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#Post#: 1595--------------------------------------------------
Parteisekretariat (PS): BV wird Parteisekretariat, EBV wird BV
By: hellboy Date: March 19, 2014, 11:13 am
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im sekretariat werden die sogenannten operativen tfs integriert.
im sekretariat wären technik, verwaltung und
presse/öffentlichkeitsarbeit klar zugewiesen, zur koordination.
klar wäre dann auch, daß alldas nicht in die kompetenzen der bgf
fällt.
der bv (heute ebv) ist dann eine unentbehrliche berufungs- und
kontrollinstanz, wie es der ebv ja jetzt auch sein sollte. durch
die teilnahme von lr, ps und bgf sind dort alle wichtigen
verwaltungseinheiten der piraten involviert, und damit alle
interessen gewahrt.
[quote="Antrag:Parteisekretariat"] § 5. Organe
1.) aktuell: § 5. Organe
(1) Organe der Partei sind: Bundesgeneralversammlung (BGV),
Bundesvorstand (BV), Länderrat (LR), Erweiterter Bundesvorstand
(EBV), Bundesgeschäftsführung (BGF), Schiedsgericht (SG),
Landesparteitage (LPTs), Landesgeschäftsführungen (LGFs),
Rechnungsprüfung (RP), Landesvorstände (LVs), ferner bei
Bestehen der jeweiligen Einheiten im jeweiligen Bereich Bezirks-
und Stadtgeneralversammlungen (BezGVs und StGVs) sowie Bezirks-
und Stadtgeschäftsführungen (BezGFs und StGFs).
neu: § 5. Organe
(1) Organe der Partei sind: Bundesgeneralversammlung (BGV),
Schattenkabinett (SK), Bundesvorstand (BV), Länderrat (LR),
Parteisekretariat (EPS), Bundesgeschäftsführung (BGF),
Schiedsgericht (SG), Landesgeneralversammlungen (LGVs),
Landesgeschäftsführungen (LGFs), Rechnungsprüfung (RP),
Landesvorstände (LVs), ferner bei Bestehen der jeweiligen
Einheiten im jeweiligen Bereich Bezirks- und
Stadtgeneralversammlungen (BezGVs und StGVs) sowie Bezirks- und
Stadtgeschäftsführungen (BezGFs und StGFs).
2.) neu: § 9. Das Schattenkabinett (SK)
HTML https://forum.wien.piratenpartei.at/viewtopic.php?f=122&t=3590
(1) Das SK vertritt die Gesamtpartei politisch nach außen,
besorgt das politische Tagesgeschäft und koordiniert
diesbezüglich die bundespolitischen Tätigkeiten in der
Gesamtpartei.
(2, ...)Das Schattenkabinett hat entsprechend der real
existierenden ministerien tfs, die auch mindestens 3
kernteammitglieder haben, die dann nach dem kandidatengrill auch
auf die liste der kandidaten für die nrw wandern. wenn für ein
ministerium kein oder kein geeigneter kandidat gefunden wird,
werden die agenden vom Mediensekretariat wahrgenommen.
2Bcontinued
3.) aktuell:
§ 9. Der Bundesvorstand (BV)
(1) Der BV vertritt die Gesamtpartei politisch nach außen,
besorgt das politische Tagesgeschäft und koordiniert
diesbezüglich die bundespolitischen Tätigkeiten in der
Gesamtpartei. Er begleitet die Programmarbeit.
(2) Er besteht aus einer durch die BGV festzulegenden Anzahl an
Mitgliedern. Der BV kann durch Beschluss ein Parteimitglied zum
"Schatzmeister" ernennen bzw. diesen Titel wieder entziehen. Der
Schatzmeister ist mit der Finanz- und Mitgliederverwaltung
betraut.
(3) Bei Gesamtausfall des BV bestellt jede Landesorganisation 1
Mitglied des BV. Unter diesen bestellt der EBV die Funktionen
nach Abs. 2.
(4) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder wählt der EBV
entsprechend der GO einen Ersatz.
(5) Der BV tritt zumindest vierzehntätig zu Sitzungen zusammen.
Er ist beschlussfähig, wenn zumindest 30% seiner Mitglieder an
der Sitzung teilnehmen.
(6) Der Bundessprecher kommuniziert die Standpunkte der
Bundespartei.
§ 11. Der Erweiterte Bundesvorstand (EBV)
(1) Der EBV ist zwischen BGVs das oberste willensbildende Organ
der Gesamtpartei.
