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       # taz.de -- Umverteilung von Flüchtlingen: Dehnbare Flüchtlingsrechte
       
       > In Bremen entscheidet jedes einzelne Sozialamt anders darüber, ob es
       > „umzuverteilenden“ Flüchtlingen Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt oder
       > nicht.
       
   IMG Bild: Gleiche Aktenlage, unterschiedliche Bewertung - zumindest bei den Bremer Sozialämtern.
       
       Bremen taz | Flüchtlinge, die von Bremen aus in andere Bundesländer
       „umverteilt“ werden sollen, müssen damit rechnen, weder Geld noch eine
       Krankenversicherung zu bekommen. Abhängig ist das laut Sozialbehörde „vom
       jeweiligen Einzelfall“, laut Rechtsanwalt Jan Sürig allerdings vom jeweils
       zuständigen Sozialamt.
       
       Die syrische Familie Kasem zum Beispiel lebt bei ihren Verwandten in
       Hemelingen, sollte aber nach Schleswig-Holstein „umverteilt“ werden (taz
       berichtete). Dagegen hat ihr Anwalt Rechtsmittel eingelegt. Beim
       zuständigen Sozialamt schien der Fall allerdings längst entschieden zu
       sein: Kasems waren für sie bereits „umverteilt“. Lediglich eine
       Einmalzahlung in Höhe von 290 Euro für insgesamt fünf Personen sowie eine
       Krankenversicherung „aus humanitären Gründen“ bis Ende Juni gestand man
       ihnen beim Sozialzentrum Hemelingen zu. Erst nach Veröffnentlichung des
       Falles und nach massivem Einwirken ihres Anwaltes auf die Ausländerbehörde
       war das Sozialamt bereit zu zahlen.
       
       Die 77-jährige Irina S. floh im Frühjahr mit ihrem Enkelsohn aus der
       Ukraine nach Deutschland. Seit April lebt sie bei ihrer Tochter in Bremen.
       S. ist pflegebedürftig, kann schlecht laufen, wurde vor Kurzem von der
       Polizei aufgegriffen, weil sie orientierungslos durch die Stadt irrte. Ihre
       Tochter und zwei weitere, bereits in Bremen lebende Enkelkinder pflegen und
       kümmern sich um sie. S. und ihr Enkel sollen ebenfalls „umverteilt“ werden,
       nach Mecklenburg-Vorpommern. Aber auch sie wollen in Bremen bleiben, bei
       der einzigen in Deutschland lebenden Verwandtschaft. Auch ihr Anwalt hat
       Rechtsmittel gegen die geplante Umverteilung eingelegt. Das zuständige
       Sozialamt, diesmal handelt es sich um das Sozialzentrum Süd, gewährt S.
       bisher weder Hilfe zum Lebensunterhalt noch eine Krankenversicherung.
       
       „Solange ein Verfahren dauert, ist normalerweise noch gar nichts
       beschlossen“, sagt Jan Sürig, Fachanwalt für Ausländerrecht. „Das
       Grundgesetz sieht das Recht auf einen effektiven Rechtsschutz vor – das
       heißt, den Menschen muss so viel Zeit bleiben, bis ein Gericht über ihren
       Fall entschieden hat.“ Und in dieser Zeit müssten die Leute Hilfe zum
       Lebensunterhalt bekommen. Wie die Sozialämter mit diesen Fällen umgingen,
       sei in Bremen höchst unterschiedlich. „In Walle beispielsweise gewährt das
       Amt in vergleichbaren Fällen ohne Probleme die nötige Hilfe zum
       Lebensunterhalt.“
       
       Bernd Schneider, Sprecher der Sozialbehörde, weist das zurück: „Die
       Sozialämter wenden allesamt Recht und Gesetz an“, sagt er. Warum die einen
       keinerlei Hilfe bewilligen, die anderen ein bisschen und die nächsten
       wiederum gar nichts, könne laut Schneider „daran liegen, dass eingelegte
       Rechtsmittel nicht automatisch aufschiebende Wirkung haben“. Soll heißen:
       In vielen Fällen muss ein Flüchtling, der „umverteilt“ werden soll, trotz
       Einspruchs durch seinen Anwalt unverzüglich Bremen verlassen und sich dort
       melden, wohin er „verteilt“ wurde – und auch nur dort hat er dann ein Recht
       auf Sozialleistungen. Seinen Rechtsstreit müsste er dann am zugewiesenen
       Ort weiterführen. In welchen Fällen die aufschiebende Wirkung gewährleistet
       ist und in welchen nicht, vermag Schneider freilich nicht zu beantworten,
       „dafür müsste ich ganz genau die konkreten Einzelfälle kennen“.
       
       „Quatsch“, sagt Sürig dazu. „Das muss er nicht und es handelt sich auch
       nicht um Einzelfälle. Das Grundrecht auf Gleichbehandlung bedeutet immer:
       gleichartige Fälle, weil es niemals hundertprozentig identische Fälle gibt
       – und die mir bekannten Fälle sind gleichartig und bei unterschiedlichen
       Sozialämtern völlig unterschiedlich behandelt worden.“
       
       Es gebe schlichtweg keine Behördenlinie, behauptet Sürig: „Und die
       Sozialbehörde will den einzelnen Ämtern nicht reinreden, weil sie Angst vor
       Unruhe im Haus hat.“ Es sei typisch, dass mit „Einzelfällen“ argumentiert
       würde, „und notfalls wird dann eben auf Bundesgesetze verwiesen, gegen die
       man auf Landesbene nichts tun könne.“ Dabei gebe es, sagt er, immer
       Ermessensspielräume – die das eine Amt nutze, das andere eben nicht. Und
       die Sozialbehörde, die halte sich raus.
       
       6 Jul 2015
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Simone Schnase
       
       ## TAGS
       
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