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#Post#: 1427--------------------------------------------------
Türkischer Bund Berlin-Brandenburg und die UNO
DIR By: Kater Karlo
Date: April 18, 2013, 8:15 am
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HTML http://tbb-berlin.de/?id_presse=225
18.04.2013 - Presseerklärung
UN – ANTIRASSISMUS AUSSCHUSS (CERD) RÜGT DIE BUNDESREPUBLIK IM
„FALLE SARRAZIN“
„Rassismus ist keine Meinungsäußerung, Rassismus ist ein
Verbrechen.“
Catherine Trautmann, ehemalige Bürgermeisterin von Strasbourg
und Pressesprecherin und Kulturministerin der Regierung
Mitterand
PRESSEMITTEILUNG
Die Beschwerde des TBB wurde positiv entschieden: Einstellung
des Ermittlungsverfahrens gegen Thilo Sarrazin verletzt
UN-Antirassismus-Konvention
Der TBB-Sprecher Hilmi Kaya TURAN erklärte:
„Dies ist eine historische Entscheidung.
Der CERD-Ausschuss hat festgestellt, dass die Äußerungen Herrn
Sarrazins auf einem Gefühl rassischer Überlegenheit oder
Rassenhass beruhen und Elemente der Aufstachelung zur
Rassendiskriminierung enthalten.
Der CERD-Ausschuss hat festgestellt, dass trotz vorhandener
gesetzlicher Bestimmungen Umsetzung der Bestimmungen des
Übereinkommens in der Bundesrepublik in der Praxis unzureichend
ist. Der Ausschuss hat die Bundesrepublik aufgefordert,
entsprechend zu handeln. Außerdem hat der Ausschuss implizit
eine entsprechende Schulung der Staatsanwält_innen und
Richter_innen empfohlen.
Wir erwarten von der Bundesregierung, dem Bundestag und den
Landesregierungen, dass die CERD-Empfehlungen ohne Verzögerung
umgesetzt werden.“
Vorgeschichte:
Nach dem Interview des Bundesbankers Theo Sarrazin in der
Zeitschrift „Lettre International“ im Herbst 2009 hatte der TBB
Strafantrag wegen Volksverhetzung und Beleidung bei der Berliner
Staatsanwaltschaft gestellt. Das Verfahren wurde aber
eingestellt, der Widerspruch blieb erfolglos.
Daraufhin wandte sich der TBB an CERD
(UN-Antirassismus-Ausschuss).
Die Entscheidung des Ausschusses ist am 4.4.2013 erfolgt:
„Der Ausschuss kommt daher zu dem Schluss, dass das Versäumnis
einer effektiven Untersuchung …... durch den Vertragsstaat ….
eine Verletzung der Konvention (über die Beseitigung jeder Form
von Rassendiskriminierung) darstellt.“
Zusammenfassung der Entscheidung des
UN-Anti-Rassismus-Ausschusses (CERD) vom 4.4.2013 aufgrund des
Internationalen Übereinkommens vom 21. Dezember 1965/7. März
1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,
veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1969 II 961
a. Feststellungen der CERD
- Der TBB ist antragsberechtigt
- Das Sarrazin-Interview verletzt CERD-Bestimmungen
- Der Ausschuss urteilt, dass Herrn Sarrazins Äußerungen eine
Verbreitung von Auffassungen, die auf einem Gefühl rassischer
Überlegenheit oder Rassenhass beruhen, darstellen und Elemente
der Aufstachelung zur Rassendiskriminierung entsprechend der
Konvention enthalten.
- Im Sinne der Konvention ist nicht ausreichend, Akte der
Rassendiskriminierung lediglich auf dem Papier als strafbar zu
erklären. Vielmehr müssen Strafgesetze und andere gesetzliche
Bestimmungen, die Rassendiskriminierung verbieten, effektiv von
zuständigen nationalen Gerichten und anderen Staatsinstitutionen
umgesetzt werden.
- Der Ausschuss kommt zu dem Schluss, dass das Versäumnis einer
effektiven Untersuchung der Äußerungen Herrn Sarrazins durch den
Vertragsstaat (Bundesrepublik Deutschland) eine Verletzung der
Konvention dargestellt hat.
- Die fehlende strafrechtliche Verfolgung von Herrn Sarrazin
entspricht einer Verletzung der Konvention, da die nationale
Rechtsprechung zu eng ausgelegt wurde.
- Die Bundesrepublik Deutschland hat nicht alle
CERD-Bestimmungen in innerstaatliches Recht umgesetzt (§§ 130
Volksverhetzung & 185 Beleidigung StGB werden nicht entsprechend
der Konvention angewandt)
- Die staatlichen/judikativen Instanzen setzen die Gesetze nicht
gemäß den CERD-Bestimmungen um
b. Empfehlungen der CERD
- Der Vertragsstaat ist angehalten, die Entscheidung des
Ausschusses breit bekannt zu geben, auch unter Staatsanwälten
und Justizorganen.
- Der Ausschuss empfiehlt, dass der Vertragsstaat im Sinne
seiner Verpflichtungen seine Richtlinien und Verfahren im
Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verfolgung in Fällen
angeblicher Rassendiskriminierung überprüft, die in der
Verbreitung von Auffassungen besteht, die auf einem Gefühl der
rassischen Überlegenheit oder Rassenhass beruhen sowie in der
darauf basierenden Aufstachelung zur Diskriminierung.
- Die Bundesrepublik soll ihre Richter_innen und
Staatsanwält_innen im Sinne der CERD-Bestimmungen schulen
c. Der Ausschuss verlangt, innerhalb von 90 Tagen vom
Vertragsstaat über die Maßnahmen informiert zu werden, die er
unternimmt, um die Entscheidung des Ausschusses umzusetzen.
„Doch Intoleranz und Rassismus äußern sich keineswegs erst in
Gewalt. Gefährlich sind nicht nur Extremisten. Gefährlich sind
auch diejenigen, die Vorurteile schüren, die ein Klima der
Verachtung erzeugen. Wie wichtig sind daher Sensibilität und ein
waches Bewusstsein dafür, wann Ausgrenzung, wann Abwertung
beginnt. Gleichgültigkeit und Unachtsamkeit stehen oft am Anfang
eines Prozesses der schleichenden Verrohung des Geistes. Aus
Worten können Taten werden.“
Aus der Rede von Bundeskanzlerin Angela Merkel bei der
Gedenkveranstaltung für die Opfer rechtsextremistischer Gewalt,
23. Februar 2012 in Berlin
StGB
§ 130 Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre
ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung
oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer
vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum
Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert
oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine
vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen
Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten
Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig
verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine
vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen
Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten
Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu
Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre
Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig
verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst
zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder
zugänglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,
ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um
sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a
bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu
ermöglichen, oder
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch
Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des
Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des
Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die
geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich
oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den
öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden
Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt-
und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den
Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.
(6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz
5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3
entsprechend.
§ 185 Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer
Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
LINKS
- Entscheidung des CERD (UN-Antirassismus-Ausschuss) vom
4.4.2013 im englischen Original
- Durch den TBB vorgenommenen Übersetzung der Entscheidung
(Nummern 11.1 bis 15./Ende)
- Internationales Übereinkommens vom 21. Dezember 1965/7. März
1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
- Erklärung des Deutschen Instituts für Menschenrechte
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Hier noch die Liste der UN-Ausschuss-Mitglieder (CERD):
Mr. Noureddine AMIR (Vice-Chairperson) Algeria
Mr. Alexei S. AVTONOMOV (Chairperson) Russian Federation
Ms. January BARDILL South Africa
Mr. José Francisco CALI TZAY (Vice-Chairperson) Guatemala
Ms. Anastasia CRICKLEY (Rapporteur) Ireland
Ms. Fatimata-Binta Victoria DAH Burkina Faso
Mr. Ion DIACONU Romania
Mr. Kokou Mawuena Ika Kana (Dieudonnè) EWOMSAN Togo
Mr. Régis de GOUTTES France
Mr. HUANG Yong’an China
Mr. Anwar KEMAL Pakistan
Mr. Dilip LAHIRI (Vice-Chairperson) India
Mr. Gün KUT Turkey
Mr. José Augusto LINDGREN ALVES Brazil
Mr. Pastor Elias MURILLO MARTINEZ Colombia
Mr. Waliakoye SAIDOU Niger
Mr. Patrick THORNBERRY United Kingdom
Mr. Carlos VAZQUEZ United States of America
#Post#: 1428--------------------------------------------------
Re: Türkischer Bund Berlin-Brandenburg und die UNO
DIR By: NoReligionEver
Date: April 18, 2013, 12:36 pm
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Wauh... Im Ausschuss sind ja nur Mitglieder, die die
UN-Menschenrechtcharta lückenlos befolgen.
#Post#: 1429--------------------------------------------------
Re: Türkischer Bund Berlin-Brandenburg und die UNO
DIR By: KarlMartell
Date: April 18, 2013, 6:50 pm
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--- Quote from: NoReligionEver link ---
>
> Wauh... Im Ausschuss sind ja nur Mitglieder, die die
UN-Menschenrechtcharta lückenlos befolgen.
>
--- End Quote ---
Eher nicht. Es sind durchaus Vertreter von Staaten, in denen nur
teilweise oder gar nicht die Menschenrechte beachtet werden, in
der Mehrheit.
Mr. Noureddine AMIR (Vice-Chairperson) Algeria
Mr. Alexei S. AVTONOMOV (Chairperson) Russian Federation
Ms. January BARDILL South Africa
Mr. José Francisco CALI TZAY (Vice-Chairperson) Guatemala
Ms. Anastasia CRICKLEY (Rapporteur) Ireland
Ms. Fatimata-Binta Victoria DAH Burkina Faso
Mr. Ion DIACONU Romania
Mr. Kokou Mawuena Ika Kana (Dieudonnè) EWOMSAN Togo
Mr. Régis de GOUTTES France
Mr. HUANG Yong’an China
Mr. Anwar KEMAL Pakistan
Mr. Dilip LAHIRI (Vice-Chairperson) India
Mr. Gün KUT Turkey
Mr. José Augusto LINDGREN ALVES Brazil
Mr. Pastor Elias MURILLO MARTINEZ Colombia
Mr. Waliakoye SAIDOU Niger
Mr. Patrick THORNBERRY United Kingdom
Mr. Carlos VAZQUEZ United States of America
(Grün = Menschenrechtssituation ok, braun = so la la, rot =
Schnauze halten)
#Post#: 1465--------------------------------------------------
Re: Türkischer Bund Berlin-Brandenburg und die UNO
DIR By: NoReligionEver
Date: April 23, 2013, 9:04 pm
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Danke KM, jetzt hab sogar ich verstanden, dass ca. 70% der
Ausschussteilnehmer auf die UN-Menschenrechtscarta eher
scheissen...
#Post#: 1478--------------------------------------------------
Re: Türkischer Bund Berlin-Brandenburg und die UNO
DIR By: KarlMartell
Date: April 24, 2013, 5:21 pm
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--- Quote from: NoReligionEver link ---
>
> sogar ich
>
--- End Quote ---
Sorry. Du musst Dich nicht auf den Schlips getreten fühlen. Ich
weiss ja, dass Du das weisst, aber wir schreiben hier ja auch
für die mitlesenden Gäste. Für die war die Katalogisierung
vornehmlich, nicht für Dich.
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