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       # taz.de -- US-Stützpunkte in Deutschland: Klage gegen Drohnenkrieg gescheitert
       
       > Ein Aktivist will verhindern, dass die USA Ramstein für Drohneneinsätze
       > nutzen. Er klagt vor dem Bundesverwaltungsgericht – erfolglos.
       
   IMG Bild: Protest vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Aktivisten wollen verhindern, dass US-Drohnen von Deutschland aus gesteuert werden.
       
       Berlin taz | Das Bundesverwaltungsgericht hat am Dienstag eine Klage gegen
       Kampfdrohnen-Einsätze der USA zurückgewiesen. Die Bundesregierung muss den
       Amerikanern daher nicht verbieten, den US-Stützpunkt Ramstein für
       Drohnenflüge zu nutzen. Nach Ansicht der Richter hatte der Kläger kein
       Klagerecht.
       
       Geklagt hatte Wolfgang Jung, ein Friedensaktivist, der zwölf Kilometer von
       Ramstein entfernt wohnt. Er ist überzeugt, dass der US-Stützpunkt im
       Drohnenkrieg eine wichtige Funktion hat. Dabei stützt er sich auf
       verschiedene Medienberichte.
       
       Sofern die US-Armee ihre Drohnen völkerrechtswidrig einsetzt, bricht sie
       laut dem Kläger also auch deutsches Recht. Jung forderte daher, dass die
       Bundesregierung die Einsätze entweder von deutschem Personal überwachen
       lässt oder den Amerikanern gleich ganz verbietet, Ramstein für den
       Drohnenkrieg zu nutzen.
       
       Schon in den Vorinstanzen war Jung mit diesem Wunsch gescheitert: Nach
       Ansicht der Richter war er nicht klageberechtigt, da er durch die
       Drohnenflüge nicht in seinen eigenen Rechten verletzt ist. Seine Anwälte
       widersprachen: Ihnen zufolge ist allgemein bekannt, „dass Betroffene auf
       rechtswidrigen ‚Staatsterrorismus‘ durch individuellen Terrorismus
       reagieren“. Es sei also möglich, dass Ramstein wegen des Drohnenkriegs zum
       Anschlagsziel werde. Ein Attentat könne dann auch Jung treffen - er wohne
       ja in der Nachbarschaft.
       
       Die Richter am Bundesverwaltungsgericht überzeugte diese Argumentation aber
       nicht. Sie entschieden am Nachmittag: „Die bloße Möglichkeit einer aus der
       Nähe zur Air Base folgenden mittelbaren Gefährdung, die von Entscheidungen
       Dritter abhängig ist, reicht zur Begründung der Klagebefugnis nicht aus.“
       
       5 Apr 2016
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Tobias Schulze
       
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