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DIR Return to: Der Islam und die Orks
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#Post#: 1489--------------------------------------------------
Gelebter Islam ist Psychose
DIR By: KarlMartell
Date: April 27, 2013, 11:33 pm
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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 99/02 Datum: 17.01.2002
Oberverwaltungsgericht NRW 19. Senat, Beschluss, 19 B 99/02
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 1313/01
Tenor: Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsteller
zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren
auf (4.000,- DM: =) 2045,1675 Euro festgesetzt.
Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht
hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch
die der Antragsgegner verpflichtet wird, die Antragstellerin zu
1. von der Teilnahmepflicht an der vom 18. bis 26. Januar 2002
stattfindenden Klassenfahrt zu befreien, im Ergebnis zu Recht
abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf
die die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht im
Beschwerdeverfahren zunächst beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Art. 1
des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im
Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I 3987), zeigen
über das vom Verwaltungsgericht berücksichtigte erstinstanzliche
Vorbringen hinausgehende erhebliche Gesichtspunkte auf, die die
tragende Erwägung, aus der das Verwaltungsgericht einen
besonderen Ausnahmefall für eine Befreiung im Sinne von § 11
Abs. 1 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) verneint hat, zu
erschüttern geeignet sind. Das Verwaltungsgericht hat in
zutreffender Orientierung an dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1993 - 6 C 8.91 -, NVwZ
1994, 578 ff., zu Grunde gelegt, dass zur Herbeiführung eines
schonenden Ausgleichs im Konflikt der Grundrechte der
Antragsteller mit dem staatlichen Erziehungs- und
Bildungsauftrag eine zumutbare, nicht diskriminierende
(organisatorische) Möglichkeit einer Teilnahme an der
Klassenfahrt unter Wahrung der religiösen Überzeugung der
Antragstellerin zu 1. besteht, indem ihr 15 Jahre alter Bruder
sie als "Mahram" im Sinne des angeführten religiösen Gebotes
begleitet. Weigert sich hingegen, wie die Antragsteller mit
eidesstattlicher Versicherung nunmehr vortragen, der genannte
Bruder so stark und nachhaltig, dass er mit (gewaltfreien)
erzieherischen Mitteln nicht bewegt werden kann, die
Antragstellerin zu 1. zu begleiten, und droht die Familie an dem
Konflikt zu zerbrechen, sprechen beachtliche Gründe dafür, dass
es unzumutbar ist, die Antragstellerin darauf zu verweisen, dass
sie in Begleitung des Bruders an der Klassenfahrt teilnehmen
kann.
Gleichwohl kann der Beschwerde bei der weiter gehenden Prüfung
von Amtswegen, ob der Antrag nach § 123 VwGO auf der Grundlage
erheblichen Beschwerdevorbringens im Ergebnis begründet ist,
nicht stattgegeben werden. Denn die Antragstellerin zu 1.
benötigt keine Befreiung nach § 11 Abs. 1 ASchO im Hinblick auf
die bevorstehende Klassenfahrt und folglich auch nicht den
Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung. Sie hat ein sehr
eindrückliches Bild der Beschränkungen und Zwänge, denen sie
insbesondere als Mädchen mit ihren religiösen Vorstellungen
unterworfen ist, und der Ängste, die sich für sie daraus mit
Blick auf zu erwartende Situationen bei einer Klassenfahrt
ergeben, gezeichnet. In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom
11. Januar 2002 führt sie aus: Sie sei gläubige Muslimin und
versuche weitgehend, ihr Leben nach ihrer Religion auszurichten.
