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       # taz.de -- Beschluss des Bundesverfassungsgerichts: Anspruch auf Urteile
       
       > Medien haben das Recht, Gerichtsurteile im Wortlaut nachzulesen. Das gilt
       > auch, wenn diese noch nicht rechtskräftig sind.
       
   IMG Bild: Her mit dem Urteil.
       
       Freiburg taz | Gerichte müssen ihre Urteile der Presse auf Anfrage zur
       Verfügung stellen. Das entschied jetzt eine Kammer des
       Bundesverfassungsgerichts. Die gelte auch für Urteile, gegen die
       Rechtsmittel eingelegt wurden.
       
       Gestritten wurde um ein Urteil des Landgerichts Meiningen, mit dem der
       Thüringer Ex-Innenminister Christian Köckert (CDU) im Januar 2014
       verurteilt worden war. Köckert hatte sich als Mitglied im Stadtrat von
       Eisenach sowie als Stellvertreter des OB für einen Elektrofachmarkt und für
       ein Windkraftunternehmen eingesetzt - während beide Firmen ihn gleichzeitig
       per Beratervertrag bezahlten.
       
       Das Landgericht sah darin eine Vorteilsannahme und Abgeordnetenbestechung
       und verurteilte Köckert zu einer Bewährungsstrafe von 15 Monaten. Dagegen
       legte Köckert Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ein (die inzwischen im
       Kern abgelehnt wurde).
       
       Das Handelsblatt hatte über den Fall berichtet und wollte Näheres über die
       Begründung des Landgerichts erfahren - schon vor der BGH-Entscheidung. Der
       Präsident des Landgerichts verweigerte jedoch die Herausgabe des Urteils,
       ebenso das später angerufene Thüringer Oberverwaltungsgericht.
       
       ## Verfassungsbeschwerde
       
       Begründung: Das Meininger Urteil sei noch nicht rechtskräftig. Falls der
       Prozess neu aufgerollt werden müsste, könnte eine Veröffentlichung des
       ersten Urteils zur Beeinflussung von Zeugen führen. Gegen die Verweigerung
       erhob das Handelsblatt Verfassungsbeschwerde. Mit Erfolg.
       
       Die Verweigerung der Thüringer Justiz hat die Pressefreiheit verletzt,
       entschied nun das Bundesverfassungsgericht. Zwar gewähre der
       presserechtliche Auskunftsanspruch nicht stets ein Recht auf Akteneinsicht,
       sondern nur auf die Beantwortung von Fragen.
       
       Bei Gerichtsurteilen gehe der Anspruch aber weiter, weil das gerichtliche
       Verfahren ohnehin in der Regel öffentlich ist und diese Öffentlichkeit auch
       zum Rechtstaatsprinzip gehört. Es gebe deshalb eine „Rechtspflicht zur
       Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen“ und einen
       entsprechenden Anspruch von Medienvertretern.
       
       Die Publikationspflicht besteht, so die Karlsruher Richter, auch bei
       Urteilen, die noch nicht rechtskräftig sind - jedenfalls wenn es um eine
       „Person des öffentlichen Lebens“ geht und die strafrechtlichen Vorwürfe von
       „öffentlichem Interesse“ sind. Der abstrakte Hinweis auf die mögliche
       Beeinflussung von Zeugen genüge nicht.
       
       Eine Verweigerung des Urteils wäre nur möglich, wenn es „konkrete
       Anhaltspunkte“ für eine Gefährdung des weiteren gerichtlichen Verfahrens
       gebe.
       
       29 Oct 2015
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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