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#Post#: 2588--------------------------------------------------
Versuchte Kriminalisierung von Tor exit nodes
By: hellboy Date: September 10, 2014, 5:01 am
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Anfragebeantwortung
HTML http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/AB/AB_02033/index.shtml
Anfragebeantwortung durch den Bundesminister für Justiz Dr.
Wolfgang Brandstetter zu der schriftlichen Anfrage
HTML http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/J/J_02053/fname_357726.pdf<br
/>(2053/J) der Abgeordneten Mag. Nikolaus Alm, Kolleginnen und
Kollegen an den Bundesminister für Justiz betreffend Betrieb von
Tor-Servern in Österreich
[quote]Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 2053/J-NR/2014
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Nikolaus Alm, Kolleginnen
und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend
„Betrieb von Tor-Servern in Österreich“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Der Betrieb von „Tor-Servern“ fällt in den Anwendungsbereich des
E-Commerce-Gesetzes, wenn es sich um Diensteanbieter iSd § 3 Z 2
ECG handelt. Dafür ist Voraussetzung, dass ein idR entgeltlicher
Dienst elektronisch im Fernabsatz bereitgestellt wird, der auf
individuellen Abruf des Empfängers verfügbar ist. Wenn dies
bejaht wird, kommen – abhängig davon, welche Leistungen erbracht
werden – die entsprechenden Regelungen des ECG über den
Ausschluss der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter nach §§
13, 15 und 16 ECG zur Anwendung. Zudem sind für die Pflichten
der Diensteanbieter die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und
insbesondere Abs. 4 ECG zu beachten.
Zu 2 bis 4:
Das zur vorangehenden Frage Ausgeführte gilt auch für bridges,
non-exit-relays und exit- nodes. Aufgrund der Differenzierung
der angebotenen Dienste der Provider in den §§ 13, 14, 15, 16
und 17 ECG ist bereits eine klare Regelung für Provider im
Gesetz verankert. Da die Provider wissen, welche Arten von
Diensten sie bereitstellen und welche Regelung des ECG daher auf
sie zutrifft, ist keine Rechtsunsicherheit in diesem Bereich
ersichtlich. Überdies ist zu beachten, dass dieser Bereich in
die Zuständigkeit des Unionsrechts fällt und eine Änderung nur
durch Österreich der E-Commerce-Richtlinie widersprechen könnte.
Die strafrechtliche Würdigung von „Tor-Servern“ ist derzeit
nicht Gegenstand von legistischen Überlegungen des
Bundesministeriums für Justiz. Weder nimmt das
Regierungsprogramm darauf Bezug, noch gibt es in diesem
Zusammenhang spezifische internationale Verpflichtungen.
Schließlich wurden auch bis dato noch keine Anfragen aus der
Praxis an das Bundesministerium für Justiz herangetragen und
ergibt sich, soweit überblickbar, auch aus dem strafrechtlichen
Schrifttum kein Handlungsbedarf.
Zu 5 und 7:
Sachverhaltselemente, die eine Erhebung der auf diese Fragen
Bezug habenden Straf- und Zivilverfahren zum Zweck der
Auswertung ermöglichen würden, werden in den elektronischen
Registern der Justiz (Verfahrensautomation Justiz) nicht
erfasst. Die für eine Beantwortung demnach erforderliche
händische Auswertung von Akten würde einen unvertretbaren
Verwaltungsaufwand darstellen.
Zu 6:
Strafverfahren nach dem E-Commerce Gesetz fallen nicht in die
Zuständigkeit der Justiz, weil es sich bei dem angesprochenen
Delikt um eine Verwaltungsübertretung handelt (§ 26 E-
Commerce-Gesetz).
Wien, 9. September 2014 Dr. Wolfgang Brandstetter[/quote]
HTML http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/AB/AB_02033/imfname_363554.pdf
"Dafür ist Voraussetzung, dass ein idR entgeltlicher Dienst
elektronisch im Fernabsatz bereitgestellt wird, ..."
Die Nutzung von Tor-Servern ist in der Regel unentgeltlich, und
somit legal. Außerdem sollen die Leute sich das privat
ausmachen, der Staat versteht davon sowieso nix. Wozu wählen wir
noch gleich?
Steht da außerdem, daß man gesammelte Daten wie zB vds händisch
auswerten müsste, was vom Aufwand her nicht realistisch ist? Oft
frag ich mich ...
ahoy
hellboy
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