# taz.de -- Gericht kippt Hauptstadtzulage
> Abstandsgebot zwischen Besoldungsstufen ist laut Urteil nicht gewahrt
Die 2020 für Beamte bis zur Besoldungsgruppe A13 eingeführte sogenannte
Hauptstadtzulage ist nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts
verfassungswidrig. Die Zulage in Höhe von 150 Euro monatlich verstößt
demnach gegen das besoldungsrechtliche Abstandsgebot. Schon der
Landesrechnungshof hatte die Zulage bei seinem Jahresbericht Ende November
zwar nicht als rechtswidrig, aber als – gemessen an ihren Zielen –
unwirksam eingestuft.
Die Hauptstadtzulage war vor allem auf Drängen der SPD zustande gekommen
und geht an rund 90 Prozent der Landesbeschäftigten. Ausgenommen sind
Mitarbeiter in Einkommensgruppen über A13, wo es je nach Erfahrungsstufe
4.200 bis über 5.500 Euro monatlich gibt. Ziel war es, den Landesdienst
attraktiver zu machen, der in Berlin in unmittelbarer Konkurrenz zu vielen
Bundesbehörden ist.
Geklagt hatte ein Beamter, der erst in der Stufe A14, dann A15 eingeordnet
war. Er wehrte sich dagegen, dass er trotzdem nun nicht mehr verdiente als
jemand in A13. Damit sah er das besoldungsrechtliche Abstandsgebot nicht
mehr erfüllt. Das Verwaltungsgericht folgte seiner Auffassung: Es wies auf
die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hin, nach der das
Abstandsgebot einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des
Berufsbeamtentums und damit ein verfassungsrechtliches Gebot darstelle. Das
untersage dem Gesetzgeber, den Abstand zwischen Besoldungsgruppen infolge
von Einzelmaßnahmen einzuebnen oder deutlich abzuschmelzen. (dpa, taz)
6 Dec 2023
## AUTOREN
DIR Stefan Alberti
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