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       # taz.de -- Debatte Kinderschutz: Kinderrechte ins Grundgesetz
       
       > Kinder müssen auch in Deutschland endlich ihre Rechte einklagen können.
       > Damit würde die Machtbalance zwischen Eltern, Nachwuchs und Staat in der
       > Verfassung hergestellt.
       
   IMG Bild: Auch für Deutschland verpflichtend: die UN-Kinderrechtskonvention
       
       Kinderrechte ins Grundgesetz - das bringt doch nichts. Kinder sind
       Menschen, und alle Menschen haben Grundrechte, also sind auch die Kinder
       vom Grundgesetz geschützt. Dieses und ähnliche Argumente gegen die Aufnahme
       von Kinderrechten in die Verfassung hört und liest man nun seit mehr als 15
       Jahren. So alt ist die Diskussion um eine Änderung des Grundgesetzes. Dass
       sie nun wieder hochkocht, liegt an der Häufung grausamer
       Kinderrechtsverletzungen: brutale Gewalt bis hin zum Mord, wie in Darry,
       Schwerin oder Bremen.
       
       Die SPD nutzte die Gunst der politischen Stunde und sattelte, als die
       Kinderschutzdebatte in Fahrt gekommen war, die Grundgesetzdebatte oben
       drauf. Es ist möglich, dass die wohlmeinenden Sozialdemokraten ihrem
       Anliegen damit einen Bärendienst erwiesen haben, denn seither steht nur
       noch der Schutz der Kinder im Vordergrund, nicht aber der gesamte
       Kinderrechtekatalog, der auch die Förderung und die Beteiligung von Kindern
       enthält. Im Schlagabtausch mit der Union und anderen Konservativen haben
       sich dann die parteitaktischen Halbwahrheiten unschön gepaart mit einer
       gewissen Geschichtsvergessenheit. Die Debatte bedarf deshalb einiger
       Klarstellungen.
       
       Erstens hat sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die
       Kinderrechte ins Grundgesetz aufzunehmen, indem sie 1992 die
       UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert hat. Dort steht, die "Vertragsstaaten
       treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen
       Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten
       Rechte". Welche Gesetzgebungsmaßnahme könnte besser geeignet sein, die
       Kinderrechte in Deutschland endlich auf feste Füße zu stellen, als eine
       Anpassung des Grundgesetzes? Kein Gesetzgeber, kein Jugendamt, kein
       Familienrichter könnte hinter eine solche Linie zurück. Und: Kinderrechte
       wären ab sofort einklagbar.
       
       Das wäre neu, denn bislang wird die Konvention in Deutschland nicht
       unmittelbar angewendet. Die schwarz-gelbe Regierung stellte bei der
       Ratifizierung 1992 fest, dass "das Übereinkommen innerstaatlich keine
       unmittelbare Anwendung findet". Die Konvention sei, so spricht es aus dem
       Vorbehalt, vor allem für die Verbesserung der Situation in
       Entwicklungsländern gedacht. In Deutschland stehe es gut um die
       Kinderrechte.
       
       Der Vorbehalt gilt heute noch. Aber steht es auch gut um die Rechte des
       Kindes? Daran sind gerade in den letzten Monaten berechtigte Zweifel
       geäußert worden. Die Kinderarmut hat drastisch zugenommen, 2,6 Millionen
       Kinder leben heute von Sozialhilfe. Kinder ohne deutschen Pass sind
       vielfach benachteiligt. In manchen Bundesländern unterliegen "geduldete"
       Flüchtlingskinder nicht einmal der Schulpflicht. Jedes Jahr werden rund
       150.000 Kinder unter 15 Jahren von ihren Eltern körperlich misshandelt. Sie
       könnten ihr Recht auf eine gewaltfreie Erziehung leichter verwirklichen,
       wenn sie selbst Rechte hätten; wenn Kinder nicht nur die Objekte der
       elterlichen, vom Staat überwachten Erziehungsgewalt wären. Derzeit steht
       dazu im Grundgesetz in Artikel 6 nur: "Pflege und Erziehung der Kinder sind
       das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende
       Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft." Die
       nötige Balance aus Elternrechten, Kinderrechten und Staatspflichten würde
       mit einer Grundgesetzänderung erst hergestellt werden. Bislang sind die
       Kinder nur Zuschauer. Und Leidtragende.
       
