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#Post#: 282--------------------------------------------------
Die Führer von Iran und Hamas vor ein internationales Gericht
stellen?
DIR By: Ben
Date: June 12, 2012, 11:16 am
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Die Führer von Iran und Hamas vor ein internationales Gericht
stellen?
11. Juni 2012 um 15:36
Manfred Gerstenfeld interviewt Botschafter Alan Baker (direkt
vom Autor)
Internationale Gerichte und Tribunale könnten Israel eine Reihe
Gelegenheiten bieten gegen diejenigen vorzugehen, die seine
Vernichtung anstreben. Um zukünftigen Völkermord zu verhindern,
der das größte Verbrechen der Welt ist, wurde 1948 die
Konvention zur Verhinderung und Bestrafung des Verbrechens des
Völkermords – besser bekannt als UNO-Völkermordkonvention –
verabschiedet. Nach den Artikeln 3 und 9 dürfen Klagen gegen
einen Staat, der für Völkermord, für Verschwörung diesen zu
begehen, für direkte und öffentliche Aufhetzung ihn zu begehen,
für versuchten Völkermord und für Beteiligung an Völkermord an
den Internationalen Gerichtshof übergeben werden.[1]
Botschafter Alan Baker ist einer der führenden Experten Israels
für internationales Recht. Er war 1996 bis 2004 Rechtsberater
und stellvertretender Generaldirektor des israelischen
Außenministeriums, danach vier Jahre lang (2004 – 2008) Israels
Botschafter in Kanada. Zur Zeit ist er Direktor des Institute
for Contemporary Affairs am Jerusalem Center for Public Affairs.
Der Iran und seine Führer haben seit mehr als einem Jahrzehnt
offen und systematisch zum Völkermord gegen Israel aufgehetzt.
Seit 1956 ist der Iran Mitglied der UNO-Völkermordkonvention und
kann daher vor den Internationalen Gerichtshof (ICJ) in Den Haag
gebracht werden. Zusätzlich können, da Artikel 4 der
Völkermordkonvention für Staatsoberhäupter und
Regierungsmitglieder jeden Anspruch auf Immunität oder
Freistellung aufhebt, der iranische Präsident Mahmud
Ahmadinedschad und der oberste Führer Ali Khamenei gemäß dem
Statut von Rom des Internationalen Strafgerichtshof (ICC) von
1998 vor diesem angeklagt werden.[2] Da jedoch der Iran diesem
Statut noch nicht beigetreten ist, müsste jede Klage gegen
iranische Führer vom UNO-Sicherheitsrat an den ICC verwiesen
oder vom Ankläger des Gerichts initiiert werden.
Baker führt an: Artikel 25 des ICC-Statuts erwähnt verschiedene
Grade der Beteiligung an einem oder mehreren der angeführten
Verbrechen, ob dies Aufhetzung zu Völkermord oder Verbrechen
gegen die Menschheit sind oder Beihilfe dabei, Werben dafür,
Aufforderung dazu oder anderes bezüglich solcher Verbrechen.
Die allgemeine Regel ist, dass Staaten allen internationalen
Konventionen nach souveränem Ermessen freiwillig beitreten. Es
gibt aber gewisse Umstände, unter denen ein Staat verpflichtet
sein könnte seinen Verpflichtungen gemäß einer Konvention
nachzukommen, der er angehört oder für einen solchen Verstoß
bestraft werden kann. Sollte sich der UNO-Sicherheitsrat
entscheiden eine Klage gegen die Führer des Iran wegen
Aufhetzung zu Völkermord an den ICC zu verweisen, so wäre dies
verbindlich.
Ein wichtiges Problem ist im Fall des Iran, dass internationales
Recht und dessen Praxis zu einem großen Teil von politischem
Willen angetrieben sind. Daher handelte, als Präsident
Ahmadinedschad zu UNO-Treffen in den USA war und zu einer
Präsentation an die Columbia University eingeladen wurde,
niemand um ihn zu verhaften. Das trotz der Tatsache, dass das
theoretisch hätte gemacht werden können, hätten die Vereinigten
Staaten oder irgendein anderer Staat das beim Sicherheitsrat
beantragt.
