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       # taz.de -- Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Bürger dürfen Polizisten filmen
       
       > Macht die Polizei Aufnahmen von Versammlungen, darf ihrerseits gefilmt
       > werden. Nicht nur damit stärkt Karlsruhe das Demonstrationsrecht.
       
   IMG Bild: Ein schönes Bild: Polizisten filmen im Mai 2005 in Leipzig eine Demo gegen einen Neonazi-Aufmarsch.
       
       Hamburg taz | Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer Entscheidung zu
       einem Fall aus Göttingen die Rechte von Demonstranten gestärkt. Mache die
       Polizei Aufnahmen von einer öffentlichen Veranstaltung, müsse sie es
       hinnehmen, ihrerseits gefilmt zu werden, heißt es in dem am Donnerstag
       [1][veröffentlichten Beschluss], mit dem die Karlsruher Richter der
       Verfassungsbeschwerde eines 49-Jährigen stattgaben.
       
       Außerdem sei die Polizei nicht ohne Weiteres berechtigt, die Personalien
       von Demonstranten aufzunehmen, wenn diese die Einsatzkräfte filmten. Das
       sei ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf informationelle
       Selbstbestimmung, urteilte das Bundesverfassungsgericht nun und hob damit
       Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Göttingen und des
       Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen in Celle auf.
       
       Der Kläger hatte im Januar 2011 für die Initiative „Bürger beobachten die
       Polizei Göttingen“ an einer Demonstration gegen DNA-Zwangsabnahmen
       teilgenommen und war dort von Polizisten kontrolliert und gefilmt worden.
       Seine Begleiterin machte ihrerseits Aufnahmen der filmenden Beamten,
       woraufhin auch ihre Personalien überprüft wurden.
       
       Der 49-Jährige hatte gegen seine Identitätsfestellung geklagt. Die
       Kontrolle wäre nur bei konkreter Gefahr für „polizeiliches Schutzgut“
       zulässig gewesen, urteilten jetzt die Karlsruher Verfassungsrichter. Dazu
       müsste die Polizei etwa Anhaltspunkte dafür haben, dass die Aufnahmen
       veröffentlicht werden sollten.
       
       „Fertigen Versammlungsteilnehmern Bildaufnahmen von eingesetzten
       Polizeibeamten an, kann nicht ohne nähere Begründung von einer konkreten
       Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut ausgegangen werden“, so die
       Begründung der Richter. „Die bloße Möglichkeit einer strafbaren Verletzung
       des Rechts am eigenen Bild genügt nicht, um eine Identitätsfeststellung
       durchzuführen“, schrieben die Richter.
       
       Denn dann unterlasse der „Betreffende aus Furcht vor polizeilichen
       Maßnahmen auch zulässige Aufnahmen und mit diesen nicht selten
       einhergehende Kritik an staatlichem Handeln“. „Bürgerrechtsorganisationen,
       die regelmäßig rechtswidriges Polizeihandeln aufdecken, sind bei manchen
       Polizeieinheiten nicht gern gesehen und daher immer wieder Adressaten
       polizeilicher Maßnahmen“, sagte der Göttinger Rechtsanwalt Sven Adam, der
       den Kläger vertritt.
       
       Für die sei dieses Urteil eine gute Nachricht. Die Entscheidung habe
       grundsätzliche Bedeutung und stärke die Rechte von
       Demonstrationsbeobachtern.
       
       8 Oct 2015
       
       ## LINKS
       
   DIR [1] http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/07/rk20150724_1bvr250113.html
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Kai von Appen
       
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