       Die Kritik aus konservativen Kreisen an einer Grundgesetzänderung ist auch
       deshalb so schrill, weil sie in einer Änderung des Artikels 6 Grundgesetz
       die Demontage der hierarchisch geordneten Familie wittern. Dass Erziehung
       im Einklang mit den Kinderrechten stehen muss, kommt diesen Gegnern
       entweder nicht in den Sinn oder nicht gelegen.
       
       Zweitens: Kinder haben nicht dieselben Rechte wie volljährige Menschen.
       Spätestens seit der Verabschiedung der Kinderrechtskonvention vor 18 Jahren
       sollte klar geworden sein: Kinder befinden sich in einer besonderen
       Lebensphase, die ihren eigenen Gesetzmäßigkeiten folgt. Sie haben eigene
       Rechte, zum Beispiel das Grundrecht auf Förderung, auf Bildung.
       
       Aber die Unterschiede gehen noch viel weiter: Kinder dürfen zum Beispiel
       nicht wählen und sind nicht wählbar. Ihnen fehlen wesentliche Rechte der
       Beteiligung am öffentlichen und politischen Leben. Die
       Kinderrechtskonvention gleicht diesen Mangel in Artikel 12 wenigstens
       teilweise aus: "Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich
       eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das
       Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die
       Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner
       Reife." Doch die Konvention findet, wie gesagt, in Deutschland keine
       unmittelbare Anwendung.
       
       Drittens: Ja, eine Grundgesetzänderung verändert die Republik. Die
       Verfassung ist der Boden des politischen Handelns in diesem Land. Alle
       Bürger, alle Behörden und natürlich alle Verfassungsorgane müssen sich ans
       Grundgesetz halten. Von der Herstellung eines Druckerzeugnisses über die
       Landesgesetze bis zur Stadtteilsanierung - alles muss mit dem Geist dieses
       Gesetzes im Einklang stehen. Der oft gesuchte Vergleich der Kinderrechte
       mit dem Tier- und Umweltschutz hinkt daher etwas. Diese sind als
       Staatsziele aufgenommen worden, und damit als ferne Ideale und vage
       Leitmotive staatlichen Handelns, die mit anderen Zielen, zum Beispiel
       wirtschaftlichen, heftig kollidieren können.
       
       Bei der Debatte um die Verankerung von Kinderrechten geht es aber um den
       Grundrechtskatalog des Grundgesetzes. Grundrechte sind im Gegensatz zu
       Staatszielen mit einem klaren Rechtsträger verbunden. Diese Rechtsträger
       oder "Rechtssubjekte", zu denen Kinder in Deutschland vielleicht einmal
       werden, können individuell ihre Grundrechte am Bundesverfassungsgericht
       geltend machen.
       
       Selbstverständlich wäre es naiv, anzunehmen, dass die Republik nun
       plötzlich Spielplätze statt Straßen baut, Kinderbetreuung am Arbeitsplatz
       verpflichtend macht oder aggressive Schokoriegelwerbung verbietet, nur weil
       Kinderrechte im Grundgesetz stehen. Doch wie bei der grundgesetzlichen
       Gleichstellung der Frau vor mehr als fünfzig Jahren wird auch in diesem
       Fall die Veränderung auf leisen Sohlen kommen. Zum Beispiel beim
       Rechtsstreit über "Lärm" auf Kinderspielplätzen. Viele Gerichte berufen
       sich bei der Urteilsfindung lediglich auf die "TA-Lärm", welche die Messung
       von Lärm in Dezibel vorsieht, nicht aber auf das Wohl der Kinder. Wenn der
       Dezibelwert über der erlaubten Grenze liegt, muss der Spielplatz
       geschlossen werden. Das Beispiel verdeutlicht, dass Richter allzu oft das
       Wohl des Kindes nicht als Bezugspunkt ihrer Urteile anwenden können. Dafür
       fehlt ihnen heute noch die gesetzliche Grundlage. Es ist Zeit, sie ihnen zu
       schaffen.
       
       7 Jan 2008
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Sebastian Sedlmayr
       
       ## TAGS
       
   DIR Kinderrechte
       
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