URI:
       # taz.de -- Freispruch für Todesschützen
       
       > ■ Schuß auf 16jährigen Kurden löste sich von selbst, erklärt Landgericht
       > Hannover
       
       Hannover (taz) – Drei Jahre nach seinem tödlichen Schuß in den Rücken des
       jugendlichen Kurden Halim Dener konnte der SEK- Beamte Klaus T. gestern das
       Landgericht Hannover als freier Mann verlassen. Die 3. Große Strafkammer
       des Landgerichts sprach den 30jährigen Polizisten vom Vorwurf der
       fahrlässigen Tötung frei, nachdem schon die Anklage einen vorsätzlichen
       Schuß auf den jugendlichen Plakatkleber nicht mehr in Betracht gezogen
       hatte. „Für den tödlichen Schuß auf den Dener kann dem Angeklagten
       strafrechtlich kein Vorwurf gemacht werden“, begründete der
       Kammervorsitzende August Wilhelm Marahrens das Urteil und wünschte dem
       Polizisten „nach drei harten Jahren alles Gute für die Zukunft“.
       
       Das Urteil des Landgerichts folgte ganz den Angaben des SEK- Beamten zum
       Tathergang. Demnach hatte der Polizist den am Boden liegenden 16jährigen
       Kurden in eine Art Schwitzkasten genommen, als er auf dem Pflaster seine
       eigene, ihm aus dem Holster gefallene Dienstwaffe bemerkte. Als der Beamte
       die Waffe einstecken wollte, habe sich der Kurde aus dem Griff gelöst, und
       der Polizist sei ins Straucheln gekommen.
       
       „Bei diesem Bewegungsablauf geriet der Angeklagte an den Abzug des nicht
       vorgespannten Revolvers, wodurch der Abzugswiderstand von 4,3 Kilo
       überwunden wurde und sich unbeabsichtigt ein Schuß löste“, führte Richter
       Marahrens aus. Bei der Schußabgabe habe „die waffenführende Hand nicht mehr
       der bewußten Kontrolle des Beamten“ unterlegen.
       
       Zwar habe in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden können, mit welcher
       Art Griff der Angeklagte die Waffe aufgenommen habe und auch nicht, „wie
       die Schußabgabe selbst erfolgte“. Doch habe von den 19 vernommenen Zeugen,
       die alle die Schußabgabe selbst nicht beobachtet hatten, keiner die Angaben
       des Angeklagten widerlegen könne.
       
       Ihren Freispruch stützte die 3. Strafkammer des Landgerichts gestern vor
       allem auf ein Gutachten des Bremer Unfallforschers Professor Ungerer, der
       die Überwindung des hohen Abzugswiderstandes durch einen Reflex nicht
       ausgeschlossen hatte.
       
       Der Bremer Rechtsanwalt Hans-Eberhardt Schutz, der die Eltern des Getöteten
       vertritt, hatte kurz vor der Urteilsverkündung gestern noch beantragt,
       durch zwei weitere psychologische Sachverständige die Streßsituation klären
       zu lassen, die in den Augen des Gerichts ursächlich für die unwillkürliche
       Schußabgabe war. Rechtsanwalt Schutz, der dem Gericht Ermittlungspannen und
       einen verfrühten Abbruch der Beweisaufnahme vorwirft, will jetzt eine
       Revision gegen das Urteil prüfen.
       
       Den Smith&Wesson-Dienstrevolver, aus dem sich nach dem Urteil ohne ein
       Vorspannen der tödliche Schuß lösen konnte, hält das niedersächsische
       Innenministerium weiter für sicher. Er sei „bei den niedersächsischen
       SEK-Beamten, die intensiv durch Schießtraining geschult werden, in den
       richtigen Händen“. Jürgen Voges
       
       28 Jun 1997
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Jürgen Voges
       
       ## ARTIKEL ZUM THEMA