# taz.de -- Umverteilung von Flüchtlingen: Dehnbare Flüchtlingsrechte
> In Bremen entscheidet jedes einzelne Sozialamt anders darüber, ob es
> „umzuverteilenden“ Flüchtlingen Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt oder
> nicht.
IMG Bild: Gleiche Aktenlage, unterschiedliche Bewertung - zumindest bei den Bremer Sozialämtern.
Bremen taz | Flüchtlinge, die von Bremen aus in andere Bundesländer
„umverteilt“ werden sollen, müssen damit rechnen, weder Geld noch eine
Krankenversicherung zu bekommen. Abhängig ist das laut Sozialbehörde „vom
jeweiligen Einzelfall“, laut Rechtsanwalt Jan Sürig allerdings vom jeweils
zuständigen Sozialamt.
Die syrische Familie Kasem zum Beispiel lebt bei ihren Verwandten in
Hemelingen, sollte aber nach Schleswig-Holstein „umverteilt“ werden (taz
berichtete). Dagegen hat ihr Anwalt Rechtsmittel eingelegt. Beim
zuständigen Sozialamt schien der Fall allerdings längst entschieden zu
sein: Kasems waren für sie bereits „umverteilt“. Lediglich eine
Einmalzahlung in Höhe von 290 Euro für insgesamt fünf Personen sowie eine
Krankenversicherung „aus humanitären Gründen“ bis Ende Juni gestand man
ihnen beim Sozialzentrum Hemelingen zu. Erst nach Veröffnentlichung des
Falles und nach massivem Einwirken ihres Anwaltes auf die Ausländerbehörde
war das Sozialamt bereit zu zahlen.
Die 77-jährige Irina S. floh im Frühjahr mit ihrem Enkelsohn aus der
Ukraine nach Deutschland. Seit April lebt sie bei ihrer Tochter in Bremen.
S. ist pflegebedürftig, kann schlecht laufen, wurde vor Kurzem von der
Polizei aufgegriffen, weil sie orientierungslos durch die Stadt irrte. Ihre
Tochter und zwei weitere, bereits in Bremen lebende Enkelkinder pflegen und
kümmern sich um sie. S. und ihr Enkel sollen ebenfalls „umverteilt“ werden,
nach Mecklenburg-Vorpommern. Aber auch sie wollen in Bremen bleiben, bei
der einzigen in Deutschland lebenden Verwandtschaft. Auch ihr Anwalt hat
Rechtsmittel gegen die geplante Umverteilung eingelegt. Das zuständige
Sozialamt, diesmal handelt es sich um das Sozialzentrum Süd, gewährt S.
bisher weder Hilfe zum Lebensunterhalt noch eine Krankenversicherung.
„Solange ein Verfahren dauert, ist normalerweise noch gar nichts
beschlossen“, sagt Jan Sürig, Fachanwalt für Ausländerrecht. „Das
Grundgesetz sieht das Recht auf einen effektiven Rechtsschutz vor – das
heißt, den Menschen muss so viel Zeit bleiben, bis ein Gericht über ihren
Fall entschieden hat.“ Und in dieser Zeit müssten die Leute Hilfe zum
Lebensunterhalt bekommen. Wie die Sozialämter mit diesen Fällen umgingen,
sei in Bremen höchst unterschiedlich. „In Walle beispielsweise gewährt das
Amt in vergleichbaren Fällen ohne Probleme die nötige Hilfe zum
Lebensunterhalt.“
Bernd Schneider, Sprecher der Sozialbehörde, weist das zurück: „Die
Sozialämter wenden allesamt Recht und Gesetz an“, sagt er. Warum die einen
keinerlei Hilfe bewilligen, die anderen ein bisschen und die nächsten
wiederum gar nichts, könne laut Schneider „daran liegen, dass eingelegte
Rechtsmittel nicht automatisch aufschiebende Wirkung haben“. Soll heißen:
In vielen Fällen muss ein Flüchtling, der „umverteilt“ werden soll, trotz
Einspruchs durch seinen Anwalt unverzüglich Bremen verlassen und sich dort
melden, wohin er „verteilt“ wurde – und auch nur dort hat er dann ein Recht
auf Sozialleistungen. Seinen Rechtsstreit müsste er dann am zugewiesenen
Ort weiterführen. In welchen Fällen die aufschiebende Wirkung gewährleistet
ist und in welchen nicht, vermag Schneider freilich nicht zu beantworten,
„dafür müsste ich ganz genau die konkreten Einzelfälle kennen“.
„Quatsch“, sagt Sürig dazu. „Das muss er nicht und es handelt sich auch
nicht um Einzelfälle. Das Grundrecht auf Gleichbehandlung bedeutet immer:
gleichartige Fälle, weil es niemals hundertprozentig identische Fälle gibt
– und die mir bekannten Fälle sind gleichartig und bei unterschiedlichen
Sozialämtern völlig unterschiedlich behandelt worden.“
Es gebe schlichtweg keine Behördenlinie, behauptet Sürig: „Und die
Sozialbehörde will den einzelnen Ämtern nicht reinreden, weil sie Angst vor
Unruhe im Haus hat.“ Es sei typisch, dass mit „Einzelfällen“ argumentiert
würde, „und notfalls wird dann eben auf Bundesgesetze verwiesen, gegen die
man auf Landesbene nichts tun könne.“ Dabei gebe es, sagt er, immer
Ermessensspielräume – die das eine Amt nutze, das andere eben nicht. Und
die Sozialbehörde, die halte sich raus.
6 Jul 2015
## AUTOREN
DIR Simone Schnase
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