Klassenfahrten beschränkten sie wesentlich darin, ihr Leben so
zu gestalten, wie es ihr Glaube von ihr verlange. Die
Antragstellerin zu 1. verweist auf - ihre ständige Furcht, auf
Klassenfahrten könne in ihrem Essen Schweinefleisch sein, das
sie aus religiösen Gründen nicht esse, - ihre Furcht, die fünf
notwendigen täglichen Waschungen und Gebete nicht vor- nehmen zu
können, - ihre psychische Belastung bei Nichteinhaltung der
Regeln, - ihre Furcht, ihre Mitschülerinnen könnten sie seltsam
finden, wenn sie so dusche, wie es ihr Glaube ihr allein
ermögliche, - ihre Furcht, sich sogar vor ihren Mitschülerinnen
unbekleidet zeigen zu müssen, - ihre Furcht, ihr Kopftuch zu
verlieren, - ihre ständige Hektik in Sorge darum, nie ohne
Kopftuch zu sein. Auch wenn die Antragstellerin zu 1.
ausdrücklich betont, sie fühle sich "durch die Religion gar
nicht unterdrückt", so sind doch ihre Ängste, die sie
artikuliert, religiös bedingt. Sie hat insgesamt Angst, in die
angeführten Situationen zu kommen und ohne einen "Mahram" - wie
Vater, Großvater, Bruder oder Onkel - über Nacht zu verreisen,
also auch an der Klassenfahrt teilnehmen zu müssen. Nach der
eidesstattlichen Versicherung ist überwiegend wahrscheinlich,
dass die Antragstellerin zu 1. von den gesehenen Zwängen und den
Ängsten so geprägt ist, dass sie ohne eine nach ihren
maßgeblichen religiösen Vorstellungen geeignete Begleitperson
nicht an der Klassenfahrt teilnehmen kann. Diese durch Zwänge
und Ängste gekennzeichnete Situation bei der Klassenfahrt ist
der bereits Krankheitswert besitzenden Situation einer partiell
psychisch Behinderten vergleichbar, die behinderungsbedingt nur
mit einer Begleitperson reisen kann. Es spricht Überwiegendes
dafür, dass die geschilderten Zwänge und Ängste auch bei der
Antragstellerin zu 1. bereits Krankheitswert erreichen, so dass
sie im Sinne von § 9 Abs. 1 ASchO begründet verhindert ist, an
der Klassenfahrt teilzunehmen, da ihr nach den eingangs
ausgeführten Gründen gegenwärtig für die unmittelbar
bevorstehende Klassenfahrt nicht hinreichend gesichert eine
geeignete Begleitperson zur Verfügung steht. Aus dem
Vorstehenden folgt, dass der Verhinderungsgrund nur in Bezug auf
die Klassenfahrt Bedeutung hat; er betrifft mithin nicht
sonstige Unterrichtsveranstaltungen während dieser Zeit. Die
Kostenentscheidung folgt aus § 100 ZPO">§§ 154 Abs. 2, 159 Satz
1 VwGO, § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 73
Abs. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG a. F. und ergeht
unter Berücksichtigung des Art. 3 Ziff. 3 Nr. 11 des Gesetzes
zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887,
iVm Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17.
Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der
Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1 sowie Art. 14 der
Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die
Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 139 S. 1.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG">(§ 152
Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
#Post#: 1491--------------------------------------------------
Re: Gelebter Islam ist Psychose
DIR By: Morena
Date: April 28, 2013, 6:10 am
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wenn man bei ahlu-sunna oder im shia forum oder Naderen Foren
liest, sieht man deutlich, wie viele Menschen schwerste
Psychosen haben, die mit Sicherheit der Islam als Grundlage hat.
Auch bei Konvertiten kommen plötzlich Djinns in ihrem Leben vor
und die Angst, selbst ebensolche im Bad, im Bett, auf der
Toilette zu haben.
Junge Männer, die merken, dass sie zum eigenen Geschlecht
tendieren und dies offen schreiben, werden anstatt
ihnen Mut zuzusprechen ( geht natürlich nicht, da strengstens
verboten)in den Wahnsinn getrieben.
Der Islam ist die schlimmste Krankheit, die aus Menschen Zombies
macht.
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