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   DIR Return to: Der Islam und die Orks
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       #Post#: 1489--------------------------------------------------
       Gelebter Islam ist Psychose
   DIR By: KarlMartell
       Date: April 27, 2013, 11:33 pm
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       Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 99/02 Datum: 17.01.2002
       Oberverwaltungsgericht NRW 19. Senat, Beschluss, 19 B 99/02
       Vorinstanz: Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 1313/01
       Tenor: Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsteller
       zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren
       auf (4.000,- DM: =) 2045,1675 Euro festgesetzt.
       Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht
       hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch
       die der Antragsgegner verpflichtet wird, die Antragstellerin zu
       1. von der Teilnahmepflicht an der vom 18. bis 26. Januar 2002
       stattfindenden Klassenfahrt zu befreien, im Ergebnis zu Recht
       abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf
       die die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht im
       Beschwerdeverfahren zunächst beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6
       der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Art. 1
       des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im
       Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I 3987), zeigen
       über das vom Verwaltungsgericht berücksichtigte erstinstanzliche
       Vorbringen hinausgehende erhebliche Gesichtspunkte auf, die die
       tragende Erwägung, aus der das Verwaltungsgericht einen
       besonderen Ausnahmefall für eine Befreiung im Sinne von § 11
       Abs. 1 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) verneint hat, zu
       erschüttern geeignet sind. Das Verwaltungsgericht hat in
       zutreffender Orientierung an dem Urteil des
       Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1993 - 6 C 8.91 -, NVwZ
       1994, 578 ff., zu Grunde gelegt, dass zur Herbeiführung eines
       schonenden Ausgleichs im Konflikt der Grundrechte der
       Antragsteller mit dem staatlichen Erziehungs- und
       Bildungsauftrag eine zumutbare, nicht diskriminierende
       (organisatorische) Möglichkeit einer Teilnahme an der
       Klassenfahrt unter Wahrung der religiösen Überzeugung der
       Antragstellerin zu 1. besteht, indem ihr 15 Jahre alter Bruder
       sie als "Mahram" im Sinne des angeführten religiösen Gebotes
       begleitet. Weigert sich hingegen, wie die Antragsteller mit
       eidesstattlicher Versicherung nunmehr vortragen, der genannte
       Bruder so stark und nachhaltig, dass er mit (gewaltfreien)
       erzieherischen Mitteln nicht bewegt werden kann, die
       Antragstellerin zu 1. zu begleiten, und droht die Familie an dem
       Konflikt zu zerbrechen, sprechen beachtliche Gründe dafür, dass
       es unzumutbar ist, die Antragstellerin darauf zu verweisen, dass
       sie in Begleitung des Bruders an der Klassenfahrt teilnehmen
       kann.
       Gleichwohl kann der Beschwerde bei der weiter gehenden Prüfung
       von Amtswegen, ob der Antrag nach § 123 VwGO auf der Grundlage
       erheblichen Beschwerdevorbringens im Ergebnis begründet ist,
       nicht stattgegeben werden. Denn die Antragstellerin zu 1.
       benötigt keine Befreiung nach § 11 Abs. 1 ASchO im Hinblick auf
       die bevorstehende Klassenfahrt und folglich auch nicht den
       Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung. Sie hat ein sehr
       eindrückliches Bild der Beschränkungen und Zwänge, denen sie
       insbesondere als Mädchen mit ihren religiösen Vorstellungen
       unterworfen ist, und der Ängste, die sich für sie daraus mit
       Blick auf zu erwartende Situationen bei einer Klassenfahrt
       ergeben, gezeichnet. In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom
       11. Januar 2002 führt sie aus: Sie sei gläubige Muslimin und
       versuche weitgehend, ihr Leben nach ihrer Religion auszurichten.
