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       # taz.de -- Gericht kippt Hauptstadtzulage
       
       > Abstandsgebot zwischen Besoldungsstufen ist laut Urteil nicht gewahrt
       
       Die 2020 für Beamte bis zur Besoldungsgruppe A13 eingeführte sogenannte
       Hauptstadtzulage ist nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts
       verfassungswidrig. Die Zulage in Höhe von 150 Euro monatlich verstößt
       demnach gegen das besoldungsrechtliche Abstandsgebot. Schon der
       Landesrechnungshof hatte die Zulage bei seinem Jahresbericht Ende November
       zwar nicht als rechtswidrig, aber als – gemessen an ihren Zielen –
       unwirksam eingestuft.
       
       Die Hauptstadtzulage war vor allem auf Drängen der SPD zustande gekommen
       und geht an rund 90 Prozent der Landesbeschäftigten. Ausgenommen sind
       Mitarbeiter in Einkommensgruppen über A13, wo es je nach Erfahrungsstufe
       4.200 bis über 5.500 Euro monatlich gibt. Ziel war es, den Landesdienst
       attraktiver zu machen, der in Berlin in unmittelbarer Konkurrenz zu vielen
       Bundesbehörden ist.
       
       Geklagt hatte ein Beamter, der erst in der Stufe A14, dann A15 eingeordnet
       war. Er wehrte sich dagegen, dass er trotzdem nun nicht mehr verdiente als
       jemand in A13. Damit sah er das besoldungsrechtliche Abstandsgebot nicht
       mehr erfüllt. Das Verwaltungsgericht folgte seiner Auffassung: Es wies auf
       die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hin, nach der das
       Abstandsgebot einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des
       Berufsbeamtentums und damit ein verfassungsrechtliches Gebot darstelle. Das
       untersage dem Gesetzgeber, den Abstand zwischen Besoldungsgruppen infolge
       von Einzelmaßnahmen einzuebnen oder deutlich abzuschmelzen. (dpa, taz)
       
       6 Dec 2023
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Stefan Alberti
       
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