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       #Post#: 1554--------------------------------------------------
       Manfred Götzl
   DIR By: Kater Karlo
       Date: May 18, 2013, 4:25 pm
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       Münchner Urteile gegen Zivilcourage
       Peter Mühlbauer 22.09.2009
       In der bayerischen Landeshauptstadt scheinen Notwehr und
       Nothilfe mit relativ großen Risiken verbunden zu sein
       Mittlerweile hat die Polizei bestätigt, dass sich beim
       mutmaßlichen Mord an einem 50-Jährigen am Münchner S-Bahnhof
       Solln etwa 20 Menschen in der Nähe des Tatorts befanden, ohne
       dem Opfer zu helfen. Warum mangelt es scheinbar gerade in der im
       Vergleich zu anderen Städten eigentlich recht beschaulichen
       Isarmetropole an Zivilcourage? Eine Rolle dabei könnte der
       Münchner Richter Manfred Götzl spielen. Er machte in den letzten
       beiden Jahren durch zwei spektakuläre Fälle auf sich aufmerksam,
       in denen er gegen Personen, die sich auf Notwehr oder Nothilfe
       beriefen, lange Haftstrafen verhängte. Die beiden Urteile wurden
       nicht nur sehr ausgiebig im Netz diskutiert, sondern führten bei
       vielen Kommentatoren auch zu dem Schluss, dass man zumindest in
       München im Zweifelsfall lieber wegsehen sollte, wenn man
       Gewalttätern in Aktion begegnet.
       Das erste dieser Urteile erging im Frühjahr 2008. In dem
       verhandelten Fall ging es um den damals 57jährigen Fahrradfahrer
       Josef I., der frühmorgens in der Laimer Unterführung ein junges
       Mädchen "Geh' weg, ich will nicht mehr" schreien hörte. Neben
       ihr sah er einen Jugendlichen, der auf ihn einen "aggressiven"
       Eindruck machte, weshalb er ihm zurief "Lass sie doch in Ruhe".
       Als ihm der Angesprochene daraufhin antwortete "Hau ab, das geht
       dich nichts an" fuhr Josef I. zwar weiter, wurde aber trotzdem
       von dem Jugendlichen verfolgt. Als der 16-jährige ihn erreichte,
       stach ihm der nach eigenen Angaben völlig verängstigte Radler
       mit einem Taschenmesser in die Achselhöhle, worauf hin der
       Schüler viel Blut verlor und im Krankenhaus operiert werden
       musste.
       Für Richter Götzl war dies Anlass genug, gegen Josef I. eine
       Haftstrafe von viereinhalb Jahren  wegen gefährlicher
       Körperverletzung zu verhängen - ein Strafmaß, bei dem keine
       Aussetzung zur Bewährung mehr möglich ist. Als der 57-jährige
       seine damals verspürte Angst im Prozess dadurch verständlich zu
       machen versuchte, dass er schilderte, wie er in der
       Vergangenheit von Jugendlichen derart zusammengeschlagen wurde,
       dass er zahlreiche Trümmerbrüche im Gesicht erlitt, die mit im
       Kiefer verbleibenden Drähten zusammengeflickt werden mussten,
       hielt ihm Götzl vor, in "Selbstmitleid" zu zerfließen.
       Anfang 2009 verurteilte der Richter den 30-jährigen
       Informatikstudenten Sven G., der sich mit einem Messer gegen
       fünf Albaner zur Wehr gesetzt hatte, zu einer Haftstrafe von 3
       Jahren und 9 Monaten. Auch in diesem Fall musste der
       Verurteilte, der sich in seinem Leben noch nichts zuschulden
       hatte kommen lassen, die Haftstrafe ohne Bewährungschance
       antreten. Götzl erkannte zwar auf eine klare Notwehrsituation,
       empfand aber die Reaktion des Studenten als unverhältnismäßig -
       eine Sicht, die dieser anfangs nur bedingt teilen wollte, womit
       er sich offenbar den besonderen Zorn des Richters zuzog, der
       darauf hin - so die Süddeutsche Zeitung - "sichtlich verärgert"
       meinte: "Dass man sich vom Täter zum Opfer macht, haben wir hier
       noch nicht erlebt".
