# taz.de -- Beschluss des Bundesverfassungsgerichts: Anspruch auf Urteile
> Medien haben das Recht, Gerichtsurteile im Wortlaut nachzulesen. Das gilt
> auch, wenn diese noch nicht rechtskräftig sind.
IMG Bild: Her mit dem Urteil.
Freiburg taz | Gerichte müssen ihre Urteile der Presse auf Anfrage zur
Verfügung stellen. Das entschied jetzt eine Kammer des
Bundesverfassungsgerichts. Die gelte auch für Urteile, gegen die
Rechtsmittel eingelegt wurden.
Gestritten wurde um ein Urteil des Landgerichts Meiningen, mit dem der
Thüringer Ex-Innenminister Christian Köckert (CDU) im Januar 2014
verurteilt worden war. Köckert hatte sich als Mitglied im Stadtrat von
Eisenach sowie als Stellvertreter des OB für einen Elektrofachmarkt und für
ein Windkraftunternehmen eingesetzt - während beide Firmen ihn gleichzeitig
per Beratervertrag bezahlten.
Das Landgericht sah darin eine Vorteilsannahme und Abgeordnetenbestechung
und verurteilte Köckert zu einer Bewährungsstrafe von 15 Monaten. Dagegen
legte Köckert Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ein (die inzwischen im
Kern abgelehnt wurde).
Das Handelsblatt hatte über den Fall berichtet und wollte Näheres über die
Begründung des Landgerichts erfahren - schon vor der BGH-Entscheidung. Der
Präsident des Landgerichts verweigerte jedoch die Herausgabe des Urteils,
ebenso das später angerufene Thüringer Oberverwaltungsgericht.
## Verfassungsbeschwerde
Begründung: Das Meininger Urteil sei noch nicht rechtskräftig. Falls der
Prozess neu aufgerollt werden müsste, könnte eine Veröffentlichung des
ersten Urteils zur Beeinflussung von Zeugen führen. Gegen die Verweigerung
erhob das Handelsblatt Verfassungsbeschwerde. Mit Erfolg.
Die Verweigerung der Thüringer Justiz hat die Pressefreiheit verletzt,
entschied nun das Bundesverfassungsgericht. Zwar gewähre der
presserechtliche Auskunftsanspruch nicht stets ein Recht auf Akteneinsicht,
sondern nur auf die Beantwortung von Fragen.
Bei Gerichtsurteilen gehe der Anspruch aber weiter, weil das gerichtliche
Verfahren ohnehin in der Regel öffentlich ist und diese Öffentlichkeit auch
zum Rechtstaatsprinzip gehört. Es gebe deshalb eine „Rechtspflicht zur
Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen“ und einen
entsprechenden Anspruch von Medienvertretern.
Die Publikationspflicht besteht, so die Karlsruher Richter, auch bei
Urteilen, die noch nicht rechtskräftig sind - jedenfalls wenn es um eine
„Person des öffentlichen Lebens“ geht und die strafrechtlichen Vorwürfe von
„öffentlichem Interesse“ sind. Der abstrakte Hinweis auf die mögliche
Beeinflussung von Zeugen genüge nicht.
Eine Verweigerung des Urteils wäre nur möglich, wenn es „konkrete
Anhaltspunkte“ für eine Gefährdung des weiteren gerichtlichen Verfahrens
gebe.
29 Oct 2015
## AUTOREN
DIR Christian Rath
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