(2) Er besteht aus den Mitgliedern von BV, LR, BGF und bis zu 5
weiteren von der BGV gewählten Mitgliedern. Ist die BGF
personell nicht mit dem BV ident, führen die BGF-Mitglieder,
welche nicht aufgrund eines anderen Titels Mitglied des EBV
sind, für die BGF gemeinsam eine Stimme.
(3) Der EBV ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner
Mitglieder beschlussfähig. Er tritt zumindest einmal im Quartal
zu Sitzungen zusammen. Er kann von BV, LR, BGF, mindestens 20%
seiner Mitglieder und in finanziellen Angelegenheiten von der RP
einberufen werden.
(4) Bei Ersatzwahlen in RP und SG haben sich alle Mitglieder von
BGF und LGFs der Stimme zu enthalten.
neu:
§ 10. Der Bundesvorstand (BV)
(1) Der BV ist zwischen BGVs das oberste willensbildende Organ
der Gesamtpartei.
(2) Er besteht aus den Mitgliedern von PS, LR, BGF und bis zu 7
weiteren von der BGV gewählten Mitgliedern. Die BGF-Mitglieder,
welche nicht aufgrund eines anderen Titels Mitglied des EBV
sind, führen für die BGF gemeinsam eine Stimme.
(3) Der EBV ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner
Mitglieder beschlussfähig. Er tritt zumindest einmal im Monat zu
Sitzungen zusammen. Er kann von PS, LR, BGF, mindestens 20%
seiner Mitglieder und in finanziellen Angelegenheiten von der RP
einberufen werden.
(4) Bei Ersatzwahlen in RP und SG haben sich alle Mitglieder von
BGF und LGFs der Stimme zu enthalten.
4.) neu:
Satzung, § 9. Das Parteisekretariat (PS)
(1) Das PS koordiniert das politische Tagesgeschäft und die
organisatorischen Tätigkeiten in der Gesamtpartei. Es begleitet
die Programmarbeit.
(2) Es besteht aus drei jeweils dreiköpfigen Abteilungen:
(2a) Technik-Sekretariat (TS)
Das TS ist mit der Wartung und Verbesserung der technischen
Infrastruktur der Piraten betraut. Es entscheidet über die
Tauglichkeit von Hardware und Software, die in der Partei zum
Einsatz kommt. Die Aufgaben unterteilen sich in:
Wartung und Errichtung der Serverstruktur
Wartung und Errichtung sämtlicher Tools für Kommunikation
und Liquid-Democracy
Bewertung der Tauglichkeit und Sicherheit von Hard- und
Software aller Art
(2b) Mediensekretariat (MS)
Das MS ist für die Medienbetreuung aller Organe, die
Aussendungen an die Medien sowie die Sammlung aller medialen
Erwähnungen der Piraten zuständig. Die Aufgaben unterteilen sich
in:
Redaktion
Koordination
Dokumentation
(2c) Verwaltungssekretariat (VS)
Das VS ist für die Koordination aller Organe und anderer
Organisationseinheiten der Piraten zuständig. Es unterstützt
speziell die BGF und die LGFs bei der Mitgliederverwaltung. Es
Kümmert sich um die Verwaltung und Distribution aller
Werbemittel.
(3) Bei Gesamtausfall des PS bestellt jede Landesorganisation 1
Mitglied des PS. Unter diesen bestellt der BV die Funktionen
nach Abs. 2.
(4) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder wählt der BV
entsprechend der GO einen Ersatz.
(5) Das PS tritt zumindest vierzehntätig zu Sitzungen zusammen.
Es ist beschlussfähig, wenn zumindest 30% seiner Mitglieder an
der Sitzung teilnehmen.
Begründung:
Die Funktionsbezeichnungen sind irreführend. Es sollte jedes
Organ die Bezeichnung haben, die seiner Funktion entspricht. Daß
der BV/das PS die Partei politisch nach außen vertritt hat sich
erneut als nicht praktikabel erwiesen, da die Anforderungen an
Verwaltung und Außenvertretung zu unterschiedlich sind. Das
Konzept "Schattenkabinett" in Kombination mit dem
Parteisekretariat mit klarer Aufgabenverteilung ist da
wesentlich praxisorientierter.[/quote]
klare aufgabenverteilung statt vorstandsallüren!
ahoy
hellboy
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