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#Post#: 1554--------------------------------------------------
Manfred Götzl
DIR By: Kater Karlo
Date: May 18, 2013, 4:25 pm
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Münchner Urteile gegen Zivilcourage
Peter Mühlbauer 22.09.2009
In der bayerischen Landeshauptstadt scheinen Notwehr und
Nothilfe mit relativ großen Risiken verbunden zu sein
Mittlerweile hat die Polizei bestätigt, dass sich beim
mutmaßlichen Mord an einem 50-Jährigen am Münchner S-Bahnhof
Solln etwa 20 Menschen in der Nähe des Tatorts befanden, ohne
dem Opfer zu helfen. Warum mangelt es scheinbar gerade in der im
Vergleich zu anderen Städten eigentlich recht beschaulichen
Isarmetropole an Zivilcourage? Eine Rolle dabei könnte der
Münchner Richter Manfred Götzl spielen. Er machte in den letzten
beiden Jahren durch zwei spektakuläre Fälle auf sich aufmerksam,
in denen er gegen Personen, die sich auf Notwehr oder Nothilfe
beriefen, lange Haftstrafen verhängte. Die beiden Urteile wurden
nicht nur sehr ausgiebig im Netz diskutiert, sondern führten bei
vielen Kommentatoren auch zu dem Schluss, dass man zumindest in
München im Zweifelsfall lieber wegsehen sollte, wenn man
Gewalttätern in Aktion begegnet.
Das erste dieser Urteile erging im Frühjahr 2008. In dem
verhandelten Fall ging es um den damals 57jährigen Fahrradfahrer
Josef I., der frühmorgens in der Laimer Unterführung ein junges
Mädchen "Geh' weg, ich will nicht mehr" schreien hörte. Neben
ihr sah er einen Jugendlichen, der auf ihn einen "aggressiven"
Eindruck machte, weshalb er ihm zurief "Lass sie doch in Ruhe".
Als ihm der Angesprochene daraufhin antwortete "Hau ab, das geht
dich nichts an" fuhr Josef I. zwar weiter, wurde aber trotzdem
von dem Jugendlichen verfolgt. Als der 16-jährige ihn erreichte,
stach ihm der nach eigenen Angaben völlig verängstigte Radler
mit einem Taschenmesser in die Achselhöhle, worauf hin der
Schüler viel Blut verlor und im Krankenhaus operiert werden
musste.
Für Richter Götzl war dies Anlass genug, gegen Josef I. eine
Haftstrafe von viereinhalb Jahren wegen gefährlicher
Körperverletzung zu verhängen - ein Strafmaß, bei dem keine
Aussetzung zur Bewährung mehr möglich ist. Als der 57-jährige
seine damals verspürte Angst im Prozess dadurch verständlich zu
machen versuchte, dass er schilderte, wie er in der
Vergangenheit von Jugendlichen derart zusammengeschlagen wurde,
dass er zahlreiche Trümmerbrüche im Gesicht erlitt, die mit im
Kiefer verbleibenden Drähten zusammengeflickt werden mussten,
hielt ihm Götzl vor, in "Selbstmitleid" zu zerfließen.
Anfang 2009 verurteilte der Richter den 30-jährigen
Informatikstudenten Sven G., der sich mit einem Messer gegen
fünf Albaner zur Wehr gesetzt hatte, zu einer Haftstrafe von 3
Jahren und 9 Monaten. Auch in diesem Fall musste der
Verurteilte, der sich in seinem Leben noch nichts zuschulden
hatte kommen lassen, die Haftstrafe ohne Bewährungschance
antreten. Götzl erkannte zwar auf eine klare Notwehrsituation,
empfand aber die Reaktion des Studenten als unverhältnismäßig -
eine Sicht, die dieser anfangs nur bedingt teilen wollte, womit
er sich offenbar den besonderen Zorn des Richters zuzog, der
darauf hin - so die Süddeutsche Zeitung - "sichtlich verärgert"
meinte: "Dass man sich vom Täter zum Opfer macht, haben wir hier
noch nicht erlebt".