Baker fügt hinzu: Die Hamas ist gemäß den Bestimmungen ihrer
Charta ebenfalls ein Beispiel unverhohlener Aufhetzung zum
Völkermord. Doch die Führer der Hamas, der Hisbollah, der Fatah
und anderer Terrorgruppen und -organisationen können nicht vor
den Internationalen Gerichtshof gebracht werden, weil das
Gericht entsprechend seines Statuts nur mit Staaten zu hat.
Daher können sie nicht unter die Jurisdiktion des Gerichtshofs
fallen. Einzelmitglieder der Hamas und anderer
Terrororganisationen könnten vor den ICC gestellt werden, wenn
ein Land, das sich entscheidet diese Person zu verhaften, die
Jurisdiktion des Gerichtshofs anerkennt und diese Leute nicht
vor ein eigenes Tribunal stellt. Ähnlich wie bei der Situation
zu Ahmedinedschad könnte theoretisch der UNO-Sicherheitsrat
beauftragt werden eine Strafverfolgung gegen einen
Repräsentanten der Hamas oder anderer Terrororganisationen in
Gang zu setzen.
Um diese Hamas-Mitglieder vorzuladen, könnte man nicht das
Verbrechen des Terrorismus nutzen, da dies im ICC-Statut noch
nicht als Verbrechen aufgeführt wird. Es gibt aber mehrere
Verbrechen, die unter „Verbrechen gegen die Menschheit“
angeführt werden – darunter Mord, Freiheitsentzug oder
Freiheitsberaubung und Angriffe gegen die Zivilbevölkerung.
Andere betreffen „Kriegsverbrechen“ wie vorsätzliche Tötung,
(Körper-) Verletzung oder die Zufügung großen Leides,
Geiselnahme, Angriff auf Zivilbevölkerung, zivile Objekte wie
Städte und Dörfer, religiöse und Kultur-Gebäude sowie Versuche
des Völkermords. Diese könnten Vertretern der Hamas oder jeder
anderen Terrorgruppe angelastet werden.
Man sollte weiterhin anführen, dass diejenigen, die die Hamas
und andere Terrororganisationen unterstützen, sponsern,
finanzieren und ermutigen, theoretisch ebenfalls unter der
Völkermordkonvention wegen „Verschwörung zum Begehen von
Völkermord“[3], „direkter und öffentlicher Aufhetzung zum
Begehen von Völkermord“[4] und „Mittäterschaft oder versuchtem
Völkermord“[5] angeklagt werden können.
Derweil versucht die palästinensische Autonomiebehörde die
internationalen Gerichte auszunutzen, um Israel zu schaden. Das
ist eine Entwicklung, die an Boden gewinnen wird. Die
Palästinenser werden zweifelsohne weiterhin die
Eigenstaatlichkeit anstreben. Das wird ihnen die juristische
Kapazität verschaffen Israel in internationalen Gerichten und
Tribunalen zu jagen.
Um es zusammenzufassen: Wir können davon ausgehen, dass es in
der Zukunft weitere Versuche geben wird in Konflikten im Nahen
Osten diese rechtlichen Mittel zu nutzen. Daher sollte Israel
analysieren, was es einerseits juristisch gegen diejenigen
unternehmen kann, die ihm oder seiner Führung Schaden zufügen
wollen und andererseits zu verhindern, dass diese juristischen
Optionen gegen es selbst genutzt werden.
Dr. Manfred Gerstenfeld ist Vorsitzender des Aufsichtsrats des
Jerusalem Center of Public Affairs
[1] www.hrweb.org/legal/genocide.html
[2] Statut von Rom des Internationalen Strafgerichtshof, Artikel
5(a), 6 und 27,
www.icc-cpi.int/NR/rdonlyres/ADD16852-AEE9-4757-ABE7-9CDC7CF02886/283503/RomeStatutEng1.pdf
[3] Konvention zur Verhinderung und Bestrafung des Verbrechens
des Völkermords, 1948, Artikel 3(b)
[4] Ebenda, Artikel 3(c)
[5] Ebenda, Artikel 3(d) und (4)
HTML https://heplev.wordpress.com/2012/06/11/die-fuhrer-von-iran-und-hamas-vor-ein-internationales-gericht-stellen/
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