       Klassenfahrten beschränkten sie wesentlich darin, ihr Leben so
       zu gestalten, wie es ihr Glaube von ihr verlange. Die
       Antragstellerin zu 1. verweist auf - ihre ständige Furcht, auf
       Klassenfahrten könne in ihrem Essen Schweinefleisch sein, das
       sie aus religiösen Gründen nicht esse, - ihre Furcht, die fünf
       notwendigen täglichen Waschungen und Gebete nicht vor- nehmen zu
       können, - ihre psychische Belastung bei Nichteinhaltung der
       Regeln, - ihre Furcht, ihre Mitschülerinnen könnten sie seltsam
       finden, wenn sie so dusche, wie es ihr Glaube ihr allein
       ermögliche, - ihre Furcht, sich sogar vor ihren Mitschülerinnen
       unbekleidet zeigen zu müssen, - ihre Furcht, ihr Kopftuch zu
       verlieren, - ihre ständige Hektik in Sorge darum, nie ohne
       Kopftuch zu sein. Auch wenn die Antragstellerin zu 1.
       ausdrücklich betont, sie fühle sich "durch die Religion gar
       nicht unterdrückt", so sind doch ihre Ängste, die sie
       artikuliert, religiös bedingt. Sie hat insgesamt Angst, in die
       angeführten Situationen zu kommen und ohne einen "Mahram" - wie
       Vater, Großvater, Bruder oder Onkel - über Nacht zu verreisen,
       also auch an der Klassenfahrt teilnehmen zu müssen. Nach der
       eidesstattlichen Versicherung ist überwiegend wahrscheinlich,
       dass die Antragstellerin zu 1. von den gesehenen Zwängen und den
       Ängsten so geprägt ist, dass sie ohne eine nach ihren
       maßgeblichen religiösen Vorstellungen geeignete Begleitperson
       nicht an der Klassenfahrt teilnehmen kann. Diese durch Zwänge
       und Ängste gekennzeichnete Situation bei der Klassenfahrt ist
       der bereits Krankheitswert besitzenden Situation einer partiell
       psychisch Behinderten vergleichbar, die behinderungsbedingt nur
       mit einer Begleitperson reisen kann. Es spricht Überwiegendes
       dafür, dass die geschilderten Zwänge und Ängste auch bei der
       Antragstellerin zu 1. bereits Krankheitswert erreichen, so dass
       sie im Sinne von § 9 Abs. 1 ASchO begründet verhindert ist, an
       der Klassenfahrt teilzunehmen, da ihr nach den eingangs
       ausgeführten Gründen gegenwärtig für die unmittelbar
       bevorstehende Klassenfahrt nicht hinreichend gesichert eine
       geeignete Begleitperson zur Verfügung steht. Aus dem
       Vorstehenden folgt, dass der Verhinderungsgrund nur in Bezug auf
       die Klassenfahrt Bedeutung hat; er betrifft mithin nicht
       sonstige Unterrichtsveranstaltungen während dieser Zeit. Die
       Kostenentscheidung folgt aus § 100 ZPO">§§ 154 Abs. 2, 159 Satz
       1 VwGO, § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 73
       Abs. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG a. F. und ergeht
       unter Berücksichtigung des Art. 3 Ziff. 3 Nr. 11 des Gesetzes
       zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887,
       iVm Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17.
       Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der
       Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1 sowie Art. 14 der
       Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die
       Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 139 S. 1.
       Dieser Beschluss ist unanfechtbar § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG">(§ 152
       Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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       Re: Gelebter Islam ist Psychose
   DIR By: Morena
       Date: April 28, 2013, 6:10 am
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       wenn man bei ahlu-sunna oder im shia forum oder Naderen Foren
       liest, sieht man deutlich, wie viele Menschen schwerste
       Psychosen haben, die mit Sicherheit der Islam als Grundlage hat.
       Auch bei Konvertiten kommen plötzlich Djinns in ihrem Leben vor
       und die Angst, selbst ebensolche im Bad, im Bett, auf der
       Toilette zu haben.
       Junge Männer, die merken, dass sie zum eigenen Geschlecht
       tendieren und dies offen schreiben, werden anstatt
       ihnen Mut zuzusprechen ( geht natürlich nicht, da strengstens
       verboten)in den Wahnsinn getrieben.
       Der Islam ist die schlimmste Krankheit, die aus Menschen Zombies
       macht.
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