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       # taz.de -- EU-Regeln für Arzneimitteltests: Ethikkomissionen müssen zustimmen
       
       > Die neue EU-Verordnung zu klinischen Studien regelt auch, wie die
       > teilnehmenden Patienten über die Arzneimitteltests informiert werden
       > müssen.
       
   IMG Bild: Vor der Vermarktung von Arzneimitteln müssen Tests am Menschen durchgeführt werden.
       
       Warum sind klinische Studien notwendig? 
       
       Der Contergan-Skandal von 1961 war der Auslöser für eine grundlegende
       Reform des Arzneimittelrechts Ende der 70er Jahre: Seither muss ein
       Medikament, bevor es auf den Markt kommt, zwingend seine Wirksamkeit,
       Verträglichkeit und Qualität nachweisen. Dies geschieht zunächst über
       präklinische Tests, dazu zählen Labortests, Zell- und Tierversuche. Es
       folgen klinische Studien an Menschen, und diese wiederum werden in drei
       Stufen durchgeführt: zunächst an wenigen gesunden Menschen, dann an wenigen
       kranken und schließlich an vielen kranken Menschen. Der Pharmahersteller
       bezahlt die Studien und führt sie in Zusammenarbeit mit Kliniken durch.
       
       Wer ist für die Zulassung zuständig?
       
       Die Genehmigung erteilt für Deutschland das Paul-Ehrlich-Institut oder das
       Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte; für Europa ist die
       European Medicine Agency (EMA) in London zuständig. Für die Zulassung
       reicht der Hersteller ein Dossier (500.000 Seiten) mit sämtlichen Daten zur
       Prüfung bei der EMA ein. Im Fall einer Empfehlung der EMA erteilt die
       EU-Kommission die Zulassung. Zwischen Idee und Markteinführung liegen nach
       Angaben des Verbands forschender Arzneimittelhersteller durchschnittlich
       zwölf Jahre. Die Entwicklungskosten pro Medikament liegen laut
       Pharmaindustrie zwischen 400 und 800 Millionen US-Dollar.
       
       Warum ist ein gemeinsamer europäischer Ansatz nötig zur Regelung der
       Studien? 
       
       Etwa ein Viertel aller jährlichen rund 4.400 Anträge für klinische Studien
       in der EU werden an mehreren Zentren oder sogar in mehreren Mitgliedstaaten
       durchgeführt. An diesen sogenannten multizentrischen Prüfungen nehmen 67
       Prozent aller Probanden teil. Um Bürokratie abzubauen, hat die EU nun eine
       neue Verordnung auf den Weg gebracht, wonach für alle beteiligten EU-Länder
       künftig nur noch ein Antrag pro Studie nötig ist, egal in wie vielen
       Ländern die Studie stattfindet. Dies soll ab 2016 gelten.
       
       Wie sieht die Beteiligung der EU-Mitgliedstaaten aus? 
       
       Der Antrag ist dann nur noch einzureichen über eine Online-Studienportal
       der EMA. Das Bewertungsverfahren bezieht alle beteiligten EU-Staaten ein;
       federführend bei der Bewertung soll jeweils ein sogenannter Reporting
       Member State sein. Dieser darf vom Studiensponsor, also der
       Pharmaindustrie, vorgeschlagen, aber nicht bestimmt werden.
       
       Sind auch weiterhin Ethikkommission bei der Genehmigung von Studien
       eingebunden? 
       
       In ersten Entwurfsfassungen der EU-Verordnung hatten ausdrückliche Angaben
       darüber gefehlt, dass auch künftig Ethikkommissionen der Studie zustimmen
       müssen. Dies hatte in Deutschland zu erheblichen Protesten geführt. Die
       jetzt vom EU-Parlament verabschiedete Verordnung sieht vor, dass eine
       klinische Studie von der Ethikkommission jedes an der Studie beteiligten
       Mitgliedstaates positiv beurteilt worden sein muss. Sollte sie in einem
       Mitgliedstaat von der Ethikkommission abgelehnt werden, kann sie dort nicht
       durchgeführt werden.
       
       Müssen die Studienteilnehmer zustimmen? 
       
       Auch die Schutzbestimmungen für teilnehmende Patienten wurden gegenüber
       ersten Entwürfen verschärft: So ist die schriftliche Einwilligung der
       Patienten zur Teilnahme an der Studie nach umfassender Aufklärung Pflicht.
       Auch Jugendliche ab 12 Jahren müssen nach Aufklärung ausdrücklich der
       Teilnahme zustimmen. Der Elternwille allein reicht nicht.
       
       Was ist mit nichteinwilligungsfähigen Patienten? 
       
       Bei Kindern unter 12 Jahren muss deren mutmaßlicher Wille berücksichtigt
       werden. Eine Bedingung ist auch, dass mit der Studie eine Heilung
       angestrebt werden soll. In Notfallsituationen, etwa wenn ein Patient mit
       Schädel-Hirn-Trauma bewusstlos und kein Angehöriger verfügbar ist, soll
       zunächst ein Arzt allein entscheiden können, den Patienten in die Studie
       einzubeziehen, sofern diese der Behandlung seines Leidens dient. Sollte der
       Patient oder seine Angehörigen nachträglich der Teilnahme widersprechen,
       dürfen die bislang gesammelten Daten für die Studie nicht verwendet werden.
       
       Für nicht einwilligungsfähige Patienten, wie etwa Demenzkranke, gilt:
       Zustimmen muss der gesetzliche Vertreter; die Studie muss zudem zwingend
       „eigennützig“ sein, also auf die Behandlung des individuellen Leidens des
       Patienten ausgerichtet sein und nicht etwa auf einen
       allgemeingesellschaftlich erwünschten Erkenntnisgewinn.
       
       Daneben sieht die EU-Verordnung [1][mehr Transparenz bei den Studiendaten
       und eine weitreichende Offenlegungspflicht für die Industrie] vor.
       
       11 Apr 2014
       
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