die Identität von Mundlos kannte.
       
       Wenn Marschner also im Bilde war, hätte er diese Infos dann an den
       Verfassungsschutz weiterleiten müssen? Eine gesetzliche Verpflichtung
       hierzu bestand nicht. Das V-Mann-Wesen war früher überwiegend nur durch
       Verwaltungserlasse ohne Außenwirkung geregelt. Das ändert sich langsam.
       Aber auch heute enthält das Verfassungsschutzgesetz keine Pflicht, dass
       V-Personen alles Relevante an ihren V-Mann-Führer weitergeben müssen.
       
       Eine derartige Spitzelpflicht dürfte sich wohl nur aus den Vereinbarungen
       ergeben, in denen sich Verfassungsschutz und V-Leute zur Zusammenarbeit
       verpflichten. Wenn ein Spitzel seine Pflichten verletzt, würde er also
       vertragsbrüchig. Falls sein V-Mann-Führer das überhaupt merkt, könnte er
       die Zusammenarbeit beenden. Das würde er aber kaum tun, solange der Spitzel
       überwiegend zuverlässig und wahrheitsgemäß berichtet. De facto kann ein
       V-Mann deshalb weitgehend selbst entscheiden, welche Informationen er dem
       Verfassungsschutz liefert.
       
       Ganz unabhängig vom V-Mann-Status kann aber eine strafbare Strafvereitelung
       vorliegen, wenn jemand einem flüchtigen Straftäter hilft, sich vor der
       Polizei zu verbergen. Das bloße Unterlassen einer Meldung an Polizei und
       Verfassungsschutz genügt dazu in der Regel nicht.
       
       ## Informationen nicht genutzt
       
       Wenn Marschner gewusst hätte, dass Mundlos immer wieder zum Morden fuhr,
       hätte er sich wegen „Nichtanzeige geplanter Straftaten“ strafbar gemacht.
       Das allerdings ist sehr unwahrscheinlich. Soweit bisher bekannt, wussten
       wohl nicht einmal die Unterstützer der drei Untergetauchten Mundlos,
       Böhnhardt und Zschäpe, dass jene hinter der Ceska-Mordserie gegen
       migrantische Kleingewerbler steckten.
       
       Marschner war im Übrigen nicht der einzige V-Mann im Umfeld des NSU. Nach
       den bisherigen Erkenntnisse, vor allem aus dem Thüringer
       Untersuchungsausschuss, haben die V-Leute durchaus relevante Tipps gegeben.
       Diese aber versandeten meist im Verfassungsschutz.
       
       So wurde im Thüringer Landesamt der zuständige Auswerter von den
       Beschaffern oft nicht über die Spitzelberichte informiert. Und soweit er
       etwas erfuhr, schrieb er keine Auswertungsberichte. Zwar schaltete sich das
       Landesamt in die Fahndung ein, informierte dann aber aus Konkurrenz und um
       seine Quellen zu schützen kaum die Polizei. Auch das Bundesamt für
       Verfassungsschutz erfuhr wenig. Das Problem waren also nicht schweigsame
       Spitzel, sondern das Problem ist der paranoide Apparat.
       
       8 Apr 2016
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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