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       #Post#: 1427--------------------------------------------------
       Türkischer Bund Berlin-Brandenburg und die UNO
   DIR By: Kater Karlo
       Date: April 18, 2013, 8:15 am
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  HTML http://tbb-berlin.de/?id_presse=225
       18.04.2013 - Presseerklärung
       
       UN – ANTIRASSISMUS AUSSCHUSS (CERD) RÜGT DIE BUNDESREPUBLIK IM
       „FALLE SARRAZIN“
       „Rassismus ist keine Meinungsäußerung, Rassismus ist ein
       Verbrechen.“
       Catherine Trautmann, ehemalige Bürgermeisterin von Strasbourg
       und Pressesprecherin und Kulturministerin der Regierung
       Mitterand
       PRESSEMITTEILUNG
       Die Beschwerde des TBB wurde positiv entschieden: Einstellung
       des Ermittlungsverfahrens gegen Thilo Sarrazin verletzt
       UN-Antirassismus-Konvention
       Der TBB-Sprecher Hilmi Kaya TURAN erklärte:
       „Dies ist eine historische Entscheidung.
       Der CERD-Ausschuss hat festgestellt, dass die Äußerungen Herrn
       Sarrazins auf einem Gefühl rassischer Überlegenheit oder
       Rassenhass beruhen und Elemente der Aufstachelung zur
       Rassendiskriminierung enthalten.
       Der CERD-Ausschuss hat festgestellt, dass trotz vorhandener
       gesetzlicher Bestimmungen Umsetzung der Bestimmungen des
       Übereinkommens in der Bundesrepublik in der Praxis unzureichend
       ist. Der Ausschuss hat die Bundesrepublik aufgefordert,
       entsprechend zu handeln. Außerdem hat der Ausschuss implizit
       eine entsprechende Schulung der Staatsanwält_innen und
       Richter_innen empfohlen.
       Wir erwarten von der Bundesregierung, dem Bundestag und den
       Landesregierungen, dass die CERD-Empfehlungen ohne Verzögerung
       umgesetzt werden.“
       Vorgeschichte:
       Nach dem Interview des Bundesbankers Theo Sarrazin in der
       Zeitschrift „Lettre International“ im Herbst 2009 hatte der TBB
       Strafantrag wegen Volksverhetzung und Beleidung bei der Berliner
       Staatsanwaltschaft gestellt. Das Verfahren wurde aber
       eingestellt, der Widerspruch blieb erfolglos.
       Daraufhin wandte sich der TBB an CERD
       (UN-Antirassismus-Ausschuss).
       Die Entscheidung des Ausschusses ist am 4.4.2013 erfolgt:
       „Der Ausschuss kommt daher zu dem Schluss, dass das Versäumnis
       einer effektiven Untersuchung …... durch den Vertragsstaat ….
       eine Verletzung der Konvention (über die Beseitigung jeder Form
       von Rassendiskriminierung) darstellt.“
       Zusammenfassung der Entscheidung des
       UN-Anti-Rassismus-Ausschusses (CERD) vom 4.4.2013 aufgrund des
       Internationalen Übereinkommens vom 21. Dezember 1965/7. März
       1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,
       veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1969 II 961
       a. Feststellungen der CERD
       - Der TBB ist antragsberechtigt
       - Das Sarrazin-Interview verletzt CERD-Bestimmungen
       - Der Ausschuss urteilt, dass Herrn Sarrazins Äußerungen eine
       Verbreitung von Auffassungen, die auf einem Gefühl rassischer
       Überlegenheit oder Rassenhass beruhen, darstellen und Elemente
       der Aufstachelung zur Rassendiskriminierung entsprechend der
       Konvention enthalten.
       - Im Sinne der Konvention ist nicht ausreichend, Akte der
       Rassendiskriminierung lediglich auf dem Papier als strafbar zu
       erklären. Vielmehr müssen Strafgesetze und andere gesetzliche
       Bestimmungen, die Rassendiskriminierung verbieten, effektiv von
       zuständigen nationalen Gerichten und anderen Staatsinstitutionen
       umgesetzt werden.
