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       # taz.de -- Alles was Recht ist
       
       Das Grundgesetz verpflichtet den Staat dazu, Ehe und Familie besonders zu
       schützen. Verstößt er dagegen, wenn er eine „Eingetragene Partnerschaft“
       für Homosexuelle einführt? Eine Erörterung
       
       von CATHARINA RETZKE
       
       „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen
       Ordnung.“ Ganze elf Worte umfasst Art. 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG)
       und bietet damit Anlass genug für heftige Debatten zwischen
       Rechtspolitikern, Wissenschaftlern und Lobbyisten. Vor allem über das
       Wörtchen „Ehe“ wurde in den letzten Monaten kontrovers diskutiert – seit
       nämlich der Entwurf der Regierungskoalition für ein
       „Lebenspartnerschaftsgesetz“ vorliegt. Verfassungswidrig oder nicht – da
       scheiden sich die Geister.
       
       Nach allgemeiner Ansicht kommen Art. 6 Abs. 1 GG drei Funktionen zu: Er ist
       wertentscheidende Grundsatznorm, Individualgrundrecht und
       Institutsgarantie.
       
       In seiner Eigenschaft als wertentscheidende Grundsatznorm erlegt Art. 6
       Abs. 1 GG dem Staat die Pflicht auf, Ehe und Familie zu fördern sowie
       Störungen von außen abzuwehren. Es darf keine Gesetzeslage geschaffen
       werden, die Ehegatten im Vergleich zu unverheirateten Paaren oder
       Einzelpersonen benachteiligt. Für das Verhältnis zwischen Ehe und anderen
       Lebensgemeinschaften bedeutet dies, dass Ehegatten gegenüber Letzteren
       nicht schlechter gestellt werden dürfen und die Bereitschaft zur
       Eheschließung nicht beeinträchtigt werden darf.
       
       Eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber homosexuellen Paaren stellt
       die vorgesehene Regelung aber gerade nicht dar. Denn selbst die Einführung
       eines Eheschließungsrechts für Homosexuelle hätte lediglich eine
       Gleichstellung zur Folge, nicht ihre Besserstellung. Was die Bereitschaft
       zur Eheschließung angeht, besteht nicht einmal eine echte
       Konkurrenzsituation zwischen Ehe und „eingetragener Partnerschaft“. Die
       Partnerwahl wird gemeinhin von der sexuellen Orientierung bestimmt und
       nicht von der Tatsache, dass in der einen Konstellation die Ehe möglich ist
       und in der anderen nicht. Daher könnte die Homoehe Eheschließungen zwischen
       Heterosexuellen nicht beeinträchtigen.
       
       Die zweite Funktion des Art. 6 Abs. 1 GG ist die eines
       Individualgrundrechts, das als Abwehrrecht vor staatlichen Eingriffen
       schützt: Die Ehe soll einen gegen Umwelt und Staat abgeschotteten Intim-
       und Autonomiebereich bilden. Nach den Erfahrungen im Nationalsozialismus
       sollte Art. 6 Abs. 1 des neuen Grundgesetzes das Bekenntnis des Staats zu
       Eigenständigkeit und Selbstverantwortlichkeit des Menschen deutlich machen.
       Denn während des Dritten Reichs hatte sich der Staat massiv in die private
       Lebensgestaltung eingemischt, zum Beispiel indem er Zwangsscheidungen von
       jüdischen Ehegatten anordnete. Die Zulassung einer Eingetragenen
       Partnerschaft für Homosexuelle wäre verfassungswidrig, wenn dadurch
       Ehepaare in ihrer privaten Lebensführung eingeschränkt würden. Dass dies
       der Fall wäre, behaupten nicht mal die schärfsten Gegner des
       Gesetzentwurfs.
       
       Schließlich stellt Art. 6 Abs. 1 GG eine so genannte Institutsgarantie dar.
       Ehe und Familie werden als Institutionen in Staat und Gesellschaft
       rechtlich garantiert, können also nicht einfach abgeschafft werden.
       Juristen verstehen in diesem Zusammenhang unter „Abschaffung“ auch eine so
       starke inhaltliche Veränderung, dass der Kernbereich der Ehe betroffen
       wird. Was diese unveränderbare „Fundamentalstruktur“ der Ehe angeht,
       spielen in der Diskussion um die Homoehe vor allem zwei Aspekte eine Rolle.
       