Der Tathergang ließ allerdings auch zahlreiche Leser daran
zweifeln, ob im Fall von Sven G. nicht genau jenes "gesteigerte
Maß an Angst" vorlag, bei dem Strafrechtskommentare von einem
"intensiven Notwehrexzess" ausgehen, wie ihn der § 33 StGB
regelt. Wörtlich heißt es darin: "Überschreitet der Täter die
Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so
wird er nicht bestraft". Sven G. selbst sagte vor Gericht zu dem
Vorfall, er habe "in seinem Leben noch nie so viel Angst
gehabt". Tatsächlich hatte Mergim S., der Anführer der fünf
Albaner, vor dem Angriff auf den Studenten in der Nähe des
Münchner U-Bahnhofs Garching am 14. März 2008 bereits dessen
Freud mit der Faust ins Gesicht zu Boden geschlagen - ein
Vorgang, der möglicherweise nicht ganz ohne Konsequenzen auf
Amygdala, Locus Coeruleus, Nucleus Parabrachialis, Hypothalamus
und Stressachse blieb.
Zudem hatte der 17-jährige Albaner, der kurz vorher wegen des
Anzettelns einer Schlägerei aus einem Jugendzentrum geworfen
worden war, den Konflikt mit der intensivtätertypischen
Provokation "Was schaust du so?" begonnen, so dass G. davon
ausgehen musste, dass der Angreifer auf Gewalt aus war und eine
Abwendung des mit Schubsen und Schlägen eingeleiteten
körperlichen Angriffs mit Beschwichtigungen nicht möglich sein
würde. Hinzu kam, dass er selbst zwar größer und dicker war als
der Angreifer, jedoch aufgrund der Überzahl und des
Angriffswillens der Gegner trotzdem damit rechnen musste, bei
einem Verteidigungsversuch ohne Einsatz seines mitgeführten
Mini-Messers zu unterliegen und nicht nur Schmerzen, sondern
schwere körperliche Schäden davonzutragen.
Götzl warf Sven G. jedoch nicht nur dessen Körpergröße und
Gewicht vor, sondern auch, dass er den Albaner in den Hals und
nicht in den Arm gestochen hatte. Allerdings deutet einiges
darauf hin, dass G. in rasender Angst einfach irgendwo hin stach
und sich erst nachher eine zum Tatzeitpunkt gar nicht
vorliegende Erklärung seines Handelns zurechtlegte, mit der er
sich möglicherweise um Kopf und Kragen redete. Auch die
Tatsache, dass Sven G. zum Tatzeitpunkt von der Geburtstagsfeier
seines kleinen Bruders kam und ein Alkoholpegel von 1,8 Promille
möglicherweise seine Fähigkeiten zum nüchternen Abschätzen der
Gefährdung beeinflusste, könnte durchaus stärkeren Einfluss auf
das eventuelle Vorliegen einer "intensiven Notwehrsituation"
gehabt haben, als Richter Götzl dies sehen wollte.
Auf solch eine Situation lässt auch das anschließende Handeln
des Stundenten schließen, der in seine Wohnung flüchtete und
sich in Erwartung weiterer Angriffe ein Messer und einen
Baseballschläger zurechtlegte. Gerade in diesem Verhalten aber
wollte Götzl erkennen, dass Sven G. nicht in Angst, sondern
überlegt gehandelt habe. Mindestens genauso gut lässt sich
allerdings argumentieren, dass die Tatsache, dass er nicht die
Rettungsleitstelle oder die Polizei rief, ein deutliches
Anzeichen dafür war, dass die Entscheidungsfähigkeit des
Studenten durchaus in schwerer Weise von Panik getrübt war. Denn
erst das gegen ihn gefällte Urteil - das vor dem Bekanntwerden
der Rechtsprechungspraxis Götzls niemand erwarten konnte - macht
dieses Unterlassen der Information von Behörden im Nachhinein zu
einem "vernünftigen" Handeln.
Zu dem Schluss, dass Götzl hier zu weit ging, kam nun auch der
Bundesgerichtshof, der in der Revision des Falles darauf
hinwies, dass das Münchner Schwurgericht den "besonderen
Umständen des Falles" nicht gerecht" wurde. Jetzt muss der Fall
unter einem anderen Richter neu verhandelt werden.
Möglicherweise etwas zu spät für Sven G., der bereits eineinhalb
Jahre Haft hinter sich hat. Und möglicherweise auch zu spät, um
jene Zivilcourage wieder zu etablieren, mit der Dominik Brunner
vielleicht geholfen hätte werden können.
HTML http://www.heise.de/tp/artikel/31/31167/1.html
Es handelt sich hier um den Richter Manfred Götzl, den man für
den NSU-Prozess ausgewält hat.
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