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       # taz.de -- Jurist über Edathy-Prozess: „Ein rechtswidriges Angebot“
       
       > Matthias Jahn, Professor für Strafrecht aus Frankfurt, kritisiert das
       > Vorgehen im Fall Edathy. Eine Einstellung mit Geständnisforderung sei
       > unzulässig.
       
   IMG Bild: Hier stehen sie, die Richter im Fall Edathy. Man darf auf ihr Urteil gespannt sein.
       
       taz: Beim Landgericht Verden wird derzeit gegen den Ex-Abgeordneten
       Sebastian Edathy wegen Besitz von Kinderpornografie verhandelt. Es wird
       diskutiert, ob das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt
       wird. Ist das ein geeigneter Fall? 
       
       Matthias Jahn: Die Einstellung gegen Auflage ist in der Strafprozessordnung
       geregelt, Paragraf 153a. Sie ist möglich, wenn durch Auflagen „das
       öffentliche Interesse an der Strafverfolgung“ beseitigt wird und „die
       Schwere der Schuld nicht entgegensteht“. Davon macht die Justiz in
       Deutschland hunderttausendfach pro Jahr Gebrauch. Da es im Fall Edathy laut
       Gericht allenfalls um eine Geldstrafe im vierstelligen Bereich geht, kommt
       eine Einstellung gegen Auflage ernsthaft in Betracht.
       
       Die Staatsanwaltschaft verlangt neben einer Geldauflage auch ein Geständnis
       von Edathy. Ist das zulässig? 
       
       Nein, das ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher unzulässig. Die
       Einstellung ist zwar kein Freispruch, der Angeklagte wird dabei aber auch
       nicht verurteilt und darf sich als „unschuldig“ bezeichnen. Hier ein
       Geständnis zu verlangen, ist systemwidrig.
       
       Ist das nur Ihre Meinung? 
       
       Nein, das ist die allgemeine Meinung in der Strafrechtswissenschaft. Auch
       führende Kommentare zur Strafprozessordnung halten es für unzulässig, wenn
       bei der Verfahrenseinstellung ein Geständnis verlangt wird.
       
       Auch bei Exbundespräsident Christian Wulff verlangte die Staatsanwaltschaft
       als Voraussetzung für die Einstellung ein Geständnis. Ist das eine
       niedersächsische Besonderheit? 
       
       Nein, diese Unsitte ist leider weit verbreitet und wird von
       Staatsanwaltschaften in ganz Deutschland praktiziert, vor allem dann, wenn
       die Einstellung erst nach Anklageerhebung angeboten wird.
       
       Warum machen die Staatsanwaltschaften das? 
       
       Ich vermute, dass hier die strengen Anforderungen des Gesetzes zur
       Urteilsabsprache im Strafverfahren umgangen werden sollen. Dort wird dem
       Angeklagten als Gegenleistung für sein Geständnis eine mildere Strafe in
       Aussicht gestellt. Das Bundesverfassungsgericht verlangt aber umfassende
       Transparenz dieser Verständigung. Man kann den Verdacht haben, dass die
       Staatsanwaltschaft in Fällen à la Edathy zwar wie bei einer förmlichen
       Absprache ein Geständnis verlangt, aber die Transparenz vermeiden will,
       indem das Ganze als Einstellung des Verfahrens deklariert wird.
       
       Es muss aber ein geeigneter Fall sein … 
       
       Natürlich. Bei einem Verbrechen ist eine Einstellung gegen Auflagen nicht
       möglich. Aber bei Edathy geht es wohl nur um ein minderschweres Vergehen.
       
       Muss Edathy sich auf die Bedingung der Staatsanwaltschaft einlassen? 
       
       Nein. Er kann eine Verfahrenseinstellung gegen Auflagen ablehnen, wenn er
       mit den Bedingungen nicht einverstanden ist. Er kann dann wie Christian
       Wulff um einen Freispruch kämpfen. Umgekehrt hat Edathy aber auch keinen
       Anspruch darauf, dass die Staatsanwaltschaft einer Verfahrenseinstellung
       ohne Geständnis zustimmt. Ich sehe auch kein Rechtsmittel, um gegen das
       rechtswidrige Angebot der Staatsanwaltschaft vorgehen zu können.
       
       27 Feb 2015
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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