# taz.de -- Internationaler Strafgerichtshof: Der ICC durchleutet Kenia
> Ein Berufungsrichter ordnet eine neue Prüfung an, ob Kenia das Rom-Statut
> gebrochen hat, um den Prozess gegen den Präsidenten platzen zu lassen.
IMG Bild: Ortstermin: Kenias Präsident Uhuru Kenyatta bei einer Stadionbesichtigung in Nairobi.
Berlin taz | Der Internationale Strafgerichtshof (ICC) muss erneut prüfen,
ob gegen Kenia bei der UNO Strafmaßnahmen wegen Nichtkooperation zu
beantragen sind. Eine Berufungskammer in Den Haag verwies am Mittwoch auf
Antrag der ICC-Chefankläger den Fall an die zuständigen Richter zurück.
Es ist das erste Mal, dass sich der ICC mit einem möglichen Bruch seines
Statuts durch eines seiner Mitglieder befasst. Streitpunkt ist, ob die
Einstellung des ICC-Prozesses gegen Kenias Präsident Uhuru Kenyatta im März
auf den kenianischen Staat zurückzuführen ist.
Dies hatte die Anklagebehörde behauptet, als sie ihre Anklage gegen
Kenyatta wegen „indirekter Mittäterschaft“ bei der Gewalt nach Kenias
Wahlen 2007 zurückgezogen hatte. Zahlreiche Zeugen waren abgesprungen,
nachdem Kenyatta 2013 zum Präsidenten Kenias gewählt worden war. Auch hielt
die Regierung Beweismittel zurück.
Die zuständige Kammer hatte jedoch abgelehnt, gegen Kenia Strafen zu
beantragen. Grundlage dafür wäre § 87.7 des Rom-Statuts: „Leistet ein
Vertragsstaat […] einem Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit nicht
Folge, so kann der Gerichtshof eine entsprechende Feststellung treffen und
die Angelegenheit der Versammlung der Vertragsstaaten oder dem
(UN-)Sicherheitsrat übergeben.“
## Ablehnung war falsch
Die Berufungskammer befand nun, die Ablehnung einer solchen Feststellung
sei falsch gewesen, aber nur in einem der im Berufungsantrag genannten
Punkte. Falsch sei es, eine Nichtzusammenarbeit Kenias deswegen nicht
festzustellen, weil sie mit Einstellung des Kenyatta-Verfahrens
gegenstandslos sei. Die beiden Aspekte seien zu trennen. Richtig sei
hingegen, dass im Falle von Nichtzusammenarbeit keine automatische
Feststellung ergeht – schließlich steht im § 87.7 „kann“, nicht „muss“. Der
Berufung wurde stattgegeben, aber die Berufungskammer selbst spricht keine
Feststellung aus, sondern gibt den Fall wieder zurück.
Das Urteil merkt kritisch an, der Antrag der Ankläger sei auch deswegen
abgelehnt worden, weil in Fußnoten Leerzeichen gefehlt hätten und damit der
Word-Count nicht stimme. Die Anklagebehörde, so beschieden die Richter,
möge ihre Dokumente bitte ordentlich mit Leerzeichen versehen.
19 Aug 2015
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DIR Dominic Johnson
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