       Der Tathergang ließ allerdings auch zahlreiche Leser daran
       zweifeln, ob im Fall von Sven G. nicht genau jenes "gesteigerte
       Maß an Angst" vorlag, bei dem Strafrechtskommentare von einem
       "intensiven Notwehrexzess" ausgehen, wie ihn der § 33 StGB
       regelt. Wörtlich heißt es darin: "Überschreitet der Täter die
       Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so
       wird er nicht bestraft". Sven G. selbst sagte vor Gericht zu dem
       Vorfall, er habe "in seinem Leben noch nie so viel Angst
       gehabt". Tatsächlich hatte Mergim S., der Anführer der fünf
       Albaner, vor dem Angriff auf den Studenten in der Nähe des
       Münchner U-Bahnhofs Garching am 14. März 2008 bereits dessen
       Freud mit der Faust ins Gesicht zu Boden geschlagen - ein
       Vorgang, der möglicherweise nicht ganz ohne Konsequenzen auf
       Amygdala, Locus Coeruleus, Nucleus Parabrachialis, Hypothalamus
       und Stressachse blieb.
       Zudem hatte der 17-jährige Albaner, der kurz vorher wegen des
       Anzettelns einer Schlägerei aus einem Jugendzentrum geworfen
       worden war, den Konflikt mit der intensivtätertypischen
       Provokation "Was schaust du so?" begonnen, so dass G. davon
       ausgehen musste, dass der Angreifer auf Gewalt aus war und eine
       Abwendung des mit Schubsen und Schlägen eingeleiteten
       körperlichen Angriffs mit Beschwichtigungen nicht möglich sein
       würde. Hinzu kam, dass er selbst zwar größer und dicker war als
       der Angreifer, jedoch aufgrund der Überzahl und des
       Angriffswillens der Gegner trotzdem damit rechnen musste, bei
       einem Verteidigungsversuch ohne Einsatz seines mitgeführten
       Mini-Messers zu unterliegen und nicht nur Schmerzen, sondern
       schwere körperliche Schäden davonzutragen.
       Götzl warf Sven G. jedoch nicht nur dessen Körpergröße und
       Gewicht vor, sondern auch, dass er den Albaner in den Hals und
       nicht in den Arm gestochen hatte. Allerdings deutet einiges
       darauf hin, dass G. in rasender Angst einfach irgendwo hin stach
       und sich erst nachher eine zum Tatzeitpunkt gar nicht
       vorliegende Erklärung seines Handelns zurechtlegte, mit der er
       sich möglicherweise um Kopf und Kragen redete. Auch die
       Tatsache, dass Sven G. zum Tatzeitpunkt von der Geburtstagsfeier
       seines kleinen Bruders kam und ein Alkoholpegel von 1,8 Promille
       möglicherweise seine Fähigkeiten zum nüchternen Abschätzen der
       Gefährdung beeinflusste, könnte durchaus stärkeren Einfluss auf
       das eventuelle Vorliegen einer "intensiven Notwehrsituation"
       gehabt haben, als Richter Götzl dies sehen wollte.
       Auf solch eine Situation lässt auch das anschließende Handeln
       des Stundenten schließen, der in seine Wohnung flüchtete und
       sich in Erwartung weiterer Angriffe ein Messer und einen
       Baseballschläger zurechtlegte. Gerade in diesem Verhalten aber
       wollte Götzl erkennen, dass Sven G. nicht in Angst, sondern
       überlegt gehandelt habe. Mindestens genauso gut lässt sich
       allerdings argumentieren, dass die Tatsache, dass er nicht die
       Rettungsleitstelle oder die Polizei rief, ein deutliches
       Anzeichen dafür war, dass die Entscheidungsfähigkeit des
       Studenten durchaus in schwerer Weise von Panik getrübt war. Denn
       erst das gegen ihn gefällte Urteil - das vor dem Bekanntwerden
       der Rechtsprechungspraxis Götzls niemand erwarten konnte - macht
       dieses Unterlassen der Information von Behörden im Nachhinein zu
       einem "vernünftigen" Handeln.
       Zu dem Schluss, dass Götzl hier zu weit ging, kam nun auch der
       Bundesgerichtshof, der in der Revision des Falles darauf
       hinwies, dass das Münchner Schwurgericht den "besonderen
       Umständen des Falles" nicht gerecht" wurde. Jetzt muss der Fall
       unter einem anderen Richter neu verhandelt werden.
       Möglicherweise etwas zu spät für Sven G., der bereits eineinhalb
       Jahre Haft hinter sich hat. Und möglicherweise auch zu spät, um
       jene Zivilcourage wieder zu etablieren, mit der Dominik Brunner
       vielleicht geholfen hätte werden können.
  HTML http://www.heise.de/tp/artikel/31/31167/1.html
       Es handelt sich hier um den Richter Manfred Götzl, den man für
       den NSU-Prozess ausgewält hat.
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