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       # taz.de -- Entscheidung des EuGH: Drei Monate ohne Hartz IV sind okay
       
       > Einreisende EU-Bürger dürfen ein Vierteljahr lang von Hartz-IV-Leistungen
       > und Sozialhilfe ausgeschlossen werden – ohne Einzelfallprüfung.
       
   IMG Bild: Schon 2014 hatte der EuGH im Fall einer Rumänin die Verweigerung von Hartz IV akzeptiert.
       
       Freiburg taz Die Bundesrepublik darf EU-Bürgern in den ersten drei Monaten
       ihres Aufenthalts in Deutschland generell Hartz-IV-Leistungen und
       Sozialhilfe verweigern. Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH)
       entschieden. Die deutsche Gesetzeslage verstoße nicht gegen EU-Recht.
       
       Konkret ging es um den Fall der spanischen Familie Garcia-Nieto, die 2012
       nach Recklinghausen zog. Zuerst kam im April die Mutter und eine Tochter.
       Als die Mutter im Juni Arbeit als Küchenhilfe gefunden hatte, zog der Vater
       mit einem Sohn nach. Der Vater beantragte Grundsicherung zur Arbeitssuche
       (Hartz IV), doch das Jobcenter Recklinghausen lehnte dies ab.
       
       Es berief sich auf eine Ausschlussklausel im deutschen Sozialgesetzbuch II,
       wonach Ausländer „für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts“ keinen
       Anspruch auf Hartz IV haben (Paragraf 7 Abs. 1). Der Mann klagte und
       erhielt beim Sozialgericht Gelsenkirchen zunächst recht. In zweiter Instanz
       fragte das NRW-Landessozialgericht den EuGH, ob die deutsche
       Ausschlussklausel mit EU-Recht vereinbar ist.
       
       Der EuGH hatte nun keine Einwände gegen den deutschen Leistungsausschluss.
       Zwar seien EU-Bürger im Sozialrecht grundsätzlich gleichzubehandeln. Doch
       schon die Unionsbürger-Richtlinie der EU von 2004 sehe ausdrückliche
       Ausnahmen vor. So ist ein EU-Staat nicht verpflichtet, EU-Bürgern „während
       den ersten drei Monaten des Aufenthalts“ Sozialhilfe zu gewähren (Art. 24
       Abs. 2). Auch Hartz IV sei eine Form von „Sozialhilfe“.
       
       Dieser Ausschluss sei die Kehrseite der von der EU gewährten Freizügigkeit.
       Danach kann sich jeder EU-Bürger drei Monate lang in einem anderen EU-Staat
       aufhalten, ohne irgendwelche Formalitäten erledigen zu müssen. Der
       gleichzeitige Ausschluss von Sozialleistungen sichere das „finanzielle
       Gleichgewicht“ der Sozialsysteme. Eine Einzelfallprüfung sei nicht
       erforderlich, so der EuGH, auch nicht bei einem Familiennachzug.
       
       ## Nicht überraschend
       
       Das Urteil kommt nicht überraschend. Schon im September 2015 hat der EuGH
       entschieden, dass eine ähnliche Ausschlussklausel für arbeitssuchende
       EU-Bürger nicht gegen EU-Recht verstößt (Fall Alimanovic). Und im November
       2014 hatte der EuGH im Fall einer arbeitslosen Rumänin, die keine Arbeit
       suchte, die Verweigerung von Hartz IV akzeptiert (Fall Dano).
       
       Überraschend kamen dagegen Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) im
       Dezember 2015. Das BSG sprach allen EU-Bürgern, die aufgrund der
       Leistungsausschlüsse kein Hartz IV bekommen, stattdessen Sozialhilfe zu.
       Voraussetzung sei nur eine Verfestigung des Aufenthalts in Deutschland, die
       nach sechs Monaten eintrete.
       
       Bundessozialministerin Andrea Nahles (SPD) kündigte schnell an, dass sie
       die Kommunen davor bewahren will, für mittellose EU-Ausländer zu zahlen.
       Ein Gesetzentwurf liegt aber noch nicht vor.
       
       25 Feb 2016
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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