# taz.de -- Reform des Verfassungsschutzes: Freibrief für extremistische Spitzel
> V-Leute sollen künftig nicht mehr bestraft werden, wenn sie szenetypische
> Delikte wie den Hitler-Gruß begehen. So will es die Bundesregierung.
IMG Bild: Wenn das da oben ein V-Mann ist, darf der Polizist da unten weiter wegschauen: Nazi-Geste am Rande einer Antifa-Demo, 2009 in Berlin.
KARLSRUHE taz | V-Leute dürfen künftig bestimmte Straftaten begehen, ohne
Strafe befürchten zu müssen. Das ist die bemerkenswerteste Neuerung bei der
Reform des Verfassungsschutzes, die die Bundesregierung plant.
V-Leute (Vertrauensleute) sind Extremisten, die dem Verfassungsschutz gegen
Geld aus dem Innenleben ihrer Szene berichten. Wenn sie Straftaten
begingen, wurden sie bisher bestraft wie andere auch, jedenfalls offiziell.
Ihr Doppelleben konnte allenfalls strafmildernd berücksichtigt werden. Bei
geringfügigen Taten wurde das Verfahren oft wohl einfach eingestellt.
Doch nun soll es eine ausdrückliche Rechtfertigung für Straftaten im
Bundesverfassungsschutzgesetz geben. Anlass dafür ist ein Urteil des
Oberlandesgerichts Düsseldorf, das 2011 einen V-Mann des
Bundesnachrichtendienst wegen Mitgliedschafts in einer terroristischen
Vereinigung verurteilte.
Künftig machen sich V-Leute nicht mehr strafbar, wenn sie Mitglied in einer
kriminellen oder terroristischen Vereinigung sind, über die sie berichten
sollen. Auch wenn sie an der Fortführung einer verbotenen Vereinigung
mitwirken, handeln sie künftig rechtmäßig.
Spitzel dürfen zudem szenetypische Taten begehen, die nicht in Grundrechte
Dritter eingreifen, und notwendig sind, um in der Szene nicht aufzufallen.
Gemeint sind zum Beispiel Verstöße gegen das Vermummungsverbot auf
Demonstrationen, das Zeigen des Hitler-Grußes oder das Schwenken der
IS-Fahne.
Auch bei Taten, die in Grundrechte Dritter eingreifen, ist Straffreiheit
möglich, aber nicht generell. Bei Beleidigungen, Sachbeschädigungen oder
Körperverletzungen kann die Staatsanwaltschaft jederzeit das Verfahren
einstellen oder eine Anklage zurücknehmen. Voraussetzung ist wieder, dass
die Tat notwendig war, um in der Szene nicht aufzufallen. Zudem darf sie
„nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts
sein“. Dabei kann die Staatsanwaltschaft nur von Strafverfolgung absehen,
wenn im konkreten Fall maximal ein Jahr Freiheitsstrafe droht.
Diese Privilegien sollen künftig nicht nur für V-Leute gelten, sondern auch
für Verdeckte Mitarbeiter der Verfassungsschutzämter von Bund und Ländern.
Das sind Beamte, die unter einer Legende in die Szene eingeschleust werden,
um von dort zu berichten. Auch verdeckte Mitarbeiter und V-Leute des
Bundesnachrichtendienstes sollen künftig vor Strafverfolgung geschützt
werden.
25 Mar 2015
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DIR Christian Rath
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