       - Der Ausschuss kommt zu dem Schluss, dass das Versäumnis einer
       effektiven Untersuchung der Äußerungen Herrn Sarrazins durch den
       Vertragsstaat (Bundesrepublik Deutschland) eine Verletzung der
       Konvention dargestellt hat.
       - Die fehlende strafrechtliche Verfolgung von Herrn Sarrazin
       entspricht einer Verletzung der Konvention, da die nationale
       Rechtsprechung zu eng ausgelegt wurde.
       - Die Bundesrepublik Deutschland hat nicht alle
       CERD-Bestimmungen in innerstaatliches Recht umgesetzt (§§ 130
       Volksverhetzung & 185 Beleidigung StGB werden nicht entsprechend
       der Konvention angewandt)
       - Die staatlichen/judikativen Instanzen setzen die Gesetze nicht
       gemäß den CERD-Bestimmungen um
       b. Empfehlungen der CERD
       - Der Vertragsstaat ist angehalten, die Entscheidung des
       Ausschusses breit bekannt zu geben, auch unter Staatsanwälten
       und Justizorganen.
       - Der Ausschuss empfiehlt, dass der Vertragsstaat im Sinne
       seiner Verpflichtungen seine Richtlinien und Verfahren im
       Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verfolgung in Fällen
       angeblicher Rassendiskriminierung überprüft, die in der
       Verbreitung von Auffassungen besteht, die auf einem Gefühl der
       rassischen Überlegenheit oder Rassenhass beruhen sowie in der
       darauf basierenden Aufstachelung zur Diskriminierung.
       - Die Bundesrepublik soll ihre Richter_innen und
       Staatsanwält_innen im Sinne der CERD-Bestimmungen schulen
       c. Der Ausschuss verlangt, innerhalb von 90 Tagen vom
       Vertragsstaat über die Maßnahmen informiert zu werden, die er
       unternimmt, um die Entscheidung des Ausschusses umzusetzen.
       „Doch Intoleranz und Rassismus äußern sich keineswegs erst in
       Gewalt. Gefährlich sind nicht nur Extremisten. Gefährlich sind
       auch diejenigen, die Vorurteile schüren, die ein Klima der
       Verachtung erzeugen. Wie wichtig sind daher Sensibilität und ein
       waches Bewusstsein dafür, wann Ausgrenzung, wann Abwertung
       beginnt. Gleichgültigkeit und Unachtsamkeit stehen oft am Anfang
       eines Prozesses der schleichenden Verrohung des Geistes. Aus
       Worten können Taten werden.“
       Aus der Rede von Bundeskanzlerin Angela Merkel bei der
       Gedenkveranstaltung für die Opfer rechtsextremistischer Gewalt,
       23. Februar 2012 in Berlin
       StGB
       § 130 Volksverhetzung
       (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
       Frieden zu stören,
       1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre
       ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung
       oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer
       vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum
       Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert
       oder
       2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine
       vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen
       Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten
       Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig
       verächtlich macht oder verleumdet,
       wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
       bestraft.
       (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
       wird bestraft, wer
       1. Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine
       vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen
       Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten
       Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu
       Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre
       Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig
       verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
       a) verbreitet,
       b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst
       zugänglich macht,
       c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder
       zugänglich macht oder
       d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,
       ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um
       sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a
       bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu
       ermöglichen, oder
       2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch
       Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
       (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
       wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des
       Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des
       Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die
       geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich
       oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
       (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
       wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den
       öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden
       Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt-
       und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
       (5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den
       Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.
       (6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz
       5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3
       entsprechend.