       Zum einen wird von manchen behauptet, die verfassungsrechtliche
       Privilegierung der Ehe beruhe darauf, dass sie die Grundlage der Familie
       bilde. Homosexuelle könnten keine Kinder bekommen und würden deshalb auch
       nicht vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst. Könnten sie heiraten,
       käme dies der Abschaffung der Ehe gleich. Untermauert wird dieses Argument
       mit der Weimarer Reichsverfassung, die als Vorbild für das Grundgesetz
       fungierte. Dort hieß es in Art. 119, dass die Ehe „als Grundlage des
       Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem
       besonderen Schutz der Verfassung“ stehe. Diese Zweckbestimmung sei für das
       Grundgesetz nur aufgrund eines redaktionellen Versehens gestrichen worden.
       Man habe sich das Eheverständnis der Weimarer Verfassung durchaus zu Eigen
       machen wollen. Plausibler erscheint jedoch die Annahme, die neue Verfassung
       habe gerade eine Abkehr von Ehestandsdarlehen und Mutterkreuz angestrebt.
       Die Grundrechte sollten um ihrer selbst willen und nicht wegen ihres
       sozialen Nutzens gelten.
       
       Weiterhin spricht gegen die These, dass in Art. 6 Abs. 1 GG die Begriffe
       Ehe und Familie gleichberechtigt nebeneinander stehen. Der
       verfassungsrechtliche Schutz der Ehe soll sich eben nicht in ihrer Funktion
       als Keimzelle der Familie erschöpfen. Vielmehr wird vor allem auch die
       „Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft“ der Partner abgesichert.
       
       Überdies ist es allgemeiner Konsens unter Juristen, dass der Wille, die Ehe
       zu einer Familie heranwachsen zu lassen, nicht Voraussetzung für deren
       verfassungsrechtlichen Schutz ist. So soll das Grundgesetz auch die
       kinderlose Ehe, die so genannte Totenbettehe und sogar die Scheinehe
       absichern. Das macht Sinn, denn sonst müsste man die Verbindung auflösen,
       sobald die Kinder das Haus verlassen oder sich einer der Partner als
       unfruchtbar herausstellt.
       
       Wenn also Oma Böhlke ihren Nachbarn Opa Kuschinski heiratet, steht völlig
       außer Frage, dass diese Verbindung unter dem Schutz der Verfassung stehen
       soll. Es geht dabei offensichtlich nicht um Kinder. Sondern um Liebe und
       Füreinandereinstehen. Das ist in Ordnung. Doch wo liegt dann noch der
       Unterschied zu einer homosexuellen Verbindung? Auch hier haben sich zwei
       Menschen zusammengefunden, die sich lieben und voreinander Respekt haben.
       Nur weil es angeblich unserer Werteordnung widerspricht, soll dieses Paar
       nicht in den Genuss von erbrechtlichen Privilegien und Ehegattensplitting
       kommen? Das ist bigott. In Wirklichkeit soll hier Heterosexualität als
       wertewahrender „Normalfall“ belohnt werden. Deshalb lässt es sich ohne
       weiteres vertreten, Homosexuelle, auch wenn sie keine eigenen Kinder
       bekommen können, in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG einzubeziehen.
       
       Der zweite Aspekt betrifft das konventionelle Verständnis der Ehe. Unter
       Ehe versteht man landläufig eben noch immer die Verbindung von Mann und
       Frau. In diesem Sinne hat auch das Bundesverfassungsgericht 1959
       entschieden, und darauf berufen sich die Gerichte seither. Würde man diese
       Vorstellung antasten, wäre der unveränderliche Kernbereich des
       Ehegrundrechts betroffen, so die konservativen Kritiker.
       
       Aber herrschende Auffassungen und Konventionen können sich ändern. Die
       Strukturen von Lebensgemeinschaften haben sich seit 1959 erheblich
       gewandelt. Neben der Ehe mit Kindern gibt es heute vielfältige Formen des
       Zusammenlebens: allein erziehende Mütter und Väter, Patchworkfamilien,
       unverheiratete heterosexuelle Paare mit und ohne Kinder und eben auch
       homosexuelle Paare – meist ohne, aber auch mit Kindern. Angesichts dieser
       Gegebenheiten wäre es eigentlich an der Zeit, nicht nur die bürgerliche Ehe
       von Verfassungs wegen zu schützen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht
       1993 festgestellt, ein grundlegender Wandel des Eheverständnisses dahin
       gehend, dass die Geschlechtsverschiedenheit der Partner kein entscheidendes
       Kriterium der Ehe mehr ist, sei bislang nicht erkennbar. Deutschlands
       höchstes Gericht hat damit jedoch zugleich deutlich gemacht, dass ein
       solcher Wandel zumindest denkbar wäre.
       
       Ob dies inzwischen, nur sieben Jahre später, der Fall sein könnte, ist
       ungewiss. Wahrscheinlich auch deshalb nennt Rot-Grün das Kind nun
       „Eingetragene Partnerschaft“ und nicht „Ehe“. Die Macher des vorliegenden
       Gesetzentwurfs lavieren zaghaft und halbherzig herum, wollen sie doch im
       Bereich des politisch Machbaren bleiben. Zwar will man einen gesicherten
       Rechtsrahmen für zusammenlebende homosexuelle Paare schaffen. Auch ist von
       gegenseitiger Verantwortung, Fürsorge und Unterstützung die Rede. Aber
       während alle Welt schon von der „Homoehe“ spricht, heißt es in der
       Begründung des Entwurfs, dass zwischen Ehe und Eingetragener Partnerschaft
       aus Rücksicht auf das Grundgesetz zu unterscheiden sei. Geschaffen werden
       solle ein familienrechtliches Institut unterhalb der Ehe, das die
       Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare abbaut.
       
       Mutiger und ehrlicher wäre es gewesen, gleich den ganzen Schritt zu tun.
       Nichts spricht gegen eine Heirat homosexueller Paare, verbunden mit der
       weitgehendsten Gleichstellung mit heterosexuellen Ehen. Gleichzeitig müsste
       man jedoch eine Eingetragene Partnerschaft für alle Arten von
       Geschlechtsgemeinschaften schaffen. Denn unter dem Gesichtspunkt des
       Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) bewegt sich der vorliegende
       Gesetzentwurf auf dünnem Eis. Schließlich ist nicht zu erklären, warum
       homosexuelle Paare eine Eingetragene Partnerschaft eingehen können und
       heterosexuelle nicht. Das Argument, dass Letztere ja heiraten könnten,
       überzeugt nicht. Denn auch heterosexuelle Paare können ein Interesse daran
       haben, zwar gegenseitig Verantwortung füreinander zu übernehmen, aber nicht
       gleich mit sämtlichen Eherechten und -pflichten beladen zu werden. Eine
       erleichterte Scheidung und nur eingeschränkte Unterhaltsverpflichtungen,
       wie sie der Entwurf vorsieht, müssten auch ihnen zugute kommen.
       
       Ein solches Vorgehen würde zudem erheblich mehr Rechtssicherheit für
       nichteheliche Lebensgemeinschaften mit sich bringen. Denn in rechtlicher
       Hinsicht werden momentan die Partner teils wie Verwandte, teils wie
       Ehegatten behandelt; die Einordnung ist oft willkürlich und nicht mehr
       vorhersehbar. Und: Eine solche Regelung wäre wesentlich übersichtlicher. So
       wie zum Beispiel in Dänemark. Gerade mal sieben Paragrafen umfasst das
       dänische Partnerschaftsgesetz. Der derzeitige deutsche Entwurf dagegen ist
       ein barockes Gebilde, das jede Folgeänderung bis hinein in die
       Schornsteinfegerverordnung beachtet. Bei uns wird Recht eben immer noch von
       Erbsenzählern gemacht und nicht von Visionären. Schade.
       
       CATHARINA RETZKE, 26, ist Journalistin und arbeitet derzeit als
       Rechtsreferendarin in Regensburg.
       
       11 Nov 2000
       
       ## AUTOREN
       
   DIR CATHARINA RETZKE
       
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