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       # taz.de -- Reform des Verfassungsschutzes: Freibrief für extremistische Spitzel
       
       > V-Leute sollen künftig nicht mehr bestraft werden, wenn sie szenetypische
       > Delikte wie den Hitler-Gruß begehen. So will es die Bundesregierung.
       
   IMG Bild: Wenn das da oben ein V-Mann ist, darf der Polizist da unten weiter wegschauen: Nazi-Geste am Rande einer Antifa-Demo, 2009 in Berlin.
       
       KARLSRUHE taz | V-Leute dürfen künftig bestimmte Straftaten begehen, ohne
       Strafe befürchten zu müssen. Das ist die bemerkenswerteste Neuerung bei der
       Reform des Verfassungsschutzes, die die Bundesregierung plant.
       
       V-Leute (Vertrauensleute) sind Extremisten, die dem Verfassungsschutz gegen
       Geld aus dem Innenleben ihrer Szene berichten. Wenn sie Straftaten
       begingen, wurden sie bisher bestraft wie andere auch, jedenfalls offiziell.
       Ihr Doppelleben konnte allenfalls strafmildernd berücksichtigt werden. Bei
       geringfügigen Taten wurde das Verfahren oft wohl einfach eingestellt.
       
       Doch nun soll es eine ausdrückliche Rechtfertigung für Straftaten im
       Bundesverfassungsschutzgesetz geben. Anlass dafür ist ein Urteil des
       Oberlandesgerichts Düsseldorf, das 2011 einen V-Mann des
       Bundesnachrichtendienst wegen Mitgliedschafts in einer terroristischen
       Vereinigung verurteilte.
       
       Künftig machen sich V-Leute nicht mehr strafbar, wenn sie Mitglied in einer
       kriminellen oder terroristischen Vereinigung sind, über die sie berichten
       sollen. Auch wenn sie an der Fortführung einer verbotenen Vereinigung
       mitwirken, handeln sie künftig rechtmäßig.
       
       Spitzel dürfen zudem szenetypische Taten begehen, die nicht in Grundrechte
       Dritter eingreifen, und notwendig sind, um in der Szene nicht aufzufallen.
       Gemeint sind zum Beispiel Verstöße gegen das Vermummungsverbot auf
       Demonstrationen, das Zeigen des Hitler-Grußes oder das Schwenken der
       IS-Fahne.
       
       Auch bei Taten, die in Grundrechte Dritter eingreifen, ist Straffreiheit
       möglich, aber nicht generell. Bei Beleidigungen, Sachbeschädigungen oder
       Körperverletzungen kann die Staatsanwaltschaft jederzeit das Verfahren
       einstellen oder eine Anklage zurücknehmen. Voraussetzung ist wieder, dass
       die Tat notwendig war, um in der Szene nicht aufzufallen. Zudem darf sie
       „nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts
       sein“. Dabei kann die Staatsanwaltschaft nur von Strafverfolgung absehen,
       wenn im konkreten Fall maximal ein Jahr Freiheitsstrafe droht.
       
       Diese Privilegien sollen künftig nicht nur für V-Leute gelten, sondern auch
       für Verdeckte Mitarbeiter der Verfassungsschutzämter von Bund und Ländern.
       Das sind Beamte, die unter einer Legende in die Szene eingeschleust werden,
       um von dort zu berichten. Auch verdeckte Mitarbeiter und V-Leute des
       Bundesnachrichtendienstes sollen künftig vor Strafverfolgung geschützt
       werden.
       
       25 Mar 2015
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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