       § 185 Beleidigung
       Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
       mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer
       Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
       Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
       LINKS
       - Entscheidung des CERD (UN-Antirassismus-Ausschuss) vom
       4.4.2013 im englischen Original
       - Durch den TBB vorgenommenen Übersetzung der Entscheidung
       (Nummern 11.1 bis 15./Ende)
       - Internationales Übereinkommens vom 21. Dezember 1965/7. März
       1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
       - Erklärung des Deutschen Instituts für Menschenrechte
       --------
       Hier noch die Liste der UN-Ausschuss-Mitglieder (CERD):
       Mr. Noureddine AMIR (Vice-Chairperson) Algeria
       Mr. Alexei S. AVTONOMOV (Chairperson) Russian Federation
       Ms. January BARDILL South Africa
       Mr. José Francisco CALI TZAY (Vice-Chairperson) Guatemala
       Ms. Anastasia CRICKLEY (Rapporteur) Ireland
       Ms. Fatimata-Binta Victoria DAH Burkina Faso
       Mr. Ion DIACONU Romania
       Mr. Kokou Mawuena Ika Kana (Dieudonnè) EWOMSAN Togo
       Mr. Régis de GOUTTES France
       Mr. HUANG Yong’an China
       Mr. Anwar KEMAL Pakistan
       Mr. Dilip LAHIRI (Vice-Chairperson) India
       Mr. Gün KUT Turkey
       Mr. José Augusto LINDGREN ALVES Brazil
       Mr. Pastor Elias MURILLO MARTINEZ Colombia
       Mr. Waliakoye SAIDOU Niger
       Mr. Patrick THORNBERRY United Kingdom
       Mr. Carlos VAZQUEZ United States of America
       #Post#: 1428--------------------------------------------------
       Re: Türkischer Bund Berlin-Brandenburg und die UNO
   DIR By: NoReligionEver
       Date: April 18, 2013, 12:36 pm
       ---------------------------------------------------------
       Wauh... Im Ausschuss sind ja nur Mitglieder, die die
       UN-Menschenrechtcharta lückenlos befolgen.
       #Post#: 1429--------------------------------------------------
       Re: Türkischer Bund Berlin-Brandenburg und die UNO
   DIR By: KarlMartell
       Date: April 18, 2013, 6:50 pm
       ---------------------------------------------------------
       --- Quote from: NoReligionEver link ---
       >
       > Wauh... Im Ausschuss sind ja nur Mitglieder, die die
       UN-Menschenrechtcharta lückenlos befolgen.
       >
       --- End Quote ---
       Eher nicht. Es sind durchaus Vertreter von Staaten, in denen nur
       teilweise oder gar nicht die Menschenrechte beachtet werden, in
       der Mehrheit.
       Mr. Noureddine AMIR (Vice-Chairperson) Algeria
       Mr. Alexei S. AVTONOMOV (Chairperson) Russian Federation
       Ms. January BARDILL South Africa
       Mr. José Francisco CALI TZAY (Vice-Chairperson) Guatemala
       Ms. Anastasia CRICKLEY (Rapporteur) Ireland
       Ms. Fatimata-Binta Victoria DAH Burkina Faso
       Mr. Ion DIACONU Romania
       Mr. Kokou Mawuena Ika Kana (Dieudonnè) EWOMSAN Togo
       Mr. Régis de GOUTTES France
       Mr. HUANG Yong’an China
       Mr. Anwar KEMAL Pakistan
       Mr. Dilip LAHIRI (Vice-Chairperson) India
       Mr. Gün KUT Turkey
       Mr. José Augusto LINDGREN ALVES Brazil
       Mr. Pastor Elias MURILLO MARTINEZ Colombia
       Mr. Waliakoye SAIDOU Niger
       Mr. Patrick THORNBERRY United Kingdom
       Mr. Carlos VAZQUEZ United States of America
       (Grün = Menschenrechtssituation ok, braun = so la la, rot =
       Schnauze halten)
       #Post#: 1465--------------------------------------------------
       Re: Türkischer Bund Berlin-Brandenburg und die UNO
   DIR By: NoReligionEver
       Date: April 23, 2013, 9:04 pm
       ---------------------------------------------------------
       Danke KM, jetzt hab sogar ich verstanden, dass ca. 70% der
       Ausschussteilnehmer auf die UN-Menschenrechtscarta eher
       scheissen...
       #Post#: 1478--------------------------------------------------
       Re: Türkischer Bund Berlin-Brandenburg und die UNO
   DIR By: KarlMartell
       Date: April 24, 2013, 5:21 pm
       ---------------------------------------------------------
       --- Quote from: NoReligionEver link ---
       >
       > sogar ich
       >
       --- End Quote ---
       Sorry. Du musst Dich nicht auf den Schlips getreten fühlen. Ich
       weiss ja, dass Du das weisst, aber wir schreiben hier ja auch
       für die mitlesenden Gäste. Für die war die Katalogisierung
       vornehmlich, nicht